Berufsausbildung Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin; Beantragung der Zulassung zur Abschlussprüfung
Sie müssen die Zulassung zur Abschlussprüfung im Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin bei der zuständigen Regierung beantragen.
Die Abschlussprüfung bezieht sich inhaltlich auf den Ausbildungsrahmenplan. Den Ausbildungsrahmenplan sowie die Prüfungsanforderungen der einzelnen Prüfungsbereiche finden Sie in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin (Hauswirtschafterausbildungsverordnung – HaWiAusbV).
Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. Den Zeitrahmen legt die zuständige Stelle fest.
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen planen und umsetzen,
- Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen erstellen und vermarkten,
- Verpflegung personenorientiert und zielgruppenorientiert planen,
- Textilien, Räume und Wohnumfeld beurteilen, reinigen und pflegen sowie
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
Die Zulassung zur Abschlussprüfung muss bei der zuständigen Regierung beantragt werden. Zuständig ist die Regierung in deren Zuständigkeitsbereich sich z. B. der Ausbildungsbetrieb befindet:
- für Auszubildende ist der Ort ihres Ausbildungsbetriebes maßgeblich
- für Berufsfachschüler ist der Ort der Berufsfachschule maßgeblich
- für Prüfungsbewerber, welche den Einsemestrigen Studiengang Hauswirtschaft besuchen oder an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach § 45.2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) teilnehmen, ist der Ort der Fachschule bzw. des Lehrgangs maßgeblich
- für Prüfungsbewerber, welche eine Zulassung aufgrund ihrer Praxiszeit ohne Besuch einer Fachschule bzw. Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang anstreben, ist ihr Wohnort maßgeblich
Voraussetzungen
Zur Abschlussprüfung wird zugelassen,
- wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
- wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 BBiG Satz 2 Nummer 7 vorgelegt hat und
- wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.
Zur Abschlussprüfung wird ferner zugelassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er
- nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,
- systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung, durchgeführt wird und
- durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.
Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.
Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.
Fristen
- Sommerabschlussprüfung: 1. März
- Winterabschlussprüfung: 1. Oktober
Kosten
Bei Zulassung im Rahmen der dualen Ausbildung oder von Berufsfachschulen fallen keine Gebühren an.
Bei Zulassung außerhalb der dualen Ausbildung oder Berufsfachschule (nach § 45 Abs. 2 BBiG) fällt eine Prüfungsgebühr von 180,00 EUR an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
-
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Widerspruch, verwaltungsgerichtliche Klage
Formulare
- Anmeldung zur Prüfung - Auszubildende
- Anmeldung zur Prüfung für Berufsfachschüler/innen - BFS für Ernährung und Versorgung
- Anmeldung zur Prüfung außerhalb dualer Ausbildung oder Berufsfachschule (§ 45 Abs. 2 BBiG)
- Antrag auf Genehmigung des Betrieblichen Auftrags
Unterlagen
-
bei Anmeldung zur Prüfung durch Auszubildende:
Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung/Helferprüfungvorgeschriebener AusbildungsnachweisAntrag auf Genehmigung des Betrieblichen Auftragsletztes Zeugnis der Berufsschuleggf. Antrag auf Nachteilsausgleich mit ärztlicher BescheinigungBestätigung über Lehrgang – Qualitätserzeugung tierischer Lebensmittel (Beruf der Landwirtschaft)Einverständniserklärung zur Weitergabe von Daten Zusätzlich bei vorzeitiger Beendigung der Ausbildungszeit bzw. Sonderzulassung: Stellungnahme des Ausbildenden zum AusbildungsstandStellungnahme der Berufsschule zum Ausbildungsstandggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise -
bei Anmeldung zur Prüfung durch Berufsfachschule (BFS) für Ernährung und Versorgung
Lebenslauf (tabellarisch)letztes Zeugnis der allgemeinbildenden Schuleletztes Zeugnis der BFS/Zeugnis HelferprüfungAntrag auf Genehmigung des Betrieblichen AuftragsBestätigung der Berufsfachschule über die Führung des Praxisnachweisesggf. Antrag auf Nachteilsausgleich mit ärztlicher BescheinigungStellungnahme der Schule zum Ausbildungsstand bei Überschreitung der Grenzwerte für FehlzeitenBestätigung über Lehrgang – Qualitätserzeugung tierischer Lebensmittel (Beruf der Landwirtschaft)Einverständniserklärung zur Weitergabe von Daten -
bei Anmeldung zur Prüfung durch Prüfungsbewerber nach § 45 Abs. 2 BBiG
Lebenslauf (tabellarisch) mit Monatsangaben zum Nachweis über berufsbezogene Tätigkeiten bzw. über die Führung des eigenen HaushaltesNachweis über die geforderte 6-monatige Berufspraxis in einem landwirtschaftlichen Unternehmerhaushalt (Beruf der Landwirtschaft)Nachweis über Ausbildung an einer berufsbildenden Schule/Fachschule oder sonstigen EinrichtungNachweis über den Besuch eines Vorbereitungslehrganges nach § 45 Abs. 2 BBiG mit AufschreibungenAntrag auf Genehmigung des Betrieblichen Auftragsletztes Zeugnis der zuletzt besuchten allgemeinbildenden Schule undletztes Zeugnis der zuletzt besuchten beruflichen SchulePrüfungszeugnis/Gesellenbrief (außerhauswirtschaftliche Ausbildung)Einverständniserklärung zur Weitergabe von Datenggf. Antrag auf Sonderzulassung mit Begründungggf. Antrag auf Nachteilsausgleich mit ärztlicher Bescheinigung
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Stand
04.01.2024, 12:01 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (siehe BayernPortal)