Die Barzahler werden gebeten, den fälligen Betrag auf eines der gemeindlichen Konten zu überweisen. Um kostenpflichtige Mahnungen zu vermeiden, wird um pünktliche Zahlung gebeten. Bei verspäteter Zahlung ist die Verwaltung gesetzlich verpflichtet, Mahngebühren und Säumniszuschläge zu erheben.

Den Gebührenschuldnern, die uns ein Sepa-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Betrag zum Fälligkeitstermin automatisch vom Konto eingezogen.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen Herr Roland Albert  oder Frau Andrea Bittel gerne zur Verfügung.

Grundsteuer

Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

Kleinbeträge werden wie folgt fällig:

  • Am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 Euro nicht übersteigt
  • Am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 Euro nicht übersteigt.

Hat der Steuerschuldner die Zahlung der Grundsteuer in einem Jahresbetrag beantragt, wird die Grundsteuer am 1. Juli zur Zahlung fällig.

 

Grundsteuerreform -Die neue Grundsteuer in Bayern

Neuregelung der Grundsteuer
Für die Städte und Gemeinden ist die Grundsteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen. Sie fließt in die Finanzierung der Infrastruktur, zum Beispiel in den Bau von Straßen und dient der Finanzierung von Schulen und Kitas. Sie hat Bedeutung für jeden von uns.
Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt.
Der Bayerische Landtag hat am 23. November 2021 zur Neuregelung der Grundsteuer ein eigenes Landesgrundsteuergesetz verabschiedet.
Von 2025 an spielt der Wert eines Grundstücks bei der Berechnung der Grundsteuer in Bayern keine Rolle mehr. Die Grundsteuer wird in Bayern nicht nach dem Wert des Grundstücks, sondern nach der Größe der Fläche von Grundstück und Gebäude berechnet.

Wie läuft das Verfahren ab?
Das bisher bekannte, dreistufige Verfahren bleibt weiter erhalten. Eigentümerinnen und Eigentümer müssen eine sog. Grundsteuererklärung abgeben. Das Finanzamt stellt auf Basis der erklärten Angaben den sog. Grundsteuermessbetrag fest und übermittelt diesen an die Kommune. Die Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten über die getroffene Feststellung des Finanzamtes einen Bescheid, den sog. Grundsteuermessbescheid. Der durch das Finanzamt festgestellte Grundsteuermessbetrag wird dann von der Kommune mit dem sog. Hebesatz multipliziert. Den Hebesatz bestimmt jede Kommune selbst. Die tatsächlich nach neuem Recht zu zahlende Grundsteuer wird den Eigentümerinnen und Eigentümern in Form eines Bescheids, den sog. Grundsteuerbescheid, von der Kommune mitgeteilt. Den Grundsteuerbescheid erhalten Sie voraussichtlich in 2024. Die neue Grundsteuer ist ab dem Jahr 2025 von den Eigentümerinnen und Eigentümern an die Kommune zu bezahlen.

Was bedeutet die Neuregelung für Sie?
Waren Sie am 1. Januar 2022 (Mit-)Eigentümerin bzw. (Mit-)Eigentümer eines Grundstücks, eines Wohnobjekts oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in Bayern? – Dann aufgepasst:
Um die neue Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer feststellen zu können, sind Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie Inhaberinnen und Inhaber von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verpflichtet, eine Grundsteuererklärung abzugeben.
Hierzu wurden Sie durch Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern am 30. März 2022 öffentlich aufgefordert.
Für die Erklärung sind die Eigentumsverhältnisse und die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten am 1. Januar 2022 maßgeblich, sog. Stichtag.

Was ist zu tun?
Ihre Grundsteuererklärung können Sie in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis spätestens 30. April 2023 bequem und einfach elektronisch über ELSTER – Ihr Online-Finanzamt unter www.elster.de abgeben.
Sofern Sie noch kein Benutzerkonto bei ELSTER haben, können Sie sich bereits jetzt registrieren. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann.
Sollte eine elektronische Abgabe der Grundsteuererklärung für Sie nicht möglich sein, können Sie diese auch auf Papier einreichen. Die Vordrucke hierfür finden Sie in der grauen Variante zum Ausfüllen am PC ab sofort auf www.grundsteuer.bayern.de.
Die Grundsteuervordrucke können ausgedruckt, anschließend unterschrieben und ab dem 1. Juli 2022 an das zuständige Finanzamt übermittelt werden. Sie dürfen nicht handschriftlich ausgefüllt werden, da dies zu Problemen beim späteren Scannen durch die Finanzverwaltung führen kann.
Sofern Steuerpflichtige ihre Erklärungen handschriftlich ausfüllen wollen, können sie die Papiervordrucke verwenden, die ab dem 1. Juli 2022 in den Finanzämtern sowie den Verwaltungen der Städte und Gemeinden in Bayern zu Verfügung gestellt werden.
Bitte halten Sie die Abgabefrist ein.

grundsteuerreform
Sie sind steuerlich beraten?
Selbstverständlich kann die Grundsteuererklärung auch durch Ihre steuerliche Vertretung abgegeben werden.

Sie haben Eigentum in anderen Bundesländern?
Für Grundvermögen sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in anderen Bundesländern gelten andere Regelungen für die Erklärungsabgabe als in Bayern.
Informationen finden Sie unter www.grundsteuerreform.de.

