Saison-Kurzarbeitergeld; Beantragung
Wenn Ihr Betrieb dem Baugewerbe oder einem gleichgestellten Betrieb angehört und Sie in der sogenannten Schlecht-Wetter-Zeit Arbeitsausfälle haben, können Sie den Verdienstausfall Ihrer Beschäftigten durch Saison-Kurzarbeitergeld teilweise ausgleichen.
Wenn Ihre Baufirma zum Beispiel aufgrund Schneefalls ihre Arbeit nicht durchführen kann, kann Saison-Kurzarbeitergeld den Entgeltausfall teilweise ausgleichen. Es soll Ihren Betrieb entlasten und dabei helfen, Arbeitsplätze zu erhalten.
Das Saison-Kurzarbeitergeld ist begrenzt auf Betriebe
- des Baugewerbes,
- des Gerüstbauerhandwerks,
- des Dachdeckerhandwerks und
- des Garten- und Landschaftsbaues.
Sie können die Leistung nur in der sogenannten Schlechtwetterzeit von Dezember bis März erhalten.
Sie als Arbeitgeber müssen das Saison-Kurzarbeitergeld beantragen, auszahlen und abrechnen. Ihre Beschäftigten müssen nichts tun.
Saison-Kurzarbeit kann für Ihren ganzen Betrieb oder auf einzelne Abteilungen beschränkt eingeführt werden.
Wie hoch das Saison-Kurzarbeitergeld konkret ist, richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen Ihrer Beschäftigten und dem tatsächlichen Arbeits-/Verdienstausfall während der Saison-Kurzarbeit:
- 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns bei Beschäftigten ohne Kind im Haushalt
- 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns bei Beschäftigten mit mindestens einem Kind im Haushalt.
Neben dem Saison-Kurzarbeitergeld können Sie für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ergänzende Leistungen beantragen, wie beispielsweise die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge.
Sie bekommen das Saison-Kurzarbeitergeld grundsätzlich ab der ersten Ausfallstunde.
Als Arbeitgeber gehen Sie bei der Zahlung der Löhne und Gehälter an Ihre Beschäftigten zunächst in Vorleistung. Das Kurzarbeitergeld wird monatlich nachträglich mit der Bundesagentur für Arbeit am Sitz der Lohnabrechnungsstelle abgerechnet und Ihnen rückwirkend ausgezahlt.
Voraussetzungen
Das Saison-Kurzarbeitergeld kann beantragt werden bei vorübergehendem und nicht vermeidbarem Arbeitsausfall
- aus wirtschaftlichen Gründen oder
- aus witterungsbedingten Gründen oder
- in Folge eines unabwendbaren Ereignisses.
Betriebliche Voraussetzungen:
- Ihr Betrieb gehört dem Baugewerbe, Gerüstbauerhandwerk, Dachdeckerhandwerk oder dem Garten und Landschaftsbau an.
- Ihr Betrieb oder die Betriebsabteilung beschäftigt mindestens 1 Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer.
Persönliche Voraussetzungen:
- Sie haben sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die nicht gekündigt sind und mit denen auch kein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde.
Fristen
Kosten
Gebühr: keine
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Formulare
- Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen
- Abrechnungsliste für Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen - Anlage zum Leistungsantrag
Unterlagen
-
Erforderliche Unterlage/n
Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld (S-Kug) und ergänzende LeistungenAbrechnungsliste für Saison-Kurzarbeitergeld (S-Kug) und ergänzende Leistungen - Anlage zum Leistungsantrag -
Erforderliche Unterlage/n
Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld (S-Kug) und ergänzende LeistungenAbrechnungsliste für Saison-Kurzarbeitergeld (S-Kug) und ergänzende Leistungen - Anlage zum Leistungsantrag -
Erforderliche Unterlage/n
Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld (S-Kug) und ergänzende LeistungenAbrechnungsliste für Saison-Kurzarbeitergeld (S-Kug) und ergänzende Leistungen - Anlage zum Leistungsantrag -
Erforderliche Unterlage/n
Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld (S-Kug) und ergänzende LeistungenAbrechnungsliste für Saison-Kurzarbeitergeld (S-Kug) und ergänzende Leistungen - Anlage zum Leistungsantrag
Online Verfahren
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Kurzarbeitergeld oder Wintergeld online anzeigen und beantragen
Sie können Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld und Wintergeld online beantragen. Melden Sie sich im Portal eServices über einen von der zuständigen Agentur für Arbeit betreuten Account an. -
Kurzarbeitergeld-Dokumente elektronisch annehmen
KEA steht für "Kurzarbeitergeld-Dokumente elektronisch annehmen". Das Verfahren richtet sich an Betriebe sowie bevollmächtigte Dritte, die im Auftrag eines Betriebs Kurzarbeitergeld abrechnen und beantragen.
Weiterführende Links
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Stand
07.08.2023, 07:08 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)