Betriebsleitung; Anzeige der Bestellung oder Abberufung bei der Handwerkskammer
Sie müssen die Bestellung oder Abberufung der Betriebsleitung Ihres zulassungspflichtigen Handwerksbetriebs der zuständigen Handwerkskammer anzeigen.
Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk als Betriebsinhaber ausüben wollen, ohne selbst die Voraussetzungen für eine Handwerksrolleneintragung zu erfüllen, müssen Sie eine Betriebsleitung bestellen, die diese Voraussetzungen erfüllt.
Die Bestellung der Betriebsleitung muss bei der Handwerkskammer angemeldet werden, damit diese die tatsächliche Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen prüfen kann. Scheidet ein Betriebsleiter aus oder ändert sich der Umfang seiner Tätigkeit muss dies der jeweils zuständigen Handwerkskammer mitgeteilt werden.
Voraussetzungen
Es müssen entsprechende Qualifikationsnachweise vorhanden sein.
Fristen
Kosten
Rechtsgrundlagen
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§ 7 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
Eintragungsvoraussetzung
Unterlagen
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Unterlagen, die belegen, dass die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle vorliegen,
z.B. Betriebsleitererklärung -
Unterlagen, die belegen, dass die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle vorliegen,
z.B. Betriebsleitererklärung -
Unterlagen, die belegen, dass die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle vorliegen,
z.B. Betriebsleitererklärung -
Unterlagen, die belegen, dass die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle vorliegen,
z.B. Betriebsleitererklärung
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Stand
08.01.2025, 15:01 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)