Flugschulen für die Ausbildung von Luftsportgeräteführern; Beantragung der Zulassung
Ultraleichtluftfahrzeuge, Hängegleiter, Gleitsegel, Sprungfallschirme und Gleitflugzeuge werden zur Luftfahrzeugklasse der Luftsportgeräte zusammengefasst. Flugschulen für die Ausbildung von Luftsportgeräteführern müssen zugelassen werden.
Um Luftsportgeräteführer ausbilden zu dürfen, benötigen Flugschulen eine Erlaubnis gemäß § 28 Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV). Die Zulassung der Flugschule für die Ausbildung von Luftsportgeräteführern kann bei folgenden Verbänden beantragt werden:
- für Ultraleichtluftfahrzeuge: Deutscher Aero Club e.V. (DAeC); Deutscher Ultraleichtflugverband e.V. (DULV)
- für Hängegleiter, Gleitsegel: Deutscher Hängegleiterverband e.V. (DHV)
- für Sprungfallschirme: Deutscher Aero Club e.V. (DAeC); Deutscher Fallschirmsport Verband e.V. (DFV)
- für Gleitflugzeuge: Deutscher Aero Club e.V. (DAeC); Deutscher Hängegleiterverband e.V. (DHV)
Voraussetzungen
Der Antrag auf Zulassung einer Ausbildungseinrichtung für die Ausbildung von Luftsportgeräteführern muss enthalten:
- Erklärung über laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren und darüber, dass ein Führungszeugnis nach § 30 BZRG zur Vorlage bei der zuständigen Stelle beantragt worden ist,
- bei juristischen Personen und Personengesellschaften außerdem Name und Anschrift der vertretungsberechtigten Personen.
Fristen
Kosten
Rechtsgrundlagen
Formulare
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Antrag auf Zulassung als Ausbildungseinrichtung für Luftsportgeräteführer des DAeC
Dieses Formular kann auch ohne Unterschrift an die zuständige Stelle gesendet werden (z. B. per Post, Fax oder verschlüsselter E-Mail). -
Antrag auf Zulassung als Ausbildungseinrichtung für Luftsportgeräteführer des DULV
Dieses Formular kann auch ohne Unterschrift an die zuständige Stelle gesendet werden (z. B. per Post, Fax oder verschlüsselter E-Mail).
Unterlagen
- Führungszeugnis
- Kopien der Lizenzen sowie Lebensläufe des Ausbildungsleiters, der Fluglehrer und des sonstigen Lehrpersonals;
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Auflistung der Luftfahrzeuge, die in der Ausbildungseinrichtung verwendet werden sollen
einschließlich aller synthetischen Flugübungsgeräte (falls zutreffend), unter Angabe von: Luftfahrzeugeklasse/-art und ggfs. -muster, Eintragung im Luftfahrzeugregister, Halter, Kategorie des Lufttüchtigkeitszeugnisses;
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Stand
05.12.2023, 10:12 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)