Zuschuss-Wintergeld; Beantragung

Wenn Ihr Betrieb dem Baugewerbe angehört oder gleichgestellt ist und Sie in der sogenannten Schlecht-Wetter-Zeit Arbeitsausfälle haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Zuschuss-Wintergeld bekommen und so Entgeltausfall Ihrer Beschäftigten teilweise ausgleichen.

Wenn eine Baufirma zum Beispiel aufgrund Schneefalls in den Monaten Dezember bis März Bauarbeiten nicht durchführen kann, können Saison-Kurzarbeitergeld beziehungsweise ergänzende Leistungen den Entgeltausfall teilweise ausgleichen. Es soll Ihren Betrieb entlasten und dabei helfen, Arbeitsplätze zu erhalten.

Das Zuschuss-Wintergeld ist begrenzt auf Betriebe 

  • des Baugewerbes, 
  • des Gerüstbauerhandwerks, 
  • des Dachdeckerhandwerks und 
  • des Garten- und Landschaftsbaues.

Das Zuschuss-Wintergeld soll Ihren Betrieb entlasten und dabei Ihnen helfen, Arbeitsplätze zu erhalten. Damit Sie das Zuschuss-Wintergeld bekommen können, verlangt der Gesetzgeber, dass Ihr Unternehmen Arbeitsentgeltausfälle kompensiert oder vermeidet, indem Sie Arbeitszeitguthaben dafür auflösen. Für jede eingebrachte Stunde des Arbeitszeitkontos kann Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Zuschuss-Wintergeld in Höhe von bis zu EUR 2,50 netto je Stunde gewährt werden, wenn dadurch die Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld vermieden wird. Das Zuschuss-Wintergeld ist auf Ausfallstunden begrenzt, die innerhalb der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeiten liegen. Ausgefallene Überstunden können hingegen nicht mit Zuschuss-Wintergeld teilkompensiert werden.

Der Zeitraum ist auf die Monate Dezember bis März begrenzt. 

Zuschuss-Wintergeld können Sie nur für gewerblich versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezahlt bekommen. Angestellte und Poliere haben keinen Anspruch.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit. 

Voraussetzungen

Sie können Zuschuss-Wintergeld beantragen bei 

  • vorübergehendem und nicht vermeidbarem Arbeitsausfall
    • aus wirtschaftlichen Gründen oder
    • aus witterungsbedingten Gründen oder
    • in Folge eines unabwendbaren Ereignisses und
  • Auflösung von Arbeitszeitguthaben, sodass kein Saison-Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen wird.

Betriebliche Voraussetzungen:

  • Ihr Betrieb gehört dem Baugewerbe, Gerüstbauerhandwerk, Dachdeckerhandwerk oder dem Garten- und Landschaftsbau an.
  • Ihr Betrieb oder die Betriebsabteilung beschäftigt mindestens 1 Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer.

Persönliche Voraussetzungen:

  • gewerblich versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht gekündigt sind und mit denen auch kein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde
  • Arbeitszeitguthaben wird aufgelöst

Fristen

Sie müssen den Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Kalendermonats stellen, für den Sie Zuschuss-Wintergeld beantragen möchten.

Kosten

Gebühr: keine

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • WiderspruchKlage vor dem Sozialgericht

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld (S-Kug) und ergänzende LeistungenAbrechnungsliste für Saison-Kurzarbeitergeld (S-Kug) und ergänzende Leistungen - Anlage zum Leistungsantrag
  • Erforderliche Unterlage/n
    Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld (S-Kug) und ergänzende LeistungenAbrechnungsliste für Saison-Kurzarbeitergeld (S-Kug) und ergänzende Leistungen - Anlage zum Leistungsantrag
  • Erforderliche Unterlage/n
    Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld (S-Kug) und ergänzende LeistungenAbrechnungsliste für Saison-Kurzarbeitergeld (S-Kug) und ergänzende Leistungen - Anlage zum Leistungsantrag
  • Erforderliche Unterlage/n
    Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld (S-Kug) und ergänzende LeistungenAbrechnungsliste für Saison-Kurzarbeitergeld (S-Kug) und ergänzende Leistungen - Anlage zum Leistungsantrag

Online Verfahren

Weiterführende Links

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Stand

14.01.2024, 14:01 Uhr

Redaktionell verantwortlich

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