Berufsausübungsgesellschaft; Beantragung der Zulassung durch Rechtsanwälte

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. Auch eine Verbindung mit Angehörigen anderer Berufe ist möglich. Diese müssen grundsätzlich von den Rechtsanwaltskammern zugelassen werden.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten stehen umfangreiche Möglichkeiten einer beruflichen Zusammenarbeit offen. Das Institut der Berufsausübungsgesellschaft ermöglicht es Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, sich untereinander, aber auch mit Angehörigen anderer Berufe zusammenzuschließen. Möglich ist etwa eine Verbindung mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern. Auch ein Zusammenschluss mit Angehörigen freier Berufe ist unter den Voraussetzungen des § 59c Abs. 1 Satz 1 Nummer 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zulässig. Angehörige von Rechtsanwaltsberufen aus anderen Staaten können ebenfalls in Berufsausübungsgesellschaften einbezogen werden, wenn diese nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder nach § 206 BRAO berechtigt wären, sich in Deutschland niederzulassen.

Die Wahl der Rechtsform steht Berufsausübungsgesellschaften frei: Sie können sich in sämtlichen Rechtsformen organisieren, die nach deutschem Recht zulässig sind. Auch Handelsgesellschaften sind möglich. Darüber hinaus sind Europäische Gesellschaften ebenso gestattet wie Gesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zulässig sind.

Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Rechtsanwälte die Mehrheit der Stimmrechte haben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Rechtsanwälte sind, dürfen sich als "Rechtsanwaltsgesellschaften" bezeichnen.

Berufsausübungsgesellschaften müssen grundsätzlich von den örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammern zugelassen werden.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Zulassung ist, dass die Gesellschafter und Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane den in §§ 59b und 59c BRAO genannten Berufsgruppen angehören. Die Berufsausübungsgesellschaft muss eine zulässige Rechtsform gewählt haben und darf sich nicht im Vermögensverfall befinden. Sie muss zudem den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweisen oder eine vorläufige Deckungszusage vorlegen. Die Berufshaftpflichtversicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden und muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken, die sich aus der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ergeben. Sie ist während der Dauer der Betätigung aufrecht zu erhalten.

Nach ihrer Zulassung werden Berufsausübungsgesellschaften Mitglieder der zulassenden Kammern.

Keine Zulassung ist erforderlich für Personengesellschaften, bei denen erstens keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen zweitens als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer angehören. Diese können aber freiwillig eine Zulassung beantragen. Sie werden nach Zulassung ebenfalls Mitglieder der zulassenden Rechtsanwaltskammer.

Fristen

keine

 

Kosten

Für die Zulassung fallen Gebühren an. Diese werden von der Rechtsanwaltskammer festgelegt.

Daneben fällt ein von der jeweiligen Rechtsanwaltskammer festgelegter jährlicher Mitgliedsbeitrag für die Gesellschaft sowie der Kammerbeitrag für die einzelnen natürlichen Personen an, soweit diese ebenfalls Mitglieder der jeweiligen Rechtsanwaltskammer sind. Auskünfte zur Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge erteilen die Rechtsanwaltskammern.

Die Gebühren und Beiträge können durch Überweisung (auch mittels Online-Banking) bezahlt werden.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entscheidet der Anwaltsgerichtshof (§§ 112a ff. BRAO).

Unterlagen

Verwandte Leistungen

Stand

15.02.2024, 14:02 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

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