Zugelassene Ausbildungsorganisation für die Ausbildung von Berufspiloten sowie für die Ausbildung zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung; Beantragung einer Genehmigung
Die zugelassene Ausbildungsorganisation (ATO) für die Ausbildung von Berufspiloten sowie für die Ausbildung zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung muss vom Luftfahrt-Bundesamt genehmigt werden.
Der Antrag muss enthalten:
- Name, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers;
- Erklärung darüber, dass ein Führungszeugnis nach § 30 BZRG zur Vorlage bei der zuständigen Stelle beantragt worden ist;
- Angabe der Staatsangehörigkeit, sofern der Antragsteller eine natürliche Person ist;
- die Staatsangehörigkeit ist auf Verlangen nachzuweisen;
- Kopien der Luftfahrerscheine sowie Lebensläufe des Ausbildungsleiters, der Fluglehrer und des sonstigen Lehrpersonals;
- Nachweis, dass ausreichende personelle, technische und organisatorische Voraussetzungen vorhanden sind, um die Lufttüchtigkeit der verwendeten Luftfahrzeuge jederzeit aufrechtzuerhalten, einen sicheren Betrieb und eine geordnete Ausbildung durchzuführen;
- Zustimmung des Flugplatzhalters über die Art der Ausbildung, die auf dem Flugplatz durchgeführt werden soll.
Nähere Informationen zu Angaben und Nachweisen sind bei der zuständigen Behörde einzuholen.
Kosten
Informationen über die anfallenden Kosten für die Ausbildungsgenehmigung sind bei der zuständigen Behörde einzuholen.
Rechtsgrundlagen
Formulare
- Antrag auf Erteilung eines Zeugnisses für zugelassene Ausbildungsorganisationen (ATO)
- Antrag auf Erteilung eines Zeugnisses für zugelassene Ausbildungsorganisationen (ATO)
- Antrag auf Erteilung eines Zeugnisses für zugelassene Ausbildungsorganisationen (ATO)
Unterlagen
- Erklärung darüber, dass ein Führungszeugnis nach § 30 BZRG zur Vorlage bei der zuständigen Stelle beantragt worden ist
- auf Verlangen Nachweis über Staatsangehörigkeit
- Kopien der Lizenzen sowie Lebensläufe des Ausbildungsleiters, der Fluglehrer und des sonstigen Lehrpersonals;
- Gesellschaftsvertrag/Satzung;
- Zustimmung des Flugplatzhalters über die Art der Ausbildung, die auf dem Flugplatz durchgeführt werden soll
Weiterführende Links
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Stand
16.06.2023, 09:06 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)