Mehraufwands-Wintergeld; Beantragung
Wenn Ihr Betrieb dem Baugewerbe angehört oder gleichgestellt ist und Ihre Beschäftigten auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz arbeiten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Mehraufwands-Wintergeld bekommen und es an Ihre Beschäftigten auszahlen.
Das Mehraufwands-Wintergeld wird als ergänzende Leistung für geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunden für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezahlt, die auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt sind. Ein Arbeitsplatz ist witterungsabhängig, wenn Beschäftigte der Witterung, beispielsweise Schneefall, Regen oder Frost, ausgesetzt sind.
Das Mehraufwands-Wintergeld ist begrenzt auf Betriebe
- des Baugewerbes,
- des Gerüstbauerhandwerks,
- des Dachdeckerhandwerks und
- des Garten- und Landschaftsbaues.
Je geleistete Arbeitsstunde auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz steht Ihren Beschäftigten 1,00 EUR Mehraufwands-Wintergeld zu.
Sie können das Mehraufwands-Wintergeld nur für den Zeitraum vom 15. Dezember bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar beantragen. Die Zahl der berücksichtigungsfähigen Arbeitsstunden beträgt
- im Dezember bis zu 90 Arbeitsstunden,
- im Januar und Februar jeweils bis zu 180 Arbeitsstunden.
Mehraufwands-Wintergeld können Sie nur für gewerblich versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezahlt bekommen. Das sind Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnisse nach den Tarifverträgen in der Schlechtwetterzeit aus witterungsbedingten Gründen nicht gekündigt werden können. Angestellte und Poliere haben keinen Anspruch.
Voraussetzungen
Sie können Mehraufwands-Wintergeld nur für den Zeitraum vom 15. Dezember bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar beantragen. Das Mehraufwands-Wintergeld steht Ihnen nur zu für
- Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann und
- Arbeitsstunden, die auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz geleistet werden.
Ihr Betrieb muss außerdem
- dem Baugewerbe, Gerüstbauerhandwerk, Dachdeckerhandwerk oder dem Garten- und Landschaftsbau angehören und
- mindestens 1 Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer beschäftigen.
Fristen
- Antragsfrist: 3 Monate
Sie müssen den Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Kalendermonats stellen, für den Sie Mehraufwands-Wintergeld beantragen möchten. - Widerspruchsfrist: 1 Monat
Sie müssen den Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen der Bescheid zugegangen ist, einreichen. Senden Sie den Widerspruch an die Agentur für Arbeit, die den Bescheid erlassen hat.
Kosten
Gebühr: keine
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Formulare
- Abrechnungsliste für Saison-Kug (S-Kug) und ergänzende Leistungen - Anlage zum Leistungsantrag
- Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld (S-Kug) und ergänzende Leistungen - Leistungsantrag -
Unterlagen
-
Erforderliche Unterlage/n
Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld (S-Kug) und ergänzende LeistungenAbrechnungsliste für Saison-Kurzarbeitergeld (S-Kug) und ergänzende Leistungen - Anlage zum Leistungsantrag -
Erforderliche Unterlage/n
Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld (S-Kug) und ergänzende LeistungenAbrechnungsliste für Saison-Kurzarbeitergeld (S-Kug) und ergänzende Leistungen - Anlage zum Leistungsantrag -
Erforderliche Unterlage/n
Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld (S-Kug) und ergänzende LeistungenAbrechnungsliste für Saison-Kurzarbeitergeld (S-Kug) und ergänzende Leistungen - Anlage zum Leistungsantrag -
Erforderliche Unterlage/n
Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld (S-Kug) und ergänzende LeistungenAbrechnungsliste für Saison-Kurzarbeitergeld (S-Kug) und ergänzende Leistungen - Anlage zum Leistungsantrag
Online Verfahren
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KEA – Kurzarbeitergeld-Dokumente elektronisch annehmen
KEA steht für „Kurzarbeitergeld-Dokumente elektronisch annehmen“. Das Verfahren richtet sich an Betriebe sowie bevollmächtigte Dritte, die im Auftrag eines Betriebs Kurzarbeitergeld abrechnen und beantragen. -
Mehraufwands-Wintergeld online beantragen
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Weiterführende Links
Verwandte Leistungen
Stand
05.01.2024, 08:01 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)