Beschwerde über landesunmittelbare gesetzliche Sozialversicherung; Einreichung

Mitglieder und Versicherte eines landesunmittelbaren Sozialversicherungsträgers können sich an die Aufsichtsbehörde wenden, um dessen Handeln, Verfahrensweise oder Maßnahme rechtlich überprüfen zu lassen.

Wenn Sie mit der Entscheidung eines landesunmittelbaren Sozialversicherungsträgers (Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherungsträger) nicht einverstanden sind oder einen anderweitigen Fehler im Verwaltungshandeln eines Trägers vermuten, besteht die Möglichkeit, eine Beschwerde (sog. Eingabe) an die Aufsichtsbehörde zu richten.

Landesunmittelbare Sozialversicherungsträger sind z. B. die AOK Bayern, Kommunale Unfallversicherung Bayern, Bayerische Landesunfallkasse, Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd, Nordbayern und Schwaben.

Soweit das persönliche Verhalten von Beschäftigten des Sozialversicherungsträger betroffen sein sollte, ist aufgrund der Selbstverwaltung der Behörde - regelmäßig der Vorstand bzw. die Geschäftsführung - im Rahmen der Dienstaufsicht dafür zuständig.

Die Sozialversicherungsträger haben das Recht, sich selbst zu verwalten. Sie sind damit finanziell und organisatorisch eigenständig, unterstehen jedoch der Rechtskontrolle durch die Aufsichtsbehörde.

Aufsicht bedeutet hier Rechtsaufsicht, d.h. nur die Kontrolle, ob sich der Sozialversicherungsträger an Gesetz und sonstiges Recht hält. Die Aufsichtsbehörde hat somit nicht die Möglichkeit, den Sozialversicherungsträgern vorzuschreiben, wie sie in bestimmten Situationen ihr Ermessen ausüben und entscheiden sollen. Sie kann folglich keine direkten versicherungs- oder leistungsrechtliche Entscheidungen in Angelegenheiten der Versicherten treffen.

Die aufsichtsrechtliche Prüfung der Beschwerde erfolgt ausschließlich anhand der vorgelegten Verwaltungsunterlagen des Versicherungsträgers. Eigene Ermittlungen, zum Beispiel zum Sachverhalt oder im medizinischen Bereich, werden von der Aufsichtsbehörde nicht durchgeführt.

Da die Aufsicht ausschließlich im öffentlichen Interesse tätig wird, besteht zudem kein Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme der Aufsichtsbehörde. Der individuelle Rechtsschutz des Einzelnen wird vielmehr durch die Gerichte gewährleistet.

Voraussetzungen

Sie haben sich bei einem Sozialversicherungsträger beschwert oder sind mit einer Entscheidung nicht einverstanden.

Kosten

keine

Rechtsbehelfe

  • Förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsentscheidungen einer Sozialversicherungsträgers (Widerspruch/Klage) werden durch die Aufsichtsprüfung nicht entbehrlich! Die jeweils geltenden Fristen müssen vom Mitglied/Versicherten beachtet werden.

Unterlagen

Online Verfahren

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Stand

06.12.2023, 14:12 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)

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