Hier finden Sie die rechtskräftigen Bebauungspläne der Gemeinde Johannesberg.

Zu finden sind die Bebauungspläne in alphabetischer Reihenfolge (Straßenname). Nicht zu allen Straßen existieren Bebauungspläne. Wenden Sie sich bitte in einem solchen Fall an die unten angegebenen Ansprechpartner.

Bei Fragen zu den Bebauungsplänen können Sie sich gerne an Herrn Frank Nagel oder Frau Isabell Prößler wenden.

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan „Feuerwehr Johannesberg – Wertstoffhof“ der Gemeinde Johannesberg.

Die Gemeinde Johannesberg hat mit Beschluss vom 24.03.2026 den Bebauungsplan für das Gebiet Feuerwehrhaus Johannesberg – Wertstoffhof als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus, Zimmer 04 Anschrift: Oberafferbacher Str. 12, 63867 Johannesberg, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Der Bebauungsplan mit textlichen Festsetzungen und Begründung kann auch auf der gemeindlichen Homepage unter https://www.johannesberg.de abgerufen werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Johannesberg, den 15.04.2026

Peter Zenglein

1. Bürgermeister

Bebauungsplan Textteil

Begründung Bebauungsplan

Umweltbericht

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Schallimmissionsprognose

Zusammenfassende Erklärung

Bebauungspläne in alphabetischer Reihenfolge (Straßennamen)