Private weiterführende Schulen; Beantragung eines Zuschusses

Schulträger privater Realschulen, Gymnasien, Freier Waldorfschulen (ab Jgst. 5), sowie Schulen des Zweiten Bildungsweges erhalten nach der gesetzlichen Wartezeit einen Zuschuss in Höhe von 65 v.H. des Betriebszuschusses nach Art. 38 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz.

Gegenstand und Zuwendungsempfänger

Schulträger privater staatlich anerkannter und staatlich genehmigter Realschulen, Gymnasien, Freier Waldorfschulen (ab Jahrgangsstufe 5), sowie Schulen des Zweiten Bildungs-weges erhalten nach der gesetzlichen Wartezeit von vier Jahren für den notwendigen Personalaufwand und Schulaufwand einen Zuschuss in Höhe von 65 % des Betriebszuschusses nach Art. 38 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG).

Art und Höhe

Der Zuschuss wird bezogen auf das Kalenderjahr gewährt. Basis sind die amtlichen Schülerzahlen zum 1. Oktober des Vorjahres. Mittels der Schülerzahlen lassen sich in Anwendung der Tabellen des Art. 17 BaySchFG die zuschussfähigen Lehrpersonalstunden errechnen. Diese werden mit den pauschalierten Kosten einer Lehrpersonalstunde multipliziert. Der so errechnete Lehrpersonalaufwand wird mit einem Zuschusssatz von 118 % multipliziert (Betriebszuschuss).

Der Zuschuss nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG beträgt 65 % hiervon.

Der tatsächliche Personalaufwand des Schulträgers ist für die Berechnung unerheblich.

Voraussetzungen

Unter anderem:

  • Staatliche Förderung erhalten nur Schulen, die von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden und auf gemeinnütziger Grundlage wirken (der Nachweis ist durch Bescheinigung des Finanzamtes zu erbringen). Dazu gehören auch kirchliche Rechtsträger einschließlich derjenigen gemäß Art. 9 des Bayerischen Konkordats mit dem Heiligen Stuhl vom 29. März 1924 und Art. 13 des Vertrages zwischen dem Bayerischen Staat und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins vom 15. November 1924.
  • Staatliche Anerkennung der Schule; im Falle einer staatlichen Genehmigung sind die Voraussetzungen des Art. 45 Abs. 2 BaySchFG zu erfüllen.
    Dies sind u. a., dass
    • keine wesentlichen schulaufsichtlichen Beanstandungen bestehen,
    • die Schule zum 01.08. eines Jahres (Bezuschussungsbeginn) mindestens 4 Schuljahre betrieben wurde und
    • der Schulbetrieb auf Dauer angelegt ist.

Fristen

Für die jährliche Bezuschussung ist die Einreichung der Anträge bis zum 31. März des Jahres erforderlich.

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Widerspruch oder verwaltungsgerichtliche Klage

Formulare

Unterlagen

Verwandte Leistungen

Stand

02.02.2024, 09:02 Uhr

Redaktionell verantwortlich

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