Sozialversicherung; Anmeldung eines Arbeitnehmers

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Sozialversicherung anzumelden.

Wenn Sie Personen neu einstellen, müssen Sie diese Beschäftigten bei der Sozialversicherung anmelden.

Diese Meldepflicht gilt für alle Ihre Beschäftigten. Sie müssen also nicht nur Ihre sozialversicherungspflichtig beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sondern zum Beispiel auch

  • geringfügig oder kurzfristig Beschäftigte,
  • Auszubildende,
  • Praktikantinnen, Praktikanten,
  • Werkstudentinnen oder -studenten oder
  • beschäftigte Rentnerinnen und Rentner bei der Sozialversicherung anmelden.  

Das Anmeldeverfahren ist mit Ausnahme von Minijobs in Privathaushalten für alle Beschäftigten gleich. Für Minijobs in Privathaushalten müssen Sie das Haushaltsscheck-Verfahren bei der Minijob-Zentrale nutzen.

Meldungen zur Sozialversicherung müssen Sie elektronisch abgeben. Wenn Sie in Ihrem Betrieb ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, übermitteln Sie die Meldungen mit diesem Programm. Das erfolgt weitgehend automatisiert. Alternativ können Sie die Daten mit einer systemgeprüften Ausfüllhilfe an die Sozialversicherung übermitteln, zum Beispiel mit dem SV-Meldeportal.

Systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramme und Ausfüllhilfen enthalten auch die notwendigen Module für alle weiteren elektronischen Meldungen an die Sozialversicherung, zu denen Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber verpflichtet sind. Wichtig sind neben der Anmeldung vor allem der monatliche Beitragsnachweis und die Jahresmeldung. In manchen Branchen müssen Sie zusätzlich zur Anmeldung eine Sofortmeldung abgeben.

Für die Anmeldung von Beschäftigten müssen Sie unter anderem folgende Angaben machen:

  • Angaben zu persönlichen Daten
  • Sozialversicherungsnummer

Die zuständige Einzugsstelle ist in der Regel die gesetzliche Krankenkasse des oder der Mitarbeitenden, bei geringfügig Beschäftigten ist es die Minijob-Zentrale. Um die Anmeldung vorzubereiten, können Sie das "Informationsportal für Arbeitgeber" der Informationstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) nutzen. Dieses Informationsportal hilft Ihnen, das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungsrechtlich einzuordnen und alle notwendigen Daten zusammenzustellen.

Voraussetzungen

Wenn Sie zum ersten Mal Personal einstellen, benötigen Sie eine Betriebsnummer. Diese erhalten Sie beim Betriebsnummernservice (BNS) der Bundesagentur für Arbeit.

Fristen

Sie müssen Ihre Beschäftigten mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens 6 Wochen nach Beginn der Beschäftigung für die Sozialversicherung anmelden.

Die Sofortmeldung muss spätestens bis zur Beschäftigungsaufnahme erfolgen.

Kosten

Die Leistung ist grundsätzlich kostenlos. Wenn Sie das SV-Meldeportal nutzen, fallen folgende Nutzungsgebühren an:

Eine dreijährige Nutzung des SV-Meldeportals kostet:

  • 36,00 EUR ohne Mehrwertsteuer, wenn Sie für Ihre eigene Betriebsnummer melden,
  • 99,00 EUR ohne Mehrwertsteuer, wenn Sie für mehrere Betriebsnummern melden.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Einspruch: Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, weil Sie die Meldepflicht nicht eingehalten haben, können Sie innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen.

Unterlagen

Online Verfahren

  • SV-Meldeportal
    Auf dem SV-Meldeportal können Sie Sozialversicherungsmeldungen jeglicher Art abgeben. Verwalten Sie auch die Daten Ihrer Firma und Mitarbeitenden sowie deren Stammdaten online.
  • SV-Meldeportal
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Weiterführende Links

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Stand

11.03.2025, 10:03 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)

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