Schaumweinsteuer und Steuer auf Zwischenerzeugnisse; Bezahlung
Wenn Sie Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse herstellen oder einführen, müssen Sie Schaumweinsteuer oder Zwischenerzeugnissteuer bezahlen.
Die deutsche Zollverwaltung erhebt Verbrauchsteuern auf Schaumwein und Zwischenerzeugnisse. Für die Erhebung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer ist die Zollverwaltung zuständig.
Schaumwein
Schaumweine sind gegorene Getränke,
- in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, oder sind Getränke,
- die bei + 20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen oder sind Getränke,
- die je nach Alkoholgehalt und Zusammensetzung der Position 2204, 2205 oder 2206 der Kombinierten Nomenklatur (KN) – Warenverzeichnis der Europäischen Union, achtstellige Warennummern – zuzuordnen sind.
Der Alkoholgehalt muss mehr als 1,2 Volumenprozent und darf höchstens 15 Volumenprozent betragen. Im Bereich von 13 bis 15 Volumenprozent muss der vorhandene Alkohol zudem ausschließlich durch Gärung entstanden sein. Beispiele für Schaumweine sind Champagner, Prosecco oder Sekt.
Zwischenerzeugnisse
Zwischenerzeugnisse sind ebenfalls gegorene Erzeugnisse, die mit Destillationsalkohol versetzt sind. Sie müssen
- einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 bis 22 Volumenprozent aufweisen,
- dürfen weder Schaumwein oder Wein sein oder als Bier besteuert werden und
- müssen wie Schaumwein den Positionen 2204, 2205 oder 2206 der Kombinierten Nomenklatur zugeordnet sein.
- Likörweine oder aromatisierte Weine sind beispielsweise Zwischenerzeugnisse.
Die Steuer entsteht, sobald der Schaumwein oder das Zwischenerzeugnis aus einem sogenannten Steuerlager entnommen oder in diesem verbraucht wird.
Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Waren hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. Darüber hinaus entsteht die Steuer unter anderem, wenn Sie Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse aus einem Drittstaat einführen.
Wenn Sie als Steuerlagerinhaber steuerpflichtig werden, müssen Sie eine Steueranmeldung auf einem amtlichen Vordruck abgeben. Darin berechnen Sie eigenständig die Steuersumme. Das Gleiche gilt, wenn Sie die Ware als registrierter Empfänger in Ihren Betrieb aufnehmen.
Höhe der Steuer auf Schaumwein und Zwischenerzeugnisse
Die Verbrauchssteuer auf Schaumwein und Zwischenerzeugnisse bemisst sich nach der Menge an fertigen Getränken unter Berücksichtigung des jeweiligen Alkoholgehalts:
- für Schaumwein bis 6 Volumenprozent müssen Sie 51,00 EUR je Hektoliter oder 0,38 EUR für eine 0,75-Liter-Flasche zahlen
- für Schaumwein ab 6 Volumenprozent müssen Sie 136,00 EUR je Hektoliter oder 1,02 EUR für eine 0,75-Liter-Flasche zahlen
- für Zwischenerzeugnisse bis 15 Volumenprozent müssen Sie 102,00 EUR je Hektoliter oder 0,76 EUR für eine 0,75-Liter-Flasche zahlen
- für Zwischenerzeugnisse bis 15 Volumenprozent (bei Flaschen mit Schaumweinstopfen und besonderer Haltevorrichtung oder Flaschen, die bei + 20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen) müssen Sie 136,00 EUR je Hektoliter oder 1,02 EUR für eine 0,75-Liter-Flasche zahlen
- für Zwischenerzeugnisse ab 15 Volumenprozent müssen Sie 153,00 EUR je Hektoliter oder 1,15 EUR für eine 0,75-Liter-Flasche zahlen
Voraussetzungen
Sie müssen die Verbrauchssteuern auf Schaumwein und Zwischenerzeugnisse bezahlen, wenn die Steuer entstanden ist und Sie Steuerschuldner im Sinne des Gesetzes sind. Das kann in verschiedenen Konstellationen der Fall sein, zum Beispiel, wenn
- Sie Inhaber eines Steuerlagers sind, aus dem die Erzeugnisse entnommen oder in dem sie verbraucht wurden,
- Sie "registrierter Empfänger" sind und die Erzeugnisse im Anschluss an deren Beförderung unter Steueraussetzung in Ihren Betrieb aufnehmen oder
- Sie an einer Herstellung ohne die erforderliche Erlaubnis beteiligt waren.
Fristen
-
monatliche Steueranmeldung für Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse (Formulare 2401 oder 2451)
- Abgabe: bis zum 10. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats
- Zahlung: bis zum 5. Tag des 2. Monats, der auf die Entstehung der Steuer folgt
-
Steueranmeldung im Einzelfall (Formulare 2404 oder 2453) wegen Unregelmäßigkeiten oder eines missachteten Verbots
- Abgabe: müssen Sie unverzüglich einreichen
- Zahlung: sofort
Kosten
- Grundsätzlich fallen für Sie keine Kosten an.
