Wohnen im Alter; Beantragung einer Förderung für ein neues Wohn- oder Unterstützungskonzept

Im Rahmen der Richtlinie "Selbstbestimmt Leben im Alter – SeLA" fördert der Freistaat Bayern den Aufbau von innovativen neuen Wohn- und Unterstützungsformen

Zweck

Der demografische Wandel, sich ändernde Familienstrukturen und die Heterogenität der individuellen Lebenslagen älterer Menschen erfordern neue Konzepte für ein selbstbestimmtes Leben im Alter. Die kommunalen Seniorenpolitischen Gesamtkonzepte bilden die Basis für neue Verantwortungsgemeinschaften im Sinne von „Sorgenden Gemeinschaften“. Flexible Assistenzleistungen, ambulante Wohn- und Betreuungsformen tragen dem überwiegenden Wunsch älterer Menschen Rechnung, ihr Leben auch im Fall von Unterstützungsbedarf zu Hause oder zumindest wie zu Hause verbringen zu können.

Diesen Bedürfnissen entsprechend ist es Zweck der Zuwendung, die Umsetzung neuer Konzepte für ein selbstbestimmtes Leben zu Hause, aber auch für ein Leben wie zu Hause in Bayern voran zu bringen. Dies entspricht dem Grundsatz „ambulant vor stationär“.

Gegenstand

Im Rahmen der Richtlinie für die Förderung neuer Konzepte für ein selbstbestimmtes Leben im Alter (Förderrichtlinie Selbstbestimmt Leben im Alter – SeLA) werden auf Antrag folgende neue Konzepte  für ein selbstbestimmtes Leben im Alter, die die Bedürfnisse älterer Menschen berücksichtigen, mit einer Anschubfinanzierung unterstützt: Seniorengerechte Quartierskonzepte, von bürgerschaftlichem Engagement getragene  Nachbarschaftshilfen, Wohnberatungsstellen, Gemeinschaftsorientierte Wohnformen im Alter, wie z.B. Seniorenhausgemeinschaften oder Generationenübergreifende Wohnformen, sowie sonstige innovative ambulante Konzepte für ein selbstbestimmtes Leben im Alter.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Initiatorinnen und Initiatoren neuer Konzepte für ein selbstbestimmtes Leben im Alter.

Zuwendungsfähige Kosten
  • Personal- und Sachausgaben für eine Fachkraft im Umfang von bis zu einer halben Stelle für die Vorbereitung, den Aufbau, die Koordination und Organisation sowie kontinuierliche fachliche Begleitung.
  • notwendige Ausgaben für externe Beratungsleistungen zur Koordination und Organisation sowie zur vorübergehenden fachlichen Begleitung, z.B. für eine Moderation, die beispielsweise die Bewohner einer generationenübergreifenden Wohnform zusammenbringt und das Miteinander steuert und
  • notwendige Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit und für die besonderen Bedürfnisse der älteren Menschen geeignete Ausstattungsgegenstände für Gemeinschaftsräume, z.B. seniorengeeignete Küche, Tische und Stühle usw.
Art und Höhe
  • Die Förderung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung bewilligt.
  • Der Bewilligungszeitraum beträgt maximal zwei Jahre, für Seniorengerechte Quartierskonzepte maximal vier Jahre.
  • Die Zuwendung beträgt
    • bis zu 10.000 € für neue Konzepte, wie
      • von bürgerschaftlichem Engagement getragene Nachbarschaftshilfen
    • bis zu 40.000 € für neue Konzepte, wie
      • Gemeinschaftsorientierte Wohnformen im Alter,
      • Wohnberatungsstellen,
      • sonstige innovative ambulante Konzepte für ein selbstbestimmtes Leben im Alter
    • bis zu 80.000 Euro für neue Konzepte, wie
      • Seniorengerechte Quartierskonzepte
  • Die Zuwendung beträgt jedoch höchstens 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, d.h. bei jeder Projektförderung sind mind. 10 % Eigenmittel (10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben) einzubringen.

Voraussetzungen

  • Antrag mit Konzept, aus dem Ziel und Zweck des Vorhabens, die geplanten Strukturen, insbesondere Aussagen zum Stand der Planung, den Räumlichkeiten, der Organisation, der Personalausstattung sowie der Qualifikation des Personals, dem bürgerschaftlichen Engagement, die Entwicklungsperspektive sowie der Nachhaltigkeit hervorgehen
  • Kosten- und Finanzierungsplan für die Gesamtfinanzierung
  • ein mittelfristiger Finanzierungsplan für das 1. Jahr nach Auslaufen der Anschubfinanzierung (wie finanziert sich das Projekt nach Auslaufen der Förderung)
  • eine Befürwortung der örtlichen Kommune, sofern diese nicht selbst Antragstellerin ist

Fristen

Über die eingegangenen Anträge wird jeweils nach den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember entschieden. Maßgebend ist das Eingangsdatum.

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

Formulare

Unterlagen

Weiterführende Links

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Stand

13.03.2024, 10:03 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Hausanschrift

Winzererstr. 9
80797 München

Telefon

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Webseite

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