elektronischer Rechtsbehelf
Einen Widerspruch gegen einen Bescheid der Gemeinde Johannesberg können Sie schriftlich, per Brief oder Fax und in elektronischer Form einlegen.
Zur Übermittlung von Dokumenten in elektronischer Form beachten Sie bitte den Abschnitt „Elektronischer Rechtverkehr“. Sollte die Gemeinde Johannesberg weitere Wege eröffnen um elektronisch einen Widerspruch einlegen zu können, wird dies in der Rechtsbehelfsbelehrung auf Ihrem Bescheid abgedruck und hier auf dieser Seite veröffentlicht.
Hinweis: Die rechtsverbindliche Einlegung eines Widerspruchs per einfacher E-Mail hat der Gesetzgeber nicht zugelassen!
Elektronischer Rechtsverkehr
Bedeutung
Mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) wird die Möglichkeit eröffnet, Dokumente, die bislang ausgedruckt und unterschrieben in Papierform per Post oder Fax versandt werden mussten, auch als elektronische Dokumente zu übermitteln, wobei damit dieselbe Rechtsverbindlichkeit erzielt wird. Voraussetzung dafür ist, dass die Übermittlung in einer bestimmten Art und Weise erfolgt, die den Anforderungen des Schriftformersatzes gerecht wird (die sog. „elektronische Form“ als Pendant zur Schriftform).
Für Sie bedeutet das, dass Sie einen mit einem Texterstellungsprogramm verfassten Schriftsatz nicht mehr ausdrucken und zur Post aufgeben müssen, sondern stattdessen die Datei an die Gemeinde Johannesberg übersenden können.
Anforderungen und Bearbeitungsvoraussetzungen
Qualifizierte elektronische Signatur
Die mittels an die E-Mail Adresse widerspruch@johannesberg.de übermittelten Dokumente müssen, um dieselbe rechtliche Verbindlichkeit wie ein unterschriebenes Papierdokument zu erlangen, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinn des Signaturgesetzes versehen sein. Dafür muss eine Signatureinrichtung für qualifizierte elektronische Signaturen (Signaturkarte und Kartenleser) verwendet werden. Die Signaturkarte (Smartcard) wird von verschiedenen Trustcentern herausgegeben. Informationen über die elektronische Signatur finden Sie bei der Bundesnetzagentur.
De-Mail
Versendung eines signierten elektronischen Dokuments mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der der Absender sicher im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 De-Mail-Gesetz angemeldet ist, an folgende De-Mail-Adresse, info@johannesberg.de-mail.de.
Weitere Informationen zu De-Mail erfahren Sie auf den Seiten des Beauftragten der Bundesregierung für Informationstechnik. Die gesetzlichen Voraussetzungen erfahren Sie im De-Mail-Gesetz.
Sonstige Anforderungen (für qualifizierte elektronische Signatur und De-Mail)
Die übermittelten Nachrichten bzw. Dokumente müssen die folgenden Bearbeitungsvoraussetzungen erfüllen:
- Für jeden Widerspruch muss eine eigene E-Mail-Nachricht bzw. De-Mail-Nachricht erstellt und übermittelt werden. Bitte geben Sie bei allen Nachrichten im Feld „Betreff“ Widerspruch gegen den XXX (Bezeichnung des Bescheides) vom XXX (Datum) an.
- Die zu übersendenden Dateien sollen eine möglichst geringe Größe aufweisen (insgesamt max. 20 MB). Eingescannter Text muss gut lesbar sein. Die Dateigröße wird u.a. durch Einstellung der Scanner-Auflösung (gebräuchlich sind 300 dpi) und durch die Wahl der richtigen Scanner-Einstellung (schwarz-weiß, nicht Grautöne) gesteuert. Geringe Dateigrößen verkürzen die Übersendungsdauer. Aufgrund zu schwacher oder unscharfer Schrift nicht oder nur äußerst schwer lesbare Texte werden beanstandet. Dadurch können Fristen versäumt werden.
- Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate aufweisen:
- RTF (Rich Text Format),
- PDF (Portable Document Format),
- TIFF (Tag Image File Format) oder
- .doc- oder .docx-Dokumente, soweit keine aktiven Komponenten (z.B. Makros) verwendet werden.
- Bei Einreichung in komprimierter Form als ZIP-Datei ist folgendes zu beachten, damit die Signaturprüfung durch die Gemeinde Johannesberg durchgeführt werden kann:
- Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten.
- Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und darf sich nicht auf die ZIP-Datei beziehen.
- Die ZIP-Datei darf zusätzlich signiert werden.
Formulare zur Gewerbeanmeldung
- Gewerbeanmeldung
- Fragebogen zur Gewerbeanmeldung
- Einverständniserklärung zur Gewerbeanmeldung für Homepage
- Informationsbblatt ELSTER nach Gewerbeanmeldung
- Informationen des Finanzamtes zur steuerlichen Erfassung bei Gewerbeanmeldung
- Informationen des Bayrischen Landesamtes für Steuern für Existenzgründer
Ausweitung des Geltungsbereichs des regionalen Handwerkerparkausweises Frankfurt RheinMain
Ab sofort auch für die Gemeinde Johannesberg
Ab dem 1. Juni 2023 wird der Geltungsbereich regionaler Handwerkerparkausweise im Kernbereich der Metropolregion Frankfurt Rhein-Main auf einzelne Kommunen und Kreise in Bayern und Rheinland-Pfalz ausgeweitet. Handwerksbetriebe aus diesen Regionen können dann auch in Frankfurt, in Wiesbaden oder in Mainz parken, ohne ein Ticket ziehen zu müssen.
