Private weiterführende und berufliche Schulen; Beantragung von Finanzhilfen zu Baumaßnahmen
Träger privater Realschulen, Gymnasien, Freier Waldorfschulen (ab Jahrgangsstufe 5), beruflicher Schulen sowie Schulen des Zweiten Bildungsweges können für notwendige, schulaufsichtlich genehmigte Baumaßnahmen freiwillige staatliche Zuwendungen erhalten.
Den Trägern privater staatlich anerkannter sowie genehmigter Realschulen, Gymnasien, Freier Waldorfschulen (ab Jahrgangsstufe 5), beruflicher Schulen sowie Schulen des Zweiten Bildungsweges kann gemäß der Art. 43, 45 Abs. 3 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) zu notwendigen, schulaufsichtlich genehmigte Baumaßnahmen eine freiwillige staatliche Zuwendung nach Maßgabe des Staatshaushaltes gewährt werden. Gefördert werden auch Maßnahmen des Schulsportstättenbaus der genannten Schularten sowie private Schülerheime gemeinnütziger Träger. Die Errichtung oder der Betrieb der Schule oder des Heimes müssen im öffentlichen Interesse liegen.
Art und Höhe Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Kosten nach analoger Anwendung der Richtlinien über die Zuweisungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich (FA-ZR).Voraussetzungen
Unter anderem:
- staatliche Anerkennung der Schule; im Falle einer staatlichen Genehmigung sind die Voraussetzungen des Art. 45 Abs. 2 BaySchFG zu erfüllen,
- Schulträger, die von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden, müssen den Nachweis der Gemeinnützigkeit erbringen (Bescheinigung des Finanzamtes),
- noch nicht erfolgter Baubeginn,
- Notwendigkeit der Maßnahme,
- schulaufsichtliche Genehmigung des Raumprogramms,
- schulaufsichtliche Genehmigung der konkreten Planung,
- dingliche Sicherung etwaiger Rückforderungsansprüche für die Zeit der Zweckbindung der Zuwendung (im Regelfall 25 Jahre).
- Bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks sind die vergaberechtlichen Vorschriften einzuhalten.
Fristen
Kosten
Die Kosten richten sich nach dem Kostengesetz und dem Kostenverzeichnis (laufende Nr. 3.I.2 Tarifstelle 4.2)
Rechtsgrundlagen
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Art. 43 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Finanzhilfen zu Baumaßnahmen - GVBl. S. 455, ber. S. 633; BayRS 2230-7-1-K -
Art. 45 Abs. 3 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Zuschüsse für genehmigte Ersatzschulen - GVBl. S. 455, ber. S. 633; BayRS 2230-7-1-K
Formulare
- Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zu einer Baumaßnahme für weiterführende und berufliche Schulen
- Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zu einer Baumaßnahme für weiterführende und berufliche Schulen
- Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zu einer Baumaßnahme für weiterführende und berufliche Schulen
Unterlagen
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Die jeweils benötigten Formblätter sind bei der örtlich zuständigen Regierung erhältlich.
Dort erhalten Sie auch Auskunft, welche weiteren Unterlagen im Einzelfall eingereicht werden müssen. -
Die jeweils benötigten Formblätter sind bei der örtlich zuständigen Regierung erhältlich.
Dort erhalten Sie auch Auskunft, welche weiteren Unterlagen im Einzelfall eingereicht werden müssen. -
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Dort erhalten Sie auch Auskunft, welche weiteren Unterlagen im Einzelfall eingereicht werden müssen. -
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Dort erhalten Sie auch Auskunft, welche weiteren Unterlagen im Einzelfall eingereicht werden müssen.
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Stand
01.07.2024, 14:07 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)