Handwerksrolle; Beantragung der Eintragung

Die Eintragung in die Handwerksrolle ist beim selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe notwendig. Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle ist der Nachweis der beruflichen Qualifikation.

Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks oder eines wesentlichen Teilbereichs (vgl. Anlage A zur Handwerksordnung)  als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet.

Zum stehenden Gewerbe gehört jeder Gewerbebetrieb, dessen Tätigkeit nicht dem Reisegewerbe oder dem Marktverkehr zuzurechnen ist. Werden in Ihrem Betrieb mehrere Handwerke ausgeübt, muss in der Regel jedes dieser zulassungspflichtigen Handwerke in die Handwerksrolle eingetragen werden.

Mit der Eintragung in die Handwerksrolle wird der Betrieb Mitglied der zuständigen Handwerkskammer und ist zur Entrichtung von Beiträgen entsprechend der Beitragsordnung der jeweiligen Handwerkskammer verpflichtet.

Voraussetzungen

Die Eintragung in die Handwerksrolle setzt voraus, dass Sie - oder ein von Ihnen beschäftigter Betriebsleiter - über die persönlichen Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle verfügen, d.h.

  • die handwerkliche Meisterprüfung bestanden haben (§ 7 Abs. 1a HwO), oder
  • die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 HwO erfüllen, wonach in die Handwerksrolle ferner Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung mit dem zulassungspflichtigen Handwerk dem der Studien- oder der Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht, eingetragen werden. Dies gilt auch für Personen, die eine andere, der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks mindestens gleichwertige deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben.
  • eine Ausnahmebewilligung (§ 7 Abs. 3 HwO) oder Ausübungsberechtigung (§ 7Abs.7 HwO) für das betreffende Handwerk haben (im Einzelnen siehe unter "Handwerksrecht; Ausnahmebewilligungen als Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle"), oder
  • als Spätaussiedler bei der für den Ort ihres ständigen Aufenthalts zuständigen Handwerkskammer glaubhaft machen, dass sie vor der Aussiedlung ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betrieben oder die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen besessen haben. 

Die Eintragung erfolgt auf Antrag des Betriebsinhabers bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer. Mit der Eintragung in die Handwerksrolle ist die Ausstellung einer Handwerkskarte verbunden. Mit der Handwerkskarte können Sie sich als eingetragener Handwerksbetrieb legitimieren.

Einzureichen sind:

  • Vertriebenenausweis
  • Urkunden für den Nachweis im Heimatland selbst einen stehenden Handwerksbetrieb berechtigterweise unterhalten oder im Heimatland die Befugnis zur Ausbildung von Lehrlingen besessen zu haben

Soweit die Originalurkunden im Sinne von Nr. 2 verlorengegangen sind, sind diese glaubhaft nachzuweisen:

  • durch schriftliche, an Eides statt abzugebene Erklärung einer Person, die aufgrund ihrer früheren dienstlichen Stellung im Bezirk des Antragstellers (z. B. Antragsteller des Gewerbeamtes, der Handwerks- oder Handelskammer) von der früheren selbstständigen Tätigkeit oder der Lehrlingsausbildungsbefugnis eigene Kenntnis hat (wenn sie z. B. den Lehrvertrag registriert hat oder Mitglied einer Prüfungskommission war oder die Gewerbekarte selbst ausgestellt hat) oder
  • durch schriftliche, an Eides statt abzugebende Erklärung von zwei Personen, die von der Ausbildungsbefugnis oder der früheren selbstständigen Tätigkeit eigene Kenntnis haben, z. B. sie haben Lehrverträge gesehen, bei denen als Ausbilder der Antragsteller benannt ist oder sie haben die Urkunde, welche die Ausbildungsbefugnis beinhaltet, gesehen, etc.

Fristen

Eintragung hat vor Aufnahme des Gewerbebetriebs zu erfolgen.

Kosten

etwa 70 - 153 EUR

Eine elektronische Bezahlung via Online-Banking ist möglich. Die Informationen hierzu werden von der jeweils zuständigen Handwerkskammer zur Verfügung gestellt.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
    Die Eintragung bzw. die Ablehnung der Eintragung stellen jeweils Verwaltungsakte dar. Gegen die Entscheidung der Kammer ist der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 VwGO eröffnet.

Formulare

Unterlagen

Weiterführende Links

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Stand

16.09.2024, 15:09 Uhr

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