Kurzarbeitergeld; Beantragung

Wenn in Ihrem Betrieb vorübergehend ein unvermeidbarer Arbeitsausfall eintritt, kann für Ihre Beschäftigten ganz oder teilweise Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Der Verdienstausfall wird durch Kurzarbeitergeld teilweise ausgeglichen und soll Kündigungen vermeiden.

In wirtschaftlich schwierigen Zeiten können die Beschäftigungskosten für den Betrieb belastend sein. Wenn beispielsweise bei Betrieben wegen einer akuten Krisenlage ein Arbeitsausfall eintritt, weil die Produktion aufgrund fehlender Zulieferungen einschränkt werden muss, kann Kurzarbeit angezeigt werden. Während der Kurzarbeit arbeiten die Beschäftigten vorübergehend weniger oder gar nicht. Das Kurzarbeitergeld gleicht die Verdienstausfälle dann teilweise aus. Es soll Ihren Betrieb entlasten und dabei helfen, Arbeitsplätze zu erhalten.

Verantwortlich für die Anzeige über Arbeitsausfall und den Antrag auf Kurzarbeitergeld sind die Arbeitgeber. Die Beschäftigten müssen nichts tun. Kurzarbeit kann für den Betrieb oder auch auf einzelne Abteilungen beschränkt eingeführt werden. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und dem tatsächlichen Arbeits- / Verdienstausfall während der Kurzarbeit:

  • 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns bei Beschäftigten ohne Kind im Haushalt
  • 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns bei Beschäftigten mit mindestens einem Kind im Haushalt

Sie bekommen das Kurzarbeitergeld frühestens von dem Kalendermonat an, in dem Ihre Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Bundesagentur für Arbeit eingegangen ist. Das Kurzarbeitergeld ist eine Erstattungsleistung. Sie gehen als Arbeitgeber bei der Zahlung der Löhne und Gehälter an Ihre Beschäftigten zunächst in Vorleistung. Das Kurzarbeitergeld wird monatlich nachträglich mit der Bundesagentur für Arbeit am Sitz der Lohnabrechnungsstelle abgerechnet und Ihnen rückwirkend gezahlt.

Voraussetzungen

Kurzarbeitergeld kann beantragt werden bei vorübergehendem und nicht vermeidbarem Arbeitsausfall

  • aus wirtschaftlichen Gründen oder
  • in Folge eines unabwendbaren Ereignisses (zum Beispiel vorübergehende behördliche Betriebsschließung)

Mindesterfordernisse:

  • Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht nur dann, wenn mindestens ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent des Brutto-Arbeitsentgeltes betroffen ist. Näheres erfahren Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.

Betriebliche Voraussetzungen:

  • Ihr Betrieb oder Ihre Betriebsabteilung beschäftigt mindestens eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer
  • Kurzarbeitergeld kann auch nur für eine Betriebsabteilung gewährt werden

Persönliche Voraussetzungen:

  • Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die nicht gekündigt sind und mit denen auch kein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde

Weitere Voraussetzung:

  • Anzeige über Arbeitsausfall bei der Bundesagentur für Arbeit unter Beifügung einer Stellungnahme der Betriebsvertretung

Fristen

Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen der Bescheid zugegangen ist, bei der Agentur für Arbeit einzureichen, die den Bescheid erlassen hat.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • WiderspruchKlage vor dem Sozialgericht

Formulare

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    Anzeige über Arbeitsausfall (Formular) Anlage gegebenenfalls Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat zur KurzarbeitAnlage gegebenenfalls Stellungnahme des BetriebsratesAnlage gegebenenfalls Kopie der für Kurzarbeit relevanten Teile aus Tarifvertrag Antrag auf Kurzarbeitergeld (Formular) Abrechnungsliste für Kurzarbeitergeld – Anlage zum Leistungsantrag (Formular)
  • Erforderliche Unterlage/n
    Anzeige über Arbeitsausfall (Formular) Anlage gegebenenfalls Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat zur KurzarbeitAnlage gegebenenfalls Stellungnahme des BetriebsratesAnlage gegebenenfalls Kopie der für Kurzarbeit relevanten Teile aus Tarifvertrag Antrag auf Kurzarbeitergeld (Formular) Abrechnungsliste für Kurzarbeitergeld – Anlage zum Leistungsantrag (Formular)
  • Erforderliche Unterlage/n
    Anzeige über Arbeitsausfall (Formular) Anlage gegebenenfalls Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat zur KurzarbeitAnlage gegebenenfalls Stellungnahme des BetriebsratesAnlage gegebenenfalls Kopie der für Kurzarbeit relevanten Teile aus Tarifvertrag Antrag auf Kurzarbeitergeld (Formular) Abrechnungsliste für Kurzarbeitergeld – Anlage zum Leistungsantrag (Formular)
  • Erforderliche Unterlage/n
    Anzeige über Arbeitsausfall (Formular) Anlage gegebenenfalls Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat zur KurzarbeitAnlage gegebenenfalls Stellungnahme des BetriebsratesAnlage gegebenenfalls Kopie der für Kurzarbeit relevanten Teile aus Tarifvertrag Antrag auf Kurzarbeitergeld (Formular) Abrechnungsliste für Kurzarbeitergeld – Anlage zum Leistungsantrag (Formular)

Online Verfahren

  • Kurzarbeitergeld online beantragen
    0 Meter Anfahrt, keine Wartezeit: Mit den digitalen Services der Bundesagentur für Arbeit sparen Sie Zeit und können Ihren digitalen Besuch dann erledigen, wenn es Ihnen am besten passt. Oder kurz gesagt: Mehr Flexibilität und Komfort für Sie.
  • KEA – Kurzarbeitergeld-Dokumente elektronisch annehmen
    KEA steht für „Kurzarbeitergeld-Dokumente elektronisch annehmen“. Das Verfahren richtet sich an Betriebe sowie bevollmächtigte Dritte, die im Auftrag eines Betriebs Kurzarbeitergeld abrechnen und beantragen.

Weiterführende Links

Verwandte Leistungen

Stand

30.07.2024, 14:07 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

Agentur für Arbeit Aschaffenburg

Hausanschrift

Memeler Str. 15
63739 Aschaffenburg

Telefon

+49 6021 390-0

Fax

+49 6021 390-263

Webseite

https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/aschaffenburg/startseite

Nach oben