Kindertageseinrichtungen; Beantragung einer Personalzustimmung
Wenn ein Träger einer Kindertageseinrichtung eine pädagogische Fach- oder Ergänzungskraft ohne anerkannten Abschluss einstellen möchte, muss eine Personalzustimmung beantragt werden.
Pädagogische Fachkräfte sind grundsätzlich Personen mit einer fachtheoretischen und fachpraktischen sozialpädagogischen Ausbildung, die durch einen in- oder ausländischen Abschluss mindestens auf dem Niveau einer Fachakademie nachgewiesen wird.
Pädagogische Ergänzungskräfte für die Betreuung von Kinder aller Altersgruppen sind hingegen Personen mit einer mindestens zweijährigen, überwiegend pädagogisch ausgerichteten, abgeschlossenen Ausbildung. Darüber hinaus muss das pädagogische Personal über die zur Erfüllung der Bildungs- und Erziehungsziele erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen.
Zu den allgemein anerkannten Berufsgruppen für die Tätigkeit als pädagogische Fachkraft gehören u.a. die Erzieherinnen und Erzieher, die Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen, die Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie für die Tätigkeit als pädagogische Ergänzungskraft die Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger.
Personen, die keinen Abschluss besitzen, der mit o. g. Referenzberufen vergleichbar ist, aber pädagogische Qualifikationen und berufliche Erfahrungen im Bereich der Kinderbetreuung nachweisen können, haben die Möglichkeit, sich direkt bei einem Träger einer Kindertageseinrichtung zu bewerben und von diesem bei der zuständigen Aufsichtsbehörde prüfen zu lassen, ob ihre pädagogische Qualifikation für eine Tätigkeit als Ergänzungs- oder gar als Fachkraft ausreicht. Grundsätzlich ist der Träger einer Einrichtung verpflichtet, den Nachweis einer ausreichenden Qualifikation des von ihm zu beschäftigenden Personals zu führen.
Voraussetzungen
Die pädagogische Ergänzungs- oder Fachkraft, die eingestellt werden soll, kann keine der folgenden Abschlüsse vorweisen:
- staatlich anerkannte Erzieherin / staatlich anerkannter Erzieher
- staatlich geprüfte Kinderpflegerin / staatlich geprüfter Kinderpfleger
- staatlich anerkannte Sozialpädagogin / staatlich anerkannter Sozialpädagoge (Diplom/B.A.)
- Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin / staatlich anerkannter Kindheitspädagoge (B.A.)
- Staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen / Heilpädagoginnen und Heilpädagogen B.A., die eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einer Regeleinrichtung als Ergänzungskraft nachweisen können
- Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen / staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger - wenn die Beschäftigung in einer Kindertageseinrichtung erfolgt, in der regelmäßig mindestens ein Kind mit Behinderung oder ein von wesentlicher Behinderung bedrohtes Kind betreut wird
Fristen
Kosten
Rechtsgrundlagen
Formulare
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Antrag auf Personalzustimmung nach § 16 Abs. 6 AVBayKiBiG (Empfänger: Regierung)
Für eine Kindertageseinrichtung in Trägerschaft einer kreisfreien Stadt und des Landkreises kann die Personalzustimmung bei der Regierung beantragt werden. -
Antrag auf Personalzustimmung nach § 16 Abs. 6 AVBayKiBiG (Empfänger: Regierung)
Für eine Kindertageseinrichtung in Trägerschaft einer kreisfreien Stadt und des Landkreises kann die Personalzustimmung bei der Regierung beantragt werden. -
Antrag auf Personalzustimmung nach § 16 Abs. 6 AVBayKiBiG (Empfänger: Regierung)
Für eine Kindertageseinrichtung in Trägerschaft einer kreisfreien Stadt und des Landkreises kann die Personalzustimmung bei der Regierung beantragt werden.
Unterlagen
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Es werden folgende Unterlagen benötigt:
Kopie der persönlichen Identifikationsdokumente (z. B. Reisepass, Aufenthaltstitel, Arbeitserlaubnis)Abschlusszeugnis über die berufliche(n) Qualifikation(en) im Original und in deutscher ÜbersetzungNachweis über die Inhalte der Ausbildung (z. B. Fächerverzeichnis)Tabellarischer Lebenslauf (mit vollständigen Angaben zu schulischen und beruflichen Qualifikationen)Nachweise über berufliche Tätigkeiten im angestrebten Berufsfeld (z. B Arbeitsbesuch oder qualifiziertes Arbeitszeugnis)Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER)Schreiben/Bescheide anderer Behörden -
Es werden folgende Unterlagen benötigt:
Kopie der persönlichen Identifikationsdokumente (z. B. Reisepass, Aufenthaltstitel, Arbeitserlaubnis)Abschlusszeugnis über die berufliche(n) Qualifikation(en) im Original und in deutscher ÜbersetzungNachweis über die Inhalte der Ausbildung (z. B. Fächerverzeichnis)Tabellarischer Lebenslauf (mit vollständigen Angaben zu schulischen und beruflichen Qualifikationen)Nachweise über berufliche Tätigkeiten im angestrebten Berufsfeld (z. B Arbeitsbesuch oder qualifiziertes Arbeitszeugnis)Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER)Schreiben/Bescheide anderer Behörden -
Es werden folgende Unterlagen benötigt:
Kopie der persönlichen Identifikationsdokumente (z. B. Reisepass, Aufenthaltstitel, Arbeitserlaubnis)Abschlusszeugnis über die berufliche(n) Qualifikation(en) im Original und in deutscher ÜbersetzungNachweis über die Inhalte der Ausbildung (z. B. Fächerverzeichnis)Tabellarischer Lebenslauf (mit vollständigen Angaben zu schulischen und beruflichen Qualifikationen)Nachweise über berufliche Tätigkeiten im angestrebten Berufsfeld (z. B Arbeitsbesuch oder qualifiziertes Arbeitszeugnis)Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER)Schreiben/Bescheide anderer Behörden -
Es werden folgende Unterlagen benötigt:
Kopie der persönlichen Identifikationsdokumente (z. B. Reisepass, Aufenthaltstitel, Arbeitserlaubnis)Abschlusszeugnis über die berufliche(n) Qualifikation(en) im Original und in deutscher ÜbersetzungNachweis über die Inhalte der Ausbildung (z. B. Fächerverzeichnis)Tabellarischer Lebenslauf (mit vollständigen Angaben zu schulischen und beruflichen Qualifikationen)Nachweise über berufliche Tätigkeiten im angestrebten Berufsfeld (z. B Arbeitsbesuch oder qualifiziertes Arbeitszeugnis)Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER)Schreiben/Bescheide anderer Behörden
Weiterführende Links
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Stand
31.01.2024, 14:01 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)