Schaumwein, Zwischenerzeugnisse oder Wein; Meldung der Beförderung von unversteuerten Produkten

Wenn Sie unversteuerten Schaumwein, Zwischenerzeugnisse oder Wein befördern wollen, benötigen Sie in der Regel eine spezielle Erlaubnis sowie eine Registrierung zur Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem EMCS.

Die Beförderung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen unter Steueraussetzung unterscheidet sich zum Teil von der entsprechenden Beförderung von Wein. Informationen zu den Besonderheiten von Wein finden Sie weiter unten.

Beförderung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen

Befördern Sie Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse, ohne dass diese Produkte bereits mit der entsprechenden Verbrauchsteuer belastet sind, ist das eine „Beförderung unter Steueraussetzung“.
Ausgesetzt ist die Steuer, solange sich die Erzeugnisse im Transit zu ihrem endgültigen Bestimmungsort befinden, wo sie dann erhoben wird. Alternativ können die Erzeugnisse nach der Beförderung unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei verwendet werden oder in einem anderen Verfahren der Steueraussetzung unterliegen.

Zur steuerlichen Kontrolle müssen Sie den Zollbehörden melden, wenn Sie Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse unter Steueraussetzung befördern. Die verschiedenen Beförderungsschritte werden in einer Datenbank erfasst, dem Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren (EMCS, Excise Movement and Control System). Sollten bei der Beförderung Unregelmäßigkeiten auftreten, endet die Steueraussetzung und die Erzeugnisse müssen versteuert werden.

Eine Beförderung unter Steueraussetzung kann erfolgen:

  • Innerhalb Deutschlands
    • Sie sind berechtigt, Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse innerhalb des deutschen Steuergebiets zu befördern.
    • Die Beförderung darf erfolgen
      • in ein anderes Steuerlager, 
      • in Betriebe, die Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse als „registrierte Empfänger“ empfangen dürfen,
      • an sogenannte Begünstigte, zum Beispiel ausländische Armeen, diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen,
      • von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen, die aus einem Land außerhalb des europäischen Binnenmarktes (Drittland) in das deutsche Steuergebiet eingeführt wurden.
  • Innerhalb der Europäischen Union (EU)
    • Sie sind berechtigt, Schaumwein und Zwischenerzeugnisse innerhalb der EU zu befördern. Dazu zählen Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere europäische Mitgliedstaaten.
    • Die Beförderung darf erfolgen
      • in ein anderes Steuerlager
      • in Betriebe von „registrierten Empfängern“ (diese dürfen Waren aus dem Ausland empfangen, für die die Schaumwein- oder Zwischenerzeugnissteuer ausgesetzt ist)
      • an sogenannte Begünstigte, zum Beispiel ausländische Armeen, diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen
  • Ausfuhr in Drittstaaten oder Drittgebiete
    • Sie sind berechtigt, Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse an einen Ort der Ausfuhr aus dem europäischen Binnenmarkt, also in ein Drittland, zu befördern.
    • Sobald Sie als Steuerlagerinhaber, registrierter Versender oder Empfänger Besitz an dem Schaumwein oder den Zwischenerzeugnissen erlangt haben, müssen Sie die unverzüglich in ein Drittland ausführen.

Besonderheiten bei der Beförderung von Wein

  • Beförderung innerhalb Deutschlands

Die deutsche Zollverwaltung erhebt auf Wein keine Verbrauchsteuer. Deshalb dürfen Sie Wein im deutschen Steuergebiet in unbegrenzter Menge ohne verbrauchsteuerrechtliche Überwachung befördern. Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich.

  • Beförderung innerhalb der Europäischen Union 

In vielen anderen Staaten der EU wird eine Weinsteuer erhoben. Aus diesem Grund ist die gewerbliche Beförderung von Wein in andere, über andere oder aus anderen Ländern der EU überwachungspflichtig. 

