Berufskrankheit; Meldung des Verdachts an die landwirtschaftliche Unfallversicherung
Die landwirtschaftliche Unfallversicherung prüft den Verdacht auf eine Berufskrankheit, wenn sie eine entsprechende Meldung erhält.
Für Ärztinnen und Ärzte, Unternehmerinnen und Unternehmer:
Sie sind verpflichtet, den begründeten Verdacht einer Berufskrankheit der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft unverzüglich zu melden.
Für Versicherte:
Versicherte können den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit auch selbst melden. Die Meldung ist formlos bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) möglich.
Wenn die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft die Berufskrankheit anerkennt, übernimmt sie alle erforderlichen Leistungen, die dazu dienen,
- die Folgen der Berufskrankheit zu mildern und
- eine Verschlimmerung zu vermeiden.
Um diese Ziele zu erreichen, zahlt die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft verschiedene Leistungen. Zu diesen Leistungen können beispielsweise Ihre medizinischen Versorgung, Reha-Maßnahmen und berufliche Maßnahmen gehören.
Verbleiben trotz der Maßnahmen körperliche Beeinträchtigungen können Sie eine Rente erhalten. Dazu muss Ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mindestens 20 Prozent betragen. Die MdE muss mindestens 30 Prozent betragen für
- landwirtschaftliche Unternehmerinnen und -Unternehmer,
- deren Ehefrau oder -mann beziehungsweise deren Lebenspartnerin oder Lebenspartner
- sowie für dauerhaft mitarbeitende Familienangehörige.
Voraussetzungen
Eine Erkrankung wird als Berufserkrankung anerkannt, wenn
-
sie in der Berufskrankheiten-Verordnung enthalten ist
- Ausnahmen können bestehen, wenn die Berufskrankheiten-Verordnung noch nicht an den neuesten Stand der Wissenschaft angepasst ist.
- und sie durch die berufliche Tätigkeit verursacht ist.
Fristen
Für Ärzte, unternehmerische Personen, Krankenkassen:
- unverzüglich
Für Versicherte:
- Sie müssen keine Fristen einhalten. Es wird empfohlen, den Verdacht auf eine Berufskrankheit so früh wie möglich zu melden.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Formulare
- Anzeige der Unternehmerin oder des Unternehmers bei Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit
- Anzeige der Unternehmerin oder des Unternehmers bei Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit
- Anzeige der Unternehmerin oder des Unternehmers bei Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit
Unterlagen
-
Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine Unterlagen einreichen. -
Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine Unterlagen einreichen. -
Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine Unterlagen einreichen. -
Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
Weiterführende Links
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Stand
10.03.2025, 07:03 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)