Maßnahmen bei Berufskrankheiten oder Individualprävention für gesetzlich Unfallversicherte; Beantragung
Sie sind bei Ihrer Arbeit einer Gefahr ausgesetzt, die zur Entstehung, Verschlimmerung oder dem Wiederaufleben einer Berufskrankheit führen kann? Dann haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf vorbeugende Maßnahmen.
Berufsgenossenschaften und Unfallkasse können Sie mit vorbeugenden individuellen Maßnahmen (Individualprävention) unterstützen.
Die Maßnahmen sollen beruflichen Gefahren entgegenwirken, die zu einer Berufskrankheit führen können. Das gilt für folgende Fälle:
- die Entstehung,
- das Wiederaufleben oder
- die Verschlimmerung einer Berufskrankheit.
Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse arbeitet die einzelnen vorbeugenden Maßnahmen aus und bietet Ihnen diese an. Dabei werden Ihre persönliche Erkrankung sowie die Arbeitsbedingungen an Ihrem Arbeitsplatz berücksichtigt.
Vorbeugende individuelle Maßnahmen haben das Ziel, dass Sie wie bisher weiterarbeiten können, ohne dass sich Ihre Gesundheit verschlechtert. Je nach beruflicher Gefährdung und gesundheitlichen Beschwerden sind folgende Maßnahmen möglich:
- technische Maßnahmen am Arbeitsplatz (zum Beispiel Einrichtung technischer Absauggeräte, bauliche Veränderungen)
- organisatorische Maßnahmen am Arbeitsplatz (zum Beispiel Neuorganisation von Arbeitsabläufen, Übertragung anderer Tätigkeiten, zeitliche Begrenzung der gefährdenden Tätigkeiten)
- Optimierung von Schutzmaßnahmen (zum Beispiel Atemmaske, Schutzhandschuhe, Gehörschutzkapseln)
- gesundheitspädagogische Seminare (zum Beispiel Hautschutzseminare, Schulungen zur Rückengesundheit)
- intensive persönliche Beratungen (zum Beispiel BerufskrankheitenSprechstunde, tätigkeitsbezogene Betreuung oder Beratung vor Ort unter Einbeziehung des Betriebsarztes
- Heilbehandlungsmaßnahmen (zum Beispiel Behandlungsauftrag, Kostenübernahme besonderer Therapien)
Voraussetzungen
Sie können Anspruch auf vorbeugende individuelle Maßnahmen gegenüber Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse haben, wenn:
- Sie durch die Ausübung Ihrer Arbeitstätigkeit gesundheitliche Beschwerden haben, die eine Berufskrankheit werden könnten oder
- Sie haben bereits eine Berufskrankheit und stellen eine Verschlimmerung fest.
Fristen
Es gibt keine Fristen.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Unterlagen
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Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine Unterlagen einreichen. -
Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine Unterlagen einreichen. -
Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine Unterlagen einreichen. -
Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
Online Verfahren
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Meldung zur Vorbeugung oder Verhinderung von Berufskrankheiten online einreichen
Über das Serviceportal der Unfallversicherung können Sie Meldungen und Anträge online einreichen. -
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Weiterführende Links
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Stand
13.09.2023, 07:09 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)