Umweltstatistiken; Übermittlung von Daten durch Unternehmen
Sie müssen unter bestimmten Voraussetzungen nach Aufforderung Daten in Zusammenhang mit dem Umwelt- und Ressourcenschutz an das Statistische Bundesamt übermitteln.
Das Statistische Bundesamt (StBA) sammelt und analysiert laufend Daten über die deutsche Wirtschaft und andere Bereiche der Gesellschaft. Das StBA bereitet die Daten auf und stellt sie zur Verfügung. Diese Statistiken dienen unter anderem der Politik als Handlungsgrundlage. Aus diesem Grund gibt es für Unternehmen eine Auskunftspflicht. Es werden nicht alle Unternehmen befragt. Je nach Branche wird eine unterschiedliche Anzahl an Unternehmen zufällig ausgewählt. Wenn Ihr Unternehmen eine entsprechende Anfrage des StBA erhält, müssen Sie die erfragten Daten übermitteln.
Das StBA erstellt Umweltstatistiken mit Daten zu
- prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- laufenden Aufwendungen für den Umweltschutz
Bei der Erhebung der prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen handelt es sich um eine Vollerhebung. Alle anerkannten Sachverständigenorganisationen, die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen prüfen, werden befragt.
Im Rahmen der Erhebung der laufenden Aufwendungen für den Umweltschutz werden Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (ohne Baugewerbe) ab 50 tätigen Personen befragt. Es handelt sich um eine Stichprobenziehung, wobei ausgewählte Wirtschaftsbereiche und Größenklassen voll erhoben werden.
Sie müssen dem StBA Daten für die Umweltstatistik übermitteln, wenn
- Ihre Sachverständigenorganisation Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen prüft oder
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Ihr Unternehmen in eine der folgenden Kategorien fällt:
- Bergbau
- Gewinnung von Steinen und Erden
- Verarbeitendes Gewerbe
- Energie- und Wasserversorgung
- Abwasser- und Abfallentsorgung sowie Beseitigung von Umweltverschmutzungen
Je nach Zuordnung sind unterschiedliche Auskünfte nötig. Zudem fragt das StBA bestimmte Angaben in unterschiedlichen Zeiträumen ab, etwa monatlich, jährlich oder mit Abstand mehrerer Jahre. Unter anderem müssen Sie gegebenenfalls folgende Angaben zu Ihrem Unternehmen oder Ihrer Sachverständigenorganisation machen:
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Bei Sachverständigenorganisationen, die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen prüfen, bis zum 31.03. des dem Berichtsjahr folgenden Jahres:
- Standort, einschließlich Standortgegebenheiten
- Baujahr oder Jahr der Inbetriebnahme
- Art, Verwendungszweck und Bauart
- maßgebendes Volumen bei flüssigen, maßgebende Masse bei festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen
- Gefährdungsstufe
- wassergefährdende Stoffe, zusammengefasst zu Kategorien und nach Wassergefährdungsklasse
- Jahr der Prüfung
- Nummer des Prüfberichts
- Art und Ergebnis der Prüfung
- Art der festgestellten Mängel
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alle 3 Jahre bei 10.000 Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (ohne Baugewerbe) ab 50 tätigen Personen:
- laufende Aufwendungen für den Betrieb von Anlagen und Einrichtungen für den Umwelt-, Ressourcenschutz (differenziert nach Kostenstellen)
- laufende Aufwendungen für Dienstleistungen für den Umwelt-, Ressourcenschutz, die durch Dritte (Dienstleister) geleistet werden
Voraussetzungen
Sie sind eine Sachverständigenorganisationen, die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen prüft oder Ihr Unternehmen fällt in eine der folgenden Kategorien:
- Bergbau
- Gewinnung von Steinen und Erden
- Verarbeitendes Gewerbe
- Energie- und Wasserversorgung
- Abwasser- und Abfallentsorgung sowie Beseitigung von Umweltverschmutzungen
Für die Erhebung der laufenden Aufwendungen gilt zusätzlich, dass Ihr Unternehmen mindestens 50 tätige Personen hat.
Fristen
Wenn Sie ausgewählt wurden und Daten übermitteln müssen, gelten für Sie die in der Mitteilung angegebenen Fristen.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Unterlagen
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Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine weiteren Unterlagen einreichen. -
Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine weiteren Unterlagen einreichen. -
Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine weiteren Unterlagen einreichen. -
Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine weiteren Unterlagen einreichen.
Online Verfahren
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Erhebungsportal der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder
Das Erhebungsportal bietet Ihnen einen zentralen Zugang zu allen bestehenden Online-Erhebungen der amtlichen Statistik in Deutschland sowie die für den Meldevorgang erforderlichen Informationen. -
Erhebungsportal der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder
Das Erhebungsportal bietet Ihnen einen zentralen Zugang zu allen bestehenden Online-Erhebungen der amtlichen Statistik in Deutschland sowie die für den Meldevorgang erforderlichen Informationen.
Weiterführende Links
Stand
22.02.2025, 20:02 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)