Zoll; Erhalt von Informationen über angehaltene Waren als Beteiligte oder Beteiligter
Wenn Ihre Waren wegen Fälschungsverdacht angehalten werden, informiert Sie der Zoll über die weiteren Schritte.
Stehen Waren im Verdacht, Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, können die Zollbehörden sie an der Grenze zurückhalten oder die weitere Abfertigung aussetzen. So kann verhindert werden, dass rechtsverletzende Ware in den Binnenmarkt gelangt. Dieses Verfahren kann die Inhaberin oder der Inhaber dieser Rechte bei der Zollbehörde beantragen.
Liegt eine Bewilligung vor und wird verdächtige Ware gefunden, informiert der Zoll Sie im Rahmen der zollamtlichen Behandlung darüber. Die Rechteinhaberin oder der Rechteinhaber kann die Ware überprüfen. Daran können sich verschiedene Schritte anschließen:
- Die Ware wird unter zollamtlicher Überwachung vernichtet, wenn die dazu nötigen Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn die Ware zu Ihrem Besitz gehört oder Sie diese angemeldet haben, können Sie der Vernichtung zustimmen. Ihre Zustimmung gilt auch dann als erteilt, wenn Sie der Vernichtung nicht fristgerecht widersprechen.
- Wenn Sie der Vernichtung widersprechen, muss die Rechteinhaberin oder der Rechteinhaber ein zivilgerichtliches Verfahren einleiten, in dem über die Rechtsverletzung entschieden wird.
- Falls sich die Schutzrechtsverletzung nicht bestätigt oder die Rechteinhaberin oder der Rechteinhaber kein zivilgerichtliches Verfahren eingeleitet hat, wird die Ware weiter abgefertigt beziehungsweise überlassen.
Voraussetzungen
Um Mitteilungen und Bescheide zu erhalten, muss Ihre Ware aufgrund eines Antrags einer Rechteinhaberin oder eines Rechteinhabers auf Tätigwerden der Zollbehörden angehalten worden sein.
Kosten
Die Informationen und Bescheide der Zollbehörden erhalten Sie kostenlos.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Unterlagen
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Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen. -
Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen. -
Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen. -
Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen.
Online Verfahren
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Gewerblicher Rechtsschutz
Über die Anwendung ZGR-online können Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörden im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes gestellt werden. -
Gewerblicher Rechtsschutz
Über die Anwendung ZGR-online können Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörden im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes gestellt werden. -
Gewerblicher Rechtsschutz
Über die Anwendung ZGR-online können Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörden im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes gestellt werden.
Weiterführende Links
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Stand
18.06.2024, 15:06 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)