Energiesteuer; Anmeldung

Wenn Sie mit Energieerzeugnissen wie Benzin oder Heizöl umgehen, müssen Sie Energiesteuer bezahlen. Hierfür reichen Sie eine Steuererklärung beim zuständigen Hauptzollamt ein, in der Sie die Steuer selbst berechnen. Man spricht von einer Steueranmeldung.

Die Energiesteuer ist eine Verbrauchsteuer. Sie wird auf Energieerzeugnisse erhoben.

Energieerzeugnisse sind zum Beispiel

  • Benzin
  • Heizöl
  • Flüssiggas
  • Erdgas
  • Kohle

Die Höhe der Steuer ist von der Art und der Menge der Energieerzeugnisse, als dem Steuergegenstand,  abhängig. Außerdem kommt es zur Berechnung der Steuer darauf an, wie die Energieerzeugnisse beschaffen sind und wie Sie diese verwenden.

Bei der Energiesteuer handelt es sich um eine Selbstveranlagungssteuer. Das bedeutet: Wenn Sie die Steuer als Steuerschuldner bezahlen müssen, müssen Sie ohne Aufforderung eine Steuererklärung beim zuständigen Hauptzollamt abgeben und darin die Energiesteuer selbst berechnen. Man spricht dann von einer Steueranmeldung.

Energieerzeugnisse dürfen Sie in einem sogenannten Steuerlager herstellen, bearbeiten, verarbeiten, lagern, empfangen oder versenden, ohne dass zunächst Steuern anfallen. Ein Steuerlager ist ein Herstellungsbetrieb oder Warenlager und muss vom Hauptzollamt zugelassen sein.

Die Steuer entsteht im Regelfall, sobald das Energieerzeugnis aus dem Steuerlager entnommen oder zum Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen wird.

Besonderheiten:

Sie müssen die Steuer ebenfalls entrichten, wenn Sie

  • Energieerzeugnisse entgegen ihrer ursprünglich beabsichtigten Zweckbestimmung einer motorischen Verwendung (zum Beispiel: Einsatz von Heizöl als Kraftstoff) zuführen oder als Heizstoff verwenden,
  • Energieerzeugnisse außerhalb des Steuerlagers herstellen und sich keine Steuerbefreiung anschließt oder
  • gekennzeichnete Energieerzeugnisse (Heizöl) als Kraftstoff bereithalten, abgeben, mitführen oder verwenden.

Voraussetzungen

Sie müssen Energiesteuer bezahlen, wenn die Steuer entstanden ist und Sie Steuerschuldner im Sinne des Gesetzes sind. Das kann in verschiedenen Konstellationen der Fall sein, zum Beispiel, wenn:

  • Sie Inhaberin oder Inhaber eines Steuerlagers sind, aus dem die Erzeugnisse entnommen oder verbraucht wurden,
  • Sie als „registrierte Empfängerin“ oder „registrierter Empfänger“ zum Beispiel zu gewerblichen Zwecken Energieerzeugnisse empfangen dürfen und Erzeugnisse in Ihren Betrieb aufnehmen, die unter Steueraussetzung entnommen wurden,
  • Sie an einer Herstellung außerhalb des Steuerlagers beteiligt waren,
  • Sie Energieerzeugnisse, die zugelassene Kennzeichnungsstoffe (Heizöl) enthalten, als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt oder verwendet haben oder
  • Sie an Unregelmäßigkeiten während einer Beförderung beteiligt waren, während der die Steuer ausgesetzt war.

Fristen

Je nachdem, wann Sie die Energiesteueranmeldung abgeben, müssen Sie unterschiedliche Fristen beachten:

  • bei Entnahme aus einem Steuerlager: bis zum 15. Tag des Monats, der auf die Entstehung der Steuer folgt.
  • wenn die Steuer vom 1. bis 18.12. entstanden ist, bis zum 22.12. Gilt nicht für Unternehmen, die im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 60 Millionen Euro Energiesteuer entrichtet haben.
  • wenn die Steuer zwischen dem 19. bis 31.12. entstanden ist, bis zum 15.1. des Folgejahres.
  • bei Herstellung außerhalb des Steuerlagers: unverzüglich.
  • in weiteren Fällen: in der Regel unverzüglich.

Kosten

Es fallen für Sie keine Kosten an.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • EinspruchKlage vor dem Finanzgericht

Formulare

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    Sie reichen nur den Vordruck für Ihre Energiesteuer ein: Energiesteueranmeldung ohne Heizstoffe, Erdgas und Kohle (Vordruck 1100),Energiesteueranmeldung Heizstoffe ohne Erdgas und Kohle (Vordruck 1101),Energiesteueranmeldung Erdgas (Vordruck 1103) oderEnergiesteueranmeldung Kohle (Vordruck 1104)
  • Erforderliche Unterlage/n
    Sie reichen nur den Vordruck für Ihre Energiesteuer ein: Energiesteueranmeldung ohne Heizstoffe, Erdgas und Kohle (Vordruck 1100),Energiesteueranmeldung Heizstoffe ohne Erdgas und Kohle (Vordruck 1101),Energiesteueranmeldung Erdgas (Vordruck 1103) oderEnergiesteueranmeldung Kohle (Vordruck 1104)
  • Erforderliche Unterlage/n
    Sie reichen nur den Vordruck für Ihre Energiesteuer ein: Energiesteueranmeldung ohne Heizstoffe, Erdgas und Kohle (Vordruck 1100),Energiesteueranmeldung Heizstoffe ohne Erdgas und Kohle (Vordruck 1101),Energiesteueranmeldung Erdgas (Vordruck 1103) oderEnergiesteueