Schaumweinsteuer und Steuer auf Zwischenerzeugnisse; Beantragung einer Erstattung, eines Erlasses oder einer Vergütung
Wenn Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse nachweislich versteuert wurden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung, einen Erlass oder eine Vergütung dieser Verbrauchsteuern erhalten.
Wann kommt eine Entlastung von der Steuer auf Schaumwein und Zwischenerzeugnisse in Frage? Wenn der Schaumwein oder die Zwischenerzeugnisse nachweislich versteuert wurden, aber später für einen anderen Zweck genutzt werden, der eine Entlastung rechtfertigt.
Entlastungen sind in den folgenden Fällen möglich:
- Sie liefern bereits versteuerten Schaumwein oder versteuerte Zwischenerzeugnisse gewerblich in andere europäische Mitgliedstaaten, in denen sie nach den dort geltenden Regelungen versteuert werden.
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Sie nehmen versteuerten Schaumwein oder versteuerte Zwischenerzeugnisse in ein Steuerlager auf. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Erzeugnisse hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. Beispiele:
- Sie nehmen Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse in Ihren Betrieb zurück (Rückware), weil die empfangende Stelle sie wegen Mängeln abgelehnt hat.
- Sie nehmen bereits versteuerten Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse in Ihr Steuerlager auf.
Eine Entlastung bei der Steuer kann bedeuten:
- Die bereits entstandene, aber noch nicht bezahlte Steuer wird Ihnen erlassen. Den entsprechenden Antrag können Sie nur stellen, wenn Sie auch Steuerschuldner für die betreffende Ware sind.
- Die bereits bezahlte Steuer wird Ihnen erstattet. Auch diesen Antrag können Sie nur stellen, wenn Sie auch Steuerschuldner für die betreffende Ware sind.
- Sie sind nicht der Steuerschuldner, der die Steuer bereits bezahlt hat, sondern ein anderer Steuerschuldner hat für die Waren die Steuerschuld entrichtet. Auf Antrag bekommen Sie die Steuer vergütet.
Voraussetzungen
- Sie weisen nach, dass der Schaumwein oder die Zwischenerzeugnisse versteuert wurden.
- Bei Rücknahme von selbst versteuertem Schaumwein oder selbst versteuerten Zwischenerzeugnissen: Sie zeichnen die Aufnahme in Ihr Steuerlager unverzüglich in Ihrer Lagerbuchführung auf.
Fristen
Sie müssen keine Fristen beachten.
Kosten
Es fallen keine Kosten für Sie an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Formulare
- Monatliche Steueranmeldung/ Entlastungsanmeldung Schaumwein
- Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Schaumwein (Formular 2402)
- Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung Zwischenerzeugnisse
- Anlage zum Antrag auf Entlastung von der Schaumwein- oder Zwischenerzeugnissteuer (Formulare 2401 und 2451) (Formular 2403)
- Zertifizierter Versender - Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Anzeige eines Steuerlagerinhabers/registrierten Versenders
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Warenverzeichnis - Zertifizierter Versender - Antrag Erteilung Erlaubnis/Anzeige
Das Formular 2757 "Sortimentsliste - Anlage zum Vordruck 2756" steht aufgrund der Neuregelung im Bereich der Steuerentlastung sowie der Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr zum 13. Februar 2023 nicht mehr zur Verfügung. - Versteuerungsbestätigung – andere als Hersteller von Alkohol zu Trinkzwecken
- Warenverzeichnis – zertifizierter Versender (ohne Energieerzeugnisse) (Anlage zum Formular 2742)
Unterlagen
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Erforderliche Unterlage/n
Bei Lieferung von versteuertem Schaumwein oder versteuerten Zwischenerzeugnissen in europäische Mitgliedstaaten müssen Sie folgende zusätzliche Nachweise erbringen: das von einer empfangenden Person bestätigte dritte Exemplar des vereinfachten Begleitdokuments nach der sogenannten Systemrichtlinie.den Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats.wenn eine andere Person Schaumwein oder ein Zwischenerzeugnis versteuert hatte: zusätzlich deren Versteuerungsbestätigung Bei Aufnahme von in Deutschland bereits versteuertem Schaumwein oder versteuerten Zwischenerzeugnissen in Ihr Steuerlager benötigen Sie folgende Nachweise: Wenn Sie Schaumwein oder die Zwischenerzeugnisse, die Sie selbst versteuert hatten (Rückware) in Ihr Steuerlager aufnehmen, genügt die Erfassung in Ihrer Lagerbuchführung.Wenn Sie Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse in Ihr Steuerlager aufnehmen, die eine andere Person versteuert hatte, benötigen Sie zusätzlich deren Versteuerungsbestätigung. -
Erforderliche Unterlage/n
