Arzneimittel; Anzeige der Nutzung, Änderung oder Beendigung einer Standardzulassung

Sie wollen eine Standardzulassung für ein Arzneimittel nutzen? Dies müssen Sie anzeigen, ebenso wie Änderungen und die Beendigung der Nutzung.

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) kann bestimmte Arzneimittel von der Pflicht zur Einzelzulassung befreien. Diese Befreiung nennt sich Standardzulassung und wird durch eine vom BMG erlassene Rechtsverordnung erteilt. Voraussetzung dafür ist, dass eine Gefährdung von Mensch und Tier ausgeschlossen werden kann. Dazu müssen die Anforderungen an Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit erwiesen sein.
Bei Standardzulassungen reicht das Spektrum der arzneilich wirksamen Bestandteile von chemischen Substanzen wie beispielsweise Paracetamol bis zu wirksamen Tees.
Wenn Sie als pharmazeutische Unternehmerin oder Unternehmer eine Standardzulassung nutzen, müssen Sie dies beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) anzeigen. Diese Anzeigepflicht gilt auch, wenn Sie eine Standardzulassung nicht mehr oder sich anzeigepflichtige Änderungen ergeben.
In einer solchen Anzeige müssen Sie unter anderem folgende Angaben machen:

  • Hersteller
  • verwendete Bezeichnung
  • verwendete, nicht wirksame Bestandteile, soweit sie nicht gesetzlich festgelegt sind, sowie
  • tatsächliche Zusammensetzung des Arzneimittels, soweit diesbezüglich Unterschiede erlaubt sind.

Voraussetzungen

  • Sie sind pharmazeutische Unternehmerin oder pharmazeutischer Unternehmer, also zum Beispiel Apothekerin oder Apotheker.

Fristen

Sie müssen eine Änderung, Nutzung oder deren Beendigung im Voraus anzeigen.

Kosten

EUR 100,00 pro Anzeige

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Bei der Standardzulassung handelt es sich um eine Zulassungsfreistellung. Deren Nutzung stellt keinen rechtsmittelfähigen Verwaltungsakt gegenüber dem BfArM dar.  

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    Sie müssen für die Anzeige der Nutzung einer Standardzulassung keine weiteren Unterlagen beim BfArM einreichen.
  • Erforderliche Unterlage/n
    Sie müssen für die Anzeige der Nutzung einer Standardzulassung keine weiteren Unterlagen beim BfArM einreichen.
  • Erforderliche Unterlage/n
    Sie müssen für die Anzeige der Nutzung einer Standardzulassung keine weiteren Unterlagen beim BfArM einreichen.
  • Erforderliche Unterlage/n
    Sie müssen für die Anzeige der Nutzung einer Standardzulassung keine weiteren Unterlagen beim BfArM einreichen.

Online Verfahren

  • PharmNet.Bund - Standardzulassungen
    Über die Anwendung "Standardzulassungen" wird dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Nutzung einer Standardzulassung angezeigt. Sie können die Standardzulassungen online einsehen und individualisieren.
  • PharmNet.Bund - Standardzulassungen
    Über die Anwendung "Standardzulassungen" wird dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Nutzung einer Standardzulassung angezeigt. Sie können die Standardzulassungen online einsehen und individualisieren.
  • PharmNet.Bund - Standardzulassungen
    Über die Anwendung "Standardzulassungen" wird dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Nutzung einer Standardzulassung angezeigt. Sie können die Standardzulassungen online einsehen und individualisieren.

Weiterführende Links

Verwandte Leistungen

Stand

23.06.2022, 08:06 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bundesministerium für Gesundheit (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Hausanschrift

Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn

Postanschrift

Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn

Telefon

+49 228 99307-0

Fax

+49 228 99307-5207

E-Mail Adresse

poststelle@bfarm.de

Webseite

https://www.bfarm.de

Nach oben