- Bei verspäteter Zahlung sind Säumniszuschläge möglich.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Formulare
- Monatliche Steueranmeldung/ Entlastungsanmeldung Schaumwein
- Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Schaumwein (Formular 2402)
- Steueranmeldung für Schaumweinsteuer im Einzelfall
- Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung Zwischenerzeugnisse
- Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Zwischenerzeugnisse (Formular 2452)
- Steueranmeldung für Zwischenerzeugnisse im Einzelfall
Unterlagen
-
Erforderliche Unterlage/n
Wenn Sie Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse aus einem Steuerlager entnehmen, verbrauchen oder "registrierter Empfänger" sind: Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Schaumwein (Formular 2401) oderMonatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Zwischenerzeugnisse (Formular 2451) Wenn es sich um regelmäßige Lieferungen von Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen aus dem europäischen Ausland handelt und Sie eine Dauererlaubnis als zertifizierter Empfänger haben: Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung Schaumwein (Formular 2401) mit verbundenem Formular 2402 (Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/ Entlastungsanmeldung für Schaumwein) oderMonatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung Zwischenerzeugnisse (Formular 2451) mit verbundenem Formular 2452 (Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Zwischenerzeugnisse) Wenn die Steuer auf Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten oder einem missachteten Verbot entstanden ist: Steueranmeldung Schaumweinsteuer im Einzelfall (Formular 2404)Steueranmeldung für Zwischenerzeugnisse im Einzelfall (Formular 2453) -
Erforderliche Unterlage/n
Wenn Sie Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse aus einem Steuerlager entnehmen, verbrauchen oder "registrierter Empfänger" sind: Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Schaumwein (Formular 2401) oderMonatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Zwischenerzeugnisse (Formular 2451) Wenn es sich um regelmäßige Lieferungen von Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen aus dem europäischen Ausland handelt und Sie eine Dauererlaubnis als zertifizierter Empfänger haben: Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung Schaumwein (Formular 2401) mit verbundenem Formular 2402 (Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/ Entlastungsanmeldung für Schaumwein) oderMonatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung Zwischenerzeugnisse (Formular 2451) mit verbundenem Formular 2452 (Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Zwischenerzeugnisse) Wenn die Steuer auf Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten oder einem missachteten Verbot entstanden ist: Steueranmeldung Schaumweinsteuer im Einzelfall (Formular 2404)Steueranmeldung für Zwischenerzeugnisse im Einzelfall (Formular 2453) -
Erforderliche Unterlage/n
Wenn Sie Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse aus einem Steuerlager entnehmen, verbrauchen oder "registrierter Empfänger" sind: Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Schaumwein (Formular 2401) oderMonatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Zwischenerzeugnisse (Formular 2451) Wenn es sich um regelmäßige Lieferungen von Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen aus dem europäischen Ausland handelt und Sie eine Dauererlaubnis als zertifizierter Empfänger haben: Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung Schaumwein (Formular 2401) mit verbundenem Formular 2402 (Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/ Entlastungsanmeldung für Schaumwein) oderMonatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung Zwischenerzeugnisse (Formular 2451) mit verbundenem Formular 2452 (Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Zwischenerzeugnisse) Wenn die Steuer auf Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten oder einem missachteten Verbot entstanden ist: Steueranmeldung Schaumweinsteuer im Einzelfall (Formular 2404)Steueranmeldung für Zwischenerzeugnisse im Einzelfall (Formular 2453) -
Erforderliche Unterlage/n
Wenn Sie Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse aus einem Steuerlager entnehmen, verbrauchen oder "registrierter Empfänger" sind: Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Schaumwein (Formular 2401) oderMonatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Zwischenerzeugnisse (Formular 2451) Wenn es sich um regelmäßige Lieferungen von Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen aus dem europäischen Ausland handelt und Sie eine Dauererlaubnis als zertifizierter Empfänger haben: Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung Schaumwein (Formular 2401) mit verbundenem Formular 2402 (Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/ Entlastungsanmeldung für Schaumwein) oderMonatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung Zwischenerzeugnisse (Formular 2451) mit verbundenem Formular 2452 (Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Zwischenerzeugnisse) Wenn die Steuer auf Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten oder einem missachteten Verbot entstanden ist: Steueranmeldung Schaumweinsteuer im Einzelfall (Formular 2404)Steueranmeldung für Zwischenerzeugnisse im Einzelfall (Formular 2453)
Online Verfahren
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Monatliche Steueranmeldung/ Entlastungsanmeldung für Zwischenerzeugnisse
Über den Online-Antrag Monatliche Steueranmeldung/ Entlastungsanmeldung für Zwischenerzeugnisse können Sie ihre Steuer- und Entlastungsanmeldungen für die Zwischenerzeugnissteuer beim zuständigen Hauptzollamt einreichen. -
Steueranmeldung für Schaumwein im Einzelfall
Über den Online-Antrag können Sie Ihre Steueranmeldung im Einzelfall für die Schaumweinsteuer beim zuständigen Hauptzollamt abgeben. -
Monatliche Steueranmeldung/ Entlastungsanmeldung für Schaumwein
Über den Online-Antrag Monatliche Steueranmeldung/ Entlastungsanmeldung für Schaumwein können Sie als Inhaber einer Dauererlaubnis Ihre Steuer- und Entlastungsanmeldungen für die Schaumweinsteuer beim zuständigen Hauptzollamt online einreichen. -
Steueranmeldung für Zwischenerzeugnisse im Einzelfall
Über den Online-Antrag können Sie Ihre Steueranmeldung im Einzelfall für die Zwischenerzeugnissteuer beim zuständigen Hauptzollamt abgeben.
Weiterführende Links
Verwandte Leistungen
Stand
05.01.2024, 07:01 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)