Handwerksbetriebe sind darauf angewiesen, dass sie mobil sind, denn die Einsatzstellen wechseln häufig. Hinzu kommt, dass sie das Auto in unmittelbarer Nähe vom Einsatzort benötigen, da es sich um eine mobile Werkstatt handelt. Darüber hinaus dauert ein Handwerkereinsatz oftmals ganztägig. Deshalb gibt es bereits die regionalen Handwerkerparkausweise, durch die die teilnehmenden Kommunen eine einheitliche Ausnahmegenehmigung zum Parken für diese Berufsgruppe vereinbart haben. Somit können sie in bewirtschafteten Parkzonen, Zonen mit beschränkter Höchstparkdauer, Anwohnerparkbereichen oder Ladezonen während der Durchführung ihrer Handwerkstätigkeiten parken. Bisher musste immer ein Parkschein gezogen werden. Nun wurden die Handwerksbetriebe in den teilnehmenden Kommunen bei ihrer täglichen Arbeit erleichtert: Mit dem regionalen Handwerkerparkausweis erwerben Handwerksbetriebe nicht mehr für jede Kommune eine eigene Ausnahmegenehmigung, sondern können stattdessen bei der Straßenverkehrsbehörde ihres jeweiligen Firmensitzes eine für ein Jahr gültige Ausnahmegenehmigung beantragen, die in der Überwachungspraxis vor Ort in allen teilnehmenden Kommunen anerkannt wird.
Der regionale Handwerkerparkausweis Region FrankfurtRheinMain gilt bisher bereits in den Städten Frankfurt am Main, Bad Homburg v.d.H., Darmstadt, Hanau, Offenbach am Main, Rüsselsheim, Mainz, Wiesbaden und den Städten und Gemeinden im Landkreis Darmstadt-Dieburg, Kreis Offenbach, Kreis Groß-Gerau, Wetteraukreis, Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis, Main-Kinzig-Kreis, Kreis Bergstraße, Rheingau-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis, Landkreis Fulda, Vogelsbergkreis, Landkreis Alzey-Worms und Landkreis Mainz- Bingen (ohne die Stadt Bingen). Ab 1. Juni 2023 gilt der regionale Handwerkerparkausweis zusätzlich auch in der Stadt Aschaffenburg, der Stadt Worms sowie den Städten und Gemeinden im Landkreis Aschaffenburg, Landkreis Miltenberg und dem Landkreis Bad Kissingen.
Weitere Informationen zu den Regelungen sind auf der Webseite www.ivm-rheinmain.de/handwerkerparkausweis zu finden.
Es kommt immer wieder vor, dass an öffentlichen Anlagen und Einrichtungen Schäden oder Mängel entstehen. Gemeindeverwaltung und Bauhof sind zwar bemüht, rasch Abhilfe zu schaffen, es dauert jedoch oft längere Zeit, bis sie Kenntnis davon erhalten. Um Schäden und Mängel in Zukunft schneller beheben zu können, wird die Bevölkerung um Mitarbeit gebeten. Wer einen Schaden oder Mangel feststellt, wird gebeten, das Blatt ausgefüllt an die Gemeindeverwaltung zu senden oder in den Briefkasten am Rathaus einzuwerfen.
Hundeanmeldung
Verwenden Sie dieses Formular, wenn Sie einen neuen Hund haben und diesen in der Gemeinde Johannesberg anmelden wollen. Wer einen über 4 Monate alten, der Gemeinde Johannesberg noch nicht gemeldeten Hund im Gemeinedegebiet hält, muss diesen unverzüglich der Gemeinde melden. Zur Kennzeichnung einen jeden gemeldeten Hundes gibt die Gemeinde ein Hundezeichen aus. Nach etwa 2-3 Wochen erhalten Sie den Steuerbescheid sowie die Steuermarke für Ihren Hund, soweit diese Ihnen nicht sofort bei der Anmeldung ausgehändigt wurde.
Die Jahressteuer beträgt 40,00 Euro, für Kampfhunde 300,00 Euro.
Hundeabmeldung
Verwenden Sie dieses Formular, wenn Sie Ihren Hund in unserer Gemeinde abmelden wollen. Der steuerpflichtige Hundehalter soll den Hund unverzüglich, bei der Gemeinde Johannesberg abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist, oder wenn der Halter aus der Gemeinde Johannesberg weggezogen ist.
weitere Formulare finden Sie im Formularserver beim Landratsamt Aschaffenburg unter www.landkreis-aschaffenburg.de
Mit diesem Formular können Ortsvereine/Personen/Gruppierungen/Firmen für ihre Vereinsfeste und Veranstaltungen außerhalb genehmigter Gaststättenbetriebe eine Ausschankerlaubnis beantragen bzw. eine Veranstaltung nach § 19 LStVG genehmigen lassen.
Satzung über die Benutzung der öffentlichen Anschlagsmöglichkeiten