Wenn Sie Wein zu gewerblichen Zwecken in ein anderes Land der EU befördern oder aus einem anderen Mitgliedstaat unversteuert beziehen wollen, müssen Sie dies vorab beim zuständigen Hauptzollamt anzeigen und gegebenenfalls eine Erlaubnis beantragen. 

Während der Beförderung unter Steueraussetzung bleibt die Weinsteuer des jeweiligen Mitgliedstaates ausgesetzt, wenn der Empfänger im anderen Mitgliedstaat Inhaber einer Erlaubnis ist, als

  • Steuerlagerinhaber,
  • „registrierter Empfänger“ (diese dürfen Waren aus dem Ausland, für die die Weinsteuer ausgesetzt ist ausschließlich empfangen) oder
  • die Lieferung an sogenannte Begünstigte erfolgt, zum Beispiel an ausländische Armeen, diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen.
     
  • Ausfuhr in Drittstaat oder Drittgebiet

Ihre Erlaubnis berechtigt Sie, Wein unter Steueraussetzung an einen Ort der Ausfuhr aus dem europäischen Binnenmarkt, also in ein Drittland, zu befördern. Sobald Sie als Steuerlagerinhaber, registrierter Versender oder registrierter Empfänger Besitz an dem Wein erlangt haben, müssen Sie diesen unverzüglich in ein Drittland ausführen.


Weintransport unter Steueraussetzung melden

Zur steuerlichen Kontrolle müssen Sie den Zollbehörden melden, wenn Sie Wein unter Steueraussetzung in andere Länder der EU befördern. Die verschiedenen Beförderungsschritte werden – wie bei Schaumwein, Zwischenerzeugnissen und anderen verbrauchssteuerpflichtigen Waren auch – im Beförderungs- und Kontrollsystem EMCS gespeichert. Sollten bei der Beförderung Unregelmäßigkeiten auftreten, endet die Steueraussetzung und der Wein muss gegebenenfalls versteuert werden.

Beträgt Ihre durchschnittliche Jahreserzeugung von Wein 1.000 Hektoliter oder mehr pro Weinwirtschaftsjahr, müssen Sie eine Erlaubnis als Steuerlagerinhaber beantragen.

Vereinfachungen für „kleine Weinerzeuger“

Herstellungsbetriebe mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1.000 Hektolitern Wein pro Weinwirtschaftsjahr bezeichnet man als „kleine Weinerzeuger“. Als solcher müssen Sie bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt lediglich anzeigen, wenn sie Wein unter Steueraussetzung in andere oder über andere Mitgliedstaaten befördern wollen. 

Voraussetzungen

  • Zur Beförderung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen unter Steueraussetzung ist es grundsätzlich erforderlich, dass Sie gewerbetreibend sind und Ihnen eine der folgenden Erlaubnisse erteilt wurde:
    • Steuerlagerinhaber: Sie betreiben ein Steuerlager für unversteuerten Schaumwein oder unversteuerte Zwischenerzeugnisse. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Erzeugnisse unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen.
    • Registrierter Versender: Sie versenden Waren vom Ort der Einfuhr, für die die Schaumweinsteuer oder die Zwischenerzeugnissteuer ausgesetzt ist.
  • Eine Beförderung von Wein unter Steueraussetzung innerhalb der Europäischen Union ist grundsätzlich möglich, wenn Sie gewerbetreibend sind und Ihnen eine der nachstehenden Erlaubnisse erteilt wurde: 
    • Steuerlagerinhaber: Sie betreiben ein Steuerlager für Wein. Ein Steuerlager für Wein ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem Wein unter Steueraussetzung im Handel (Warenverkehr) mit anderen Mitgliedstaaten der EU empfangen oder versandt werden darf.
    • Registrierter Versender: Sie versenden Wein vom Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat der EU, für den die Weinsteuer ausgesetzt ist.
  • Soweit Sie zur Teilnahme am Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren EMCS (Excise Movement and Control System) verpflichtet sind, müssen Sie sich dafür anmelden.

