Flugschulen für die Ausbildung von Luftsportgeräteführern; Beantragung der Zulassung

Ultraleichtluftfahrzeuge, Hängegleiter, Gleitsegel, Sprungfallschirme und Gleitflugzeuge werden zur Luftfahrzeugklasse der Luftsportgeräte zusammengefasst. Flugschulen für die Ausbildung von Luftsportgeräteführern müssen zugelassen werden.

Um Luftsportgeräteführer ausbilden zu dürfen, benötigen Flugschulen eine Erlaubnis gemäß § 28 Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV). Die Zulassung der Flugschule für die Ausbildung von Luftsportgeräteführern kann bei folgenden Verbänden beantragt werden:

  • für Ultraleichtluftfahrzeuge: Deutscher Aero Club e.V. (DAeC); Deutscher Ultraleichtflugverband e.V. (DULV)
  • für Hängegleiter, Gleitsegel: Deutscher Hängegleiterverband e.V. (DHV)
  • für Sprungfallschirme: Deutscher Aero Club e.V. (DAeC); Deutscher Fallschirmsport Verband e.V. (DFV)
  • für Gleitflugzeuge: Deutscher Aero Club e.V. (DAeC); Deutscher Hängegleiterverband e.V. (DHV)

 

Voraussetzungen

Der Antrag auf Zulassung einer Ausbildungseinrichtung für die Ausbildung von Luftsportgeräteführern muss enthalten:

  • Erklärung über laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren und darüber, dass ein Führungszeugnis nach § 30 BZRG zur Vorlage bei der zuständigen Stelle beantragt worden ist,
  • bei juristischen Personen und Personengesellschaften außerdem Name und Anschrift der vertretungsberechtigten Personen.

Fristen

keine

Kosten

Informationen über die anfallenden Kosten für die Registrierung der Ausbildungseinrichtung sind bei dem zuständigen Verband einzuholen.

Rechtsgrundlagen

Formulare

Unterlagen

Weiterführende Links

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Stand

30.10.2024, 14:10 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)

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