Bei Lieferung von versteuertem Schaumwein oder versteuerten Zwischenerzeugnissen in europäische Mitgliedstaaten müssen Sie folgende zusätzliche Nachweise erbringen: das von einer empfangenden Person bestätigte dritte Exemplar des vereinfachten Begleitdokuments nach der sogenannten Systemrichtlinie.den Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats.wenn eine andere Person Schaumwein oder ein Zwischenerzeugnis versteuert hatte: zusätzlich deren Versteuerungsbestätigung Bei Aufnahme von in Deutschland bereits versteuertem Schaumwein oder versteuerten Zwischenerzeugnissen in Ihr Steuerlager benötigen Sie folgende Nachweise: Wenn Sie Schaumwein oder die Zwischenerzeugnisse, die Sie selbst versteuert hatten (Rückware) in Ihr Steuerlager aufnehmen, genügt die Erfassung in Ihrer Lagerbuchführung.Wenn Sie Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse in Ihr Steuerlager aufnehmen, die eine andere Person versteuert hatte, benötigen Sie zusätzlich deren Versteuerungsbestätigung. -
Erforderliche Unterlage/n
Bei Lieferung von versteuertem Schaumwein oder versteuerten Zwischenerzeugnissen in europäische Mitgliedstaaten müssen Sie folgende zusätzliche Nachweise erbringen: das von einer empfangenden Person bestätigte dritte Exemplar des vereinfachten Begleitdokuments nach der sogenannten Systemrichtlinie.den Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats.wenn eine andere Person Schaumwein oder ein Zwischenerzeugnis versteuert hatte: zusätzlich deren Versteuerungsbestätigung Bei Aufnahme von in Deutschland bereits versteuertem Schaumwein oder versteuerten Zwischenerzeugnissen in Ihr Steuerlager benötigen Sie folgende Nachweise: Wenn Sie Schaumwein oder die Zwischenerzeugnisse, die Sie selbst versteuert hatten (Rückware) in Ihr Steuerlager aufnehmen, genügt die Erfassung in Ihrer Lagerbuchführung.Wenn Sie Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse in Ihr Steuerlager aufnehmen, die eine andere Person versteuert hatte, benötigen Sie zusätzlich deren Versteuerungsbestätigung. -
Erforderliche Unterlage/n
Bei Lieferung von versteuertem Schaumwein oder versteuerten Zwischenerzeugnissen in europäische Mitgliedstaaten müssen Sie folgende zusätzliche Nachweise erbringen: das von einer empfangenden Person bestätigte dritte Exemplar des vereinfachten Begleitdokuments nach der sogenannten Systemrichtlinie.den Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats.wenn eine andere Person Schaumwein oder ein Zwischenerzeugnis versteuert hatte: zusätzlich deren Versteuerungsbestätigung Bei Aufnahme von in Deutschland bereits versteuertem Schaumwein oder versteuerten Zwischenerzeugnissen in Ihr Steuerlager benötigen Sie folgende Nachweise: Wenn Sie Schaumwein oder die Zwischenerzeugnisse, die Sie selbst versteuert hatten (Rückware) in Ihr Steuerlager aufnehmen, genügt die Erfassung in Ihrer Lagerbuchführung.Wenn Sie Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse in Ihr Steuerlager aufnehmen, die eine andere Person versteuert hatte, benötigen Sie zusätzlich deren Versteuerungsbestätigung.
Online Verfahren
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Warenverzeichnis – Zertifizierter Versender – Antrag Erteilung Erlaubnis/Anzeige
Das Zoll-Portal bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihrem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als zertifizierter Versender ein Warenverzeichnis beizufügen und online abzugeben. -
Versteuerungsbestätigung online einreichen
Das Zoll-Portal bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihre Versteuerungsbestätigung online abzugeben. -
Monatliche Steueranmeldung/ Entlastungsanmeldung für Schaumwein
Über den Online-Antrag Monatliche Steueranmeldung/ Entlastungsanmeldung für Schaumwein können Sie als Inhaber einer Dauererlaubnis Ihre Steuer- und Entlastungsanmeldungen für die Schaumweinsteuer beim zuständigen Hauptzollamt online einreichen. -
Zertifizierter Versender – Antrag Erteilung Erlaubnis/Anzeige
Das Zoll-Portal bietet Ihnen die Möglichkeit, einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als zertifizierter Versender bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt online abzugeben. -
Monatliche Steueranmeldung/ Entlastungsanmeldung für Zwischenerzeugnisse
Über den Online-Antrag Monatliche Steueranmeldung/ Entlastungsanmeldung für Zwischenerzeugnisse können Sie ihre Steuer- und Entlastungsanmeldungen für die Zwischenerzeugnissteuer beim zuständigen Hauptzollamt einreichen.
Weiterführende Links
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Stand
05.01.2024, 07:01 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)