Rechtsanwaltschaft; Beantragung der Aufnahme als Anwalt eines Mitgliedstaates der Welthandelsorganisation

Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation (WTO) können die Aufnahme in eine deutsche Rechtsanwaltskammer beantragen.

Anwältinnen und Anwälte aus einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation, aus Kosovo und Serbien dürfen ihren Beruf in Deutschland ausüben, wenn sie von der zuständigen inländischen Rechtsanwaltskammer zugelassen werden.

 

Voraussetzungen

Die Aufnahme in eine deutsche Rechtsanwaltskammer setzt voraus, dass der Bewerber oder die Bewerberin einem ausländischen Beruf angehören, der in der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung aufgeführt ist (siehe unter "Besondere Hinweise"), und nach dem Recht des Herkunftsstaats dazu befugt ist, den Beruf im Herkunftsstaat auszuüben. Hierüber ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde vorzulegen. Eine entsprechende Bescheinigung ist der zuständigen Rechtsanwaltskammer auch nach der Zulassung jährlich erneut zu übermitteln.

Die Bewerberin oder der Bewerber muss sich im Inland niederlassen und damit eine Kanzlei einrichten. Sie oder er muss die deutschen Berufspflichten beachten und die Berufsbezeichnung verwenden, die er oder sie im Herkunftsstaat nach dortigem Recht führen darf. Bei der Führung der Berufsbezeichnung ist der Herkunftsstaat in deutscher Sprache anzugeben. Insbesondere der Begriff „Rechtsanwalt“ darf nicht verwendet werden. Die Bezeichnung „Mitglied der Rechtsanwaltskammer“ ist dagegen zulässig.

Fristen

keine

Kosten

Die Gebühr für die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer beträgt zwischen 250 und 500 EUR.

Daneben fällt ein von der jeweiligen Rechtsanwaltskammer festgelegter jährlicher Kammerbeitrag (etwa 200 bis 300 EUR jährlich) an.

Die Gebühren und Beiträge können per Überweisung (auch mittels Online-Banking) bezahlt werden.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Über Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung von Rechtsanwälten aus einem Mitgliedstaat der WTO entscheidet der Anwaltsgerichtshof (§ 207 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 112a ff. BRAO).

Unterlagen

  • Folgende Unterlagen sind einzureichen:
    Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer in deutscher SpracheLückenloser Lebenslauf mit Lichtbild in deutscher SpracheBescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zum Anwaltsberuf (im Original oder in beglaubigter Abschrift)Nachweis über die Angehörigkeit zu einem Staat der Welthandelsorganisation, zu Kosovo oder Serbienggf. Nachweis über eine frühere Zulassung zur deutschen Rechtsanwaltschaft, als Rechtsbeistand oder als sonstiges Mitglied einer deutschen Rechtsanwaltskammerbeglaubigte Übersetzung aller fremdsprachigen Unterlagen in die deutsche SpracheNachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, die Schäden aus der Beratung im Recht des Herkunftsstaates und im Völkerrecht in Deutschland erfasst. In der Regel werden nur die standardisierten Bestätigungen der deutschen Versicherer anerkannt. Die zuständige Rechtsanwaltskammer teilt mit, ob im Einzelfall ggf. weitere Unterlagen vorzulegen sind.
  • Folgende Unterlagen sind einzureichen:
    Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer in deutscher SpracheLückenloser Lebenslauf mit Lichtbild in deutscher SpracheBescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zum Anwaltsberuf (im Original oder in beglaubigter Abschrift)Nachweis über die Angehörigkeit zu einem Staat der Welthandelsorganisation, zu Kosovo oder Serbienggf. Nachweis über eine frühere Zulassung zur deutschen Rechtsanwaltschaft, als Rechtsbeistand oder als sonstiges Mitglied einer deutschen Rechtsanwaltskammerbeglaubigte Übersetzung aller fremdsprachigen Unterlagen in die deutsche SpracheNachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, die Schäden aus der Beratung im Recht des Herkunftsstaates und im Völkerrecht in Deutschland erfasst. In der Regel werden nur die standardisierten Bestätigungen der deutschen Versicherer anerkannt. Die zuständige Rechtsanwaltskammer teilt mit, ob im Einzelfall ggf. weitere Unterlagen vorzulegen sind.
  • Folgende Unterlagen sind einzureichen:
    Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer in deutscher SpracheLückenloser Lebenslauf mit Lichtbild in deutscher SpracheBescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zum Anwaltsberuf (im Original oder in beglaubigter Abschrift)Nachweis über die Angehörigkeit zu einem Staat der Welthandelsorganisation, zu Kosovo oder Serbienggf. Nachweis über eine frühere Zulassung zur deutschen Rechtsanwaltschaft, als Rechtsbeistand oder als sonstiges Mitglied einer deutschen Rechtsanwaltskammerbeglaubigte Übersetzung aller fremdsprachigen Unterlagen in die deutsche SpracheNachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, die Schäden aus der Beratung im Recht des Herkunftsstaates und im Völkerrecht in Deutschland erfasst. In der Regel werden nur die standardisierten Bestätigungen der deutschen Versicherer anerkannt. Die zuständige Rechtsanwaltskammer teilt mit, ob im Einzelfall ggf. weitere Unterlagen vorzulegen sind.
  • Folgende Unterlagen sind einzureichen:
    Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer in deutscher SpracheLückenloser Lebenslauf mit Lichtbild in deutscher SpracheBescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zum Anwaltsberuf (im Original oder in beglaubigter Abschrift)Nachweis über die Angehörigkeit zu einem Staat der Welthandelsorganisation, zu Kosovo oder Serbienggf. Nachweis über eine frühere Zulassung zur deutschen Rechtsanwaltschaft, als Rechtsbeistand oder als sonstiges Mitglied einer deutschen Rechtsanwaltskammerbeglaubigte Übersetzung aller fremdsprachigen Unterlagen in die deutsche SpracheNachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, die Schäden aus der Beratung im Recht des Herkunftsstaates und im Völkerrecht in Deutschland erfasst. In der Regel werden nur die standardisierten Bestätigungen der deutschen Versicherer anerkannt. Die zuständige Rechtsanwaltskammer teilt mit, ob im Einzelfall ggf. weitere Unterlagen vorzulegen sind.

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Stand

07.03.2024, 10:03 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

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