Fristen

  • bei Versand: Abgabe der Meldung frühestens 7 Tage vor Beginn der Beförderung, in jedem Fall vor Beginn der Beförderung
  • bei Empfang: Abgabe der Eingangsmeldung unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach dem Ende der Beförderung
  • die Anzeige „Kleiner Weinerzeuger“ müssen Sie spätestens 1 Woche vor der erstmaligen Beförderung abgeben

Kosten

Entgegennahme der Meldung: Es fallen keine Kosten für Sie an.
Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, müssen Sie unter Umständen eine Sicherheit für die Beförderung gegenüber dem Hauptzollamt leisten.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • EinspruchKlage vor dem Finanzgericht

Formulare

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    bei Lieferung an sogenannte Begünstigte, zum Beispiel ausländische Armeen, diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen: zusätzlich Kopie der Freistellungsbescheinigungfür „kleine Weinerzeuger“ mit durchschnittlicher Jahreserzeugung unter 1000 Hektoliter pro Weinwirtschaftsjahr: Begleitdokument nach weinrechtlichen Vorschriften mit gut lesbarem Hinweis „Kleiner Weinerzeuger gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008“
  • Erforderliche Unterlage/n
    bei Lieferung an sogenannte Begünstigte, zum Beispiel ausländische Armeen, diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen: zusätzlich Kopie der Freistellungsbescheinigungfür „kleine Weinerzeuger“ mit durchschnittlicher Jahreserzeugung unter 1000 Hektoliter pro Weinwirtschaftsjahr: Begleitdokument nach weinrechtlichen Vorschriften mit gut lesbarem Hinweis „Kleiner Weinerzeuger gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008“
  • Erforderliche Unterlage/n
    bei Lieferung an sogenannte Begünstigte, zum Beispiel ausländische Armeen, diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen: zusätzlich Kopie der Freistellungsbescheinigungfür „kleine Weinerzeuger“ mit durchschnittlicher Jahreserzeugung unter 1000 Hektoliter pro Weinwirtschaftsjahr: Begleitdokument nach weinrechtlichen Vorschriften mit gut lesbarem Hinweis „Kleiner Weinerzeuger gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008“
  • Erforderliche Unterlage/n
    bei Lieferung an sogenannte Begünstigte, zum Beispiel ausländische Armeen, diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen: zusätzlich Kopie der Freistellungsbescheinigungfür „kleine Weinerzeuger“ mit durchschnittlicher Jahreserzeugung unter 1000 Hektoliter pro Weinwirtschaftsjahr: Begleitdokument nach weinrechtlichen Vorschriften mit gut lesbarem Hinweis „Kleiner Weinerzeuger gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008“

Online Verfahren

  • Online-Verfahren „Internet-EMCS-Anwendung“ der Zollverwaltung
    Diese Anwendung ermöglicht es allen Wirtschaftsbeteiligten, die verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung/im steuerrechtlich freien Verkehr versenden oder empfangen, die hierzu vorgeschriebenen elektronischen Meldungen über das Internet abzuwickeln.
  • Online-Verfahren „Internet-EMCS-Anwendung“ der Zollverwaltung
    Diese Anwendung ermöglicht es allen Wirtschaftsbeteiligten, die verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung/im steuerrechtlich freien Verkehr versenden oder empfangen, die hierzu vorgeschriebenen elektronischen Meldungen über das Internet abzuwickeln.
  • Online-Verfahren „Internet-EMCS-Anwendung“ der Zollverwaltung
    Diese Anwendung ermöglicht es allen Wirtschaftsbeteiligten, die verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung/im steuerrechtlich freien Verkehr versenden oder empfangen, die hierzu vorgeschriebenen elektronischen Meldungen über das Internet abzuwickeln.

Weiterführende Links

Verwandte Leistungen

Stand

06.08.2023, 09:08 Uhr

Redaktionell verantwortlich

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Zuständigkeit

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97421 Schweinfurt

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E-Mail Adresse

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Webseite

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