Praxisklassen; Beantragung einer Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds Plus

Die Einrichtung von Praxisklassen an Mittelschulen wird aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) 2021 – 2027 gefördert.

Zweck

Es werden Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Aktivierung des Bildungs- und Ausbildungspotentials junger Menschen gewährt, die in der Priorität 1 des Programms Bayern ESF+ 2021 bis 2027 – Arbeiten und Leben in Bayern – Zukunftschancen für Europa – vorgesehen sind.

Gegenstand

Schüler und Schülerinnen der Mittelschule mit großen Lern- und Leistungsrückständen sollen durch eine passgenaue Förderung in Praxisklassen die Voraussetzungen für den Erwerb eines Schulabschlusses erlagen und einen schulischen oder beruflichen Anschluss erreichen, um den Anforderungen des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes gerecht zu werden.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind die Schulaufwandsträger öffentlicher oder staatlich anerkannter Schulen.

Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähig aus Mitteln des ESF+ sind die dem geförderten Projekt konkret zuordenbaren und notwendigen Personal und Sachausgaben des Projektträgers abzüglich projektbezogener Einnahmen.

Art und Höhe

Die Förderung beträgt maximal 36.000,00 EUR je Schuljahr und wird als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.

Voraussetzungen

  • Der Maßnahmenzeitraum reicht jeweils vom 1. September des Jahres, in dem die Maßnahme beginnt, bis zum 31. August des Folgejahres.
  • Im Projektzeitraum muss an der Schule eine nach den schulrechtlichen Bestimmungen gebildete Praxisklasse bestehen.
    • In eine Praxisklasse werden nach Entscheidung durch das jeweils örtlich zuständige Staatliche Schulamt unter Berücksichtigung der pädagogischen Beurteilung durch die Schule Schülerinnen und Schüler in der Regel im neunten Schulbesuchsjahr aufgenommen, die durch eine spezifische Förderung mit hohen berufsbezogenen Praxisanteilen zu einer positiven Lern- und Arbeitshaltung geführt werden können.
    • Unterricht durch eine Lehrkraft gemäß Stundentafel für die Praxisklassen durchgeführt.
    • Es sind Praxistage gemäß Stundentafel für die Praxisklassen vorgesehen.
    • Es erfolgt eine sozialpädagogische Betreuung durch eine geeignete Kraft, Berufsberatung auf der Grundlage der §§ 30 und 33 SGB III.
    • In einer Praxisklasse sind mindestens 13 Schülerinnen und Schüler (Stichtag für die Feststellung der Teilnehmerzahl ist der 1. Oktober des Jahres, in dem der Bewilligungszeitraum beginnt).
    • Eine Unterschreitung der Schülermindestzahl am maßgeblichen Stichtag (1. Oktober) ist nicht förderschädlich, wenn das örtlich zuständige Staatliche Schulamt eine Unterschreitung zulässt.
  • Es muss ein arbeitsmarktpolitisches, sozialpolitisches oder regionales Erfordernis vorliegen. Das Vorliegen dieses Erfordernisses ist durch eine Stellungnahme des örtlich zuständigen staatlichen Schulamts zu belegen. Bei staatlichen Schulen ist diese Voraussetzung mit der Beteiligung des Staatlichen Schulamts an der Einrichtung der Klassen als erfüllt anzusehen. Eine Förderung ist für Projekte ausgeschlossen, die von anderer Stelle Zuwendungen aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) oder aus anderen EU-Programmen erhalten (Mehrfachförderung).

Fristen

Förderanträge sind grundsätzlich bis 4 Wochen vor Beginn des Bewilligungszeitraums zu stellen; bei Projekten, für die der vorzeitige Maßnahmebeginn als genehmigt gilt, bis 31. Oktober.

Verwendungsnachweise sind bis 31. Januar des Jahres, das auf den Bewilligungszeitraum folgt, einzureichen.

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Widerspruch, verwaltungsgerichtliche Klage

Formulare

Unterlagen

Online Verfahren

Weiterführende Links

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Stand

05.12.2023, 12:12 Uhr

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