Gebundenes Ganztagsangebot für Deutschklassen; Beantragung einer Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds Plus

Die Einrichtung gebundener Ganztagsangebote für Deutschklassen an Grund- und Mittelschulen wird aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) 2021 – 2027 gefördert.

Zweck

Es werden Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Aktivierung des Bildungs- und Ausbildungspotentials junger Menschen gewährt, die in der Priorität 1 des Programms Bayern ESF+ 2021 bis 2027 – Arbeiten und Leben in Bayern – Zukunftschancen für Europa – vorgesehen sind.

Gegenstand

Gegenstand der Förderung sind die über das Halbtagsangebot hinausgehenden Elemente des gebundenen Ganztagsangebots, insbesondere die damit verbundene zusätzliche sozialpädagogische Betreuung und Begleitung.

Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die im vollzeitschulpflichtigen Alter als Quereinsteiger in das bayerische Bildungssystem eintreten, können Deutschklassen an Grund- und Mittelschulen eingerichtet werden. Für einen Teil dieser Klassen soll ein gebundenes Ganztagsangebot gefördert werden, das die bestehende Förderung durch die Deutschklasse ergänzt und durch eine den speziellen Anforderungen der Zielgruppe entsprechende Förderung insbesondere die durch den Migrationshintergrund bedingten Nachteile ausgleicht. So wird ein begabungsgerechter Einstieg der Kinder in das bayerische Bildungssystem ermöglicht, der Wechsel an die deutschsprachigen Regelklassen beschleunigt und die Entfaltung des Bildungs- und Ausbildungspotentials frühzeitig unterstützt.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind die Schulaufwandsträger öffentlicher oder staatlich anerkannter Schulen.

Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähig aus Mitteln des ESF+ sind die dem geförderten Projekt konkret zuordenbaren und notwendigen Personal und Sachausgaben des Projektträgers abzüglich projektbezogener Einnahmen.

Art und Höhe

Die Förderung beträgt maximal 30.000,00 EUR je Schuljahr und wird als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.

Voraussetzungen

  • Der Maßnahmenzeitraum reicht jeweils vom 1. September des Jahres, in dem die Maßnahme beginnt, bis zum 31. August des Folgejahres.
  • Das gebundene Ganztagsangebot muss vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus genehmigt worden sein. Zudem muss eine Genehmigung des zuständigen Staatlichen Schulamtes vorliegen.
  • Am Ganztagsangebot für Deutschklassen können Schülerinnen und Schüler entsprechend der Zielgruppe mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Bayern teilnehmen.
  • Zur Bildung einer Klasse sind mindestens 13 Schülerinnen und Schüler erforderlich. Eine Unterschreitung der Schülermindestzahl am maßgeblichen Stichtag (1. Oktober des jeweiligen Schuljahres) ist nicht förderschädlich, wenn das zuständige Staatliche Schulamt eine Unterschreitung zulässt.
  • Das gebundene Ganztagsangebot umfasst über das für Deutschklassen in Halbtagsform vorgesehene Angebot hinaus ein Bildungsangebot im Umfang von mindestens 12 Lehrerwochenstunden, das durch Lehrkräfte erbracht wird.
  • Eine sozialpädagogische Betreuung im Rahmen des gebundenen Ganztagsangebots für Deutschklassen ist zu gewährleisten. Für die sozialpädagogische Betreuung ist ein Mindestumfang von 15 Unterrichtseinheiten pro Schulwoche zu gewährleisten. Für die o. g. sozialpädagogische Betreuung kann der Schulaufwandsträger eigenes Personal oder entsprechend geeignetes Personal eines Dritten („Kooperationspartner“) einsetzen.
  • Die Abdeckung des erweiterten Personalaufwands für außerschulische Bildungs- und Betreuungsangebote im Rahmen des gebundenen Ganztagsangebotes kann durch zusätzliche externe Kräfte eines Dritten („Kooperationspartner“) oder einer Kommune erfolgen.
  • Es muss ein arbeitsmarktpolitisches, sozialpolitisches oder regionales Erfordernis vorliegen. Das Vorliegen dieses Erfordernisses ist durch eine Stellungnahme des örtlich zuständigen staatlichen Schulamts zu belegen. Bei staatlichen Schulen ist diese Voraussetzung mit der Beteiligung des Staatlichen Schulamts an der Einrichtung der Klassen als erfüllt anzusehen. Eine Förderung ist für Projekte ausgeschlossen, die von anderer Stelle Zuwendungen aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) oder aus anderen EU-Programmen erhalten (Mehrfachförderung).

Fristen

Förderanträge sind grundsätzlich bis 4 Wochen vor Beginn des Bewilligungszeitraums zu stellen; bei Projekten, für die der vorzeitige Maßnahmebeginn als genehmigt gilt, bis 31. Oktober.

Verwendungsnachweise sind bis 31. Januar des Jahres, das auf den Bewilligungszeitraum folgt, einzureichen.

Stichtag für die Feststellung der Teilnehmerzahl ist der 1. Oktober des Jahres, in dem der Bewilligungszeitraum beginnt.

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Widerspruch, verwaltungsgerichtliche Klage

Formulare

Unterlagen

Online Verfahren

Weiterführende Links

Verwandte Leistungen

Stand

03.03.2024, 16:03 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

Regierung von Niederbayern

Hausanschrift

Regierungsplatz 540
84028 Landshut

Postanschrift

Postfach
84023 Landshut

Telefon

+49 871 808-01

E-Mail Adresse

poststelle@reg-nb.bayern.de

Webseite

http://www.regierung.niederbayern.bayern.de

Nach oben