Sie benötigen weitere Informationen oder Unterstützung?
Weitere Informationen und Videos, die Sie beim Erstellen der Grundsteuererklärung unterstützen sowie die wichtigsten Fragen rund um die Grundsteuer in Bayern finden Sie online unter www.grundsteuer.bayern.de
Bei Fragen zur Abgabe der Grundsteuererklärung ist die Bayerische Steuerverwaltung in der Zeit von Montag bis Donnerstag von 08:00 – 18:00 Uhr und Freitag von 08:00 – 16:00 Uhr auch telefonisch für Sie erreichbar: 089 – 30 70 00 77
In Bayern gilt es, rund 6,3 Mio. Feststellungen zu treffen – bitte sehen Sie aufgrund der Menge der zu bearbeitenden Grundsteuererklärungen von Rückfragen zum Bearbeitungsstand Ihrer Grundsteuererklärung ab.

Hängen die Grundsteuerreform und der Zensus 2022 zusammen?
Das Bayerische Landesamt für Statistik führt in 2022 einen Zensus mit einer Gebäude- und Wohnungszählung durch. Die Grundsteuerreform und der Zensus sind voneinander unabhängig. Weitere Informationen zum Zensus finden Sie unter www.statistik.bayern.de/statistik/zensus.

Gewerbesteuer

Die Vorauszahlung zur Gewerbesteuer werden am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

Hundesteuer

Die Hundesteuer ist am 15. Februar zur Zahlung fällig.

Informationen für Hundehalter in der Gemeinde Johannesberg

Kanalbenutzungsgebühren

Die Gebühr für das Schmutzwasser beträgt ab 01.01.2021 – 3,23 €/m³, die Gebühr für das Niederschlagswasser ab 01.01.2021 – 0,35 €/m².
Die Endabrechnung der Kanalbenutzungsgebühren wird mit Bescheid festgesetzt. Bitte beachten Sie das dort angegebene Fälligkeitsdatum.
Der 1. Abschlag der Kanalbenutzungsgebühren wird am 30.04. und der 2. Abschlag wird am 31.08. zur Zahlung fällig.

Gartenwasserzähler

Zur Abrechnung der Benutzungsgebühren für das vergangene Kalenderjahr benötigen wir den Zählerstand Ihrer Gartenwasseruhr.

Die Meldung für den Abrechnungszeitraum des Vorjahres können Sie uns jährlich bis zum 15.01. zusenden.

Für die Übermittlung der Daten können Sie dieses Meldeformular verwenden.

Senden Sie dieses Meldeformular bitte entweder an:

  • Gemeinde Johannesberg, Oberafferbacher Str. 12, 63867 Johannesberg
  • oder per Mail an: steueramt@johannesberg.de
  • oder per Fax an: 06021/3485-20

Die Übermittlung der Daten muss schriftlich erfolgen und ist telefonisch nicht möglich.

Eine Gartenwasseruhr kann nur jährlich berücksichtigt werden. Wird der Stand nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet, entfällt der Anspruch auf Berücksichtigung des Verbrauchs zur Minderung der Kanalgebühren. Im Folgejahr wird bei Meldung des Stands der Gartenwasseruhr ein Mittelwert zur Berechnung herangezogen.
Nach Ablauf der Eichung ist ein Austausch der Gartenwasseruhr zwingend erforderlich. Meldungen abgelaufener Gartenwasseruhren können nicht angenommen werden.

Hinweis:
Die schriftliche Aufforderung zur Meldung des Zählerstandes seitens der Gemeindeverwaltung erfolgt einmalig. Wir bitten Sie darum in den Folgejahren den Zählerstand selbständig an die Gemeinde zu übermitteln. Als Service wollen wir Ihnen jedoch die Möglichkeit bieten, eine Erinnerungsmail zu erhalten, welche kurz vor Ende der Übermittlungsfrist versendet wird. Wenn Sie diesen Service nutzen möchten, teilen Sie uns bitte Ihre E-Mailadresse mit.

Bei Fragen steht Ihnen Frau Andrea Bittel gerne zur Verfügung.

Informationen zur gesplitteten Abwassergebühr

Der Gemeinderat Johannesberg hat beschlossen zum 01.01.2017 die „gesplittete“ Abwassergebühr einzuführen.
Unter der Rubrik Satzungen + Verordnungen stehen Ihnen die Satzungen und die Vollzugsregelung in digitaler Form und dauerhaft zur Verfügung.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben, stehen ihnen folgende Informationswege offen:

Bei Grundsatzfragen oder bei Fragen zur Fläche und zur Gebühr, wenden Sie sich bitte an das beauftragte Kommunalberatungsbüro Dr. Schulte | Röder (Tel.: 0931/304084927) oder per E-Mail (d.ruegemer@srk-kommunalberatung.de). Bei Fragen zu den Eigentumsverhältnissen kann Ihnen unsere Frau Vanessa Heeg (Tel.: 06021/3485-21) weiterhelfen. Anträge zur Flächenänderung oder zur Berücksichtigung einer vorhandenen Regenwassernutzanlage (z.B. Zisterne) finden Sie hier auf dieser Seite oder persönlich im Rathaus.

Danke für Ihre Mitarbeit und Ihr Verständnis.

Peter Zenglein
1. Bürgermeister


Informationstext aus dem Mitteilungsblatt vom 30.03.2017

Informationstext aus dem Mitteilungsblatt vom 09.03.2017

Informationsblatt

Antrag auf Flächenänderung

Antrag Zisternen Ermäßigung