Berufsfachschule für Pflege; Beantragung einer Mietkostenförderung

Für die Mietkosten oder vergleichbarer Überlassungsentgelte für Schulräumlichkeiten privater - staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter - Berufsfachschulen für Pflege wird eine Förderung gewährt.

Zweck

Der Freistaat Bayern gewährt gemäß Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu Art. 23 und 44 BayHO Zuwendungen zur Förderung von Mietkosten für die Raum- und Geschäftsausstattung von privaten Berufsfachschulen für Pflege.

Seit dem 1. April 2020 findet die generalistische Ausbildung zur Pflegefachkraft an hierfür neu errichteten Berufsfachschulen für Pflege statt. Die Schulträger sollen durch die Einführung der neuen Schulart an Stelle der bisherigen Berufsfachschulen für Krankenpflege, für Kinderkrankenpflege bzw. für Altenpflege und der hiermit verbundenen Umstellung auf ein wesentlich im Bundesrecht vorgezeichnetes Finanzierungssystem (Pflegeberufegesetz − PflBG; Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung − PflAFinV) nicht schlechter gestellt werden, als dies bei einer Fortgeltung des bisherigen landesrechtlichen Finanzierungssystems der Fall gewesen wäre.

Der Freistaat Bayern gewährt im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel eine freiwillige finanzielle Förderung zur Finanzierung der nicht durch die Bundesregelung abgedeckten Ausgabenbereiche.

Gegenstand

Gegenstand der Förderung ist der Betrieb einer Berufsfachschule für Pflege.

Zuwendungsempfänger

Antrags- und zuwendungsberechtigt sind Träger staatlich lediglich genehmigter oder staatlich anerkannter Berufsfachschulen für Pflege in Bayern, wenn diese Träger juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind und auf gemeinnütziger Grundlage wirken (Art. 29 Abs. 2 BaySchFG analog).

Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähige Ausgaben sind der Mietzins bzw. das Entgelt für die Nutzungsüberlassung der Schulräumlichkeiten und -anlage bei einer anderen Vertragsform als Miete.

Art und Höhe

Die Zuwendung für die Miete oder eine andere vertragliche Form der Überlassung der Schulräumlichkeiten und -anlage erfolgt als nicht zurückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung. Der Träger erhält pro Quadratmeter der förderfähigen Nutzungsfläche der Berufsfachschule für Pflege eine Pauschale pro Schuljahr. Die Pauschale ist abhängig vom Schulort. Sie ergibt sich aus der nachstehender Übersicht:

  • Planungsregion 14 (Landeshauptstadt München; Landkreise Dachau, Ebersberg, Erding, Freising, Fürstenfeldbruck, Landsberg am Lech, München, Starnberg): 378 Euro/qm
  • Oberbayern ohne Planungsregion 14: 190 Euro/qm
  • Bezirkshauptstadt Landshut: 171 Euro/qm
  • Niederbayern ohne Bezirkshauptstadt Landshut: 135 Euro/qm
  • Bezirkshauptstadt Regensburg: 252 Euro/qm
  • Oberpfalz ohne Bezirkshauptstadt Regensburg: 180 Euro/qm
  • Oberfranken: 134 Euro/qm
  • Städte Nürnberg und Erlangen: 192 Euro/qm
  • Mittelfranken ohne Städte Nürnberg und Erlangen: 156 Euro/qm
  • Bezirkshauptstadt Würzburg: 180 Euro/qm
  • Unterfranken ohne Bezirkshauptstadt Würzburg: 156 Euro/qm
  • Bezirkshauptstadt Augsburg: 192 Euro/qm
  • Schwaben ohne Bezirkshauptstadt Augsburg: 129 Euro/qm

Förderfähige Nutzungsfläche ist diejenige Fläche der überlassenen Schulräumlichkeiten und -anlage, die für den gemäß der Schulbauverordnung (SchulbauV) notwendigen Raumbedarf erforderlich ist. Ist die tatsächliche Nutzungsfläche geringer, ist diese maßgeblich.

Liegen die tatsächlichen Ausgaben für die Überlassung der Schulräumlichkeiten und -anlage unter dem sich hiernach rechnerisch ergebenden Betrag, verringert sich die Zuwendung auf die tatsächlichen Ausgaben. Bei den tatsächlichen Ausgaben werden nur die Zahlungen für die Gebrauchsüberlassung an sich berücksichtigt, nicht für die durch den Betrieb der Schulräumlichkeiten entstehenden Kosten (Nebenkosten).

Voraussetzungen

  • Einen Mietzuschuss erhalten Träger staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter Berufsfachschulen für Pflege in Bayern, soweit diese Träger juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind und auf gemeinnütziger Grundlage wirken.
  • Der Zuwendungsempfänger erhält vom Pflegeausbildungsfonds Bayern GmbH ein pauschales Ausbildungsbudget gemäß §§ 29, 30 Pflegeberufegesetz und § 8 Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung.
  • Träger von Berufsfachschulen für Pflege, die mit einem Krankenhaus notwendigerweise verbundene Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 Nr. 1a Buchst. e und f Krankenhausfinanzierungsgesetz darstellen und in den Krankenhausplan des Freistaates Bayern aufgenommen sind, erhalten keine Förderung auf der Grundlage der gegenständlichen Förderrichtlinien.

Fristen

Der Antrag auf Mietzuschuss ist spätestens bis zum 1. April vor dem geförderten Schuljahr bei der zuständigen Regierung zu stellen.

Weicht das Schuljahr einer Berufsfachschule für Pflege vom Schuljahr gem. Art. 5 Abs. 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) ab (1. August bis 31. Juli des folgenden Kalenderjahres), ist der Antrag spätestens vier Monate vor Schuljahresbeginn zu stellen.

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Klage

Formulare

Unterlagen

  • Für die Beantragung sind folgende Unterlagen erforderlich:
    Tabelle mit den Angaben zur Raumausstattung (siehe unter "Formulare")Mietvertrag/Vereinbarung zur Nutzungsüberlassung der Schulräumlichkeiten (in Kopie mit Datum und Unterschrift)Bestätigung über den Erhalt des pauschalen Ausbildungsbudgets gemäß §§ 29, 30 Pflegeberufegesetz vom Pflegeausbildungsfonds Bayern GmbHaktuelle Gemeinnützigkeitsbescheinigung des Finanzamtesgegebenenfalls Angabe der mit anderen Schulen gemeinsam genutzten Räumegegebenenfalls Raumplan im Maßstab 1 : 100bei auslaufendem Altenpflege-/Krankenpflegeschulbetrieb sowie bei fortlaufender Berufsfachschule für Altenpflegehilfe bzw. Krankenpflegehilfe: KlassenübersichtVerwendungsbestätigung für einen Mietzuschuss
  • Für die Verwendungsbestätigung ist folgendes Formular erforderlich:
    Verwendungsbestätigung für einen Mietzuschuss Die Anforderung weiterer Belege bleibt vorbehalten.

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Stand

26.03.2024, 11:03 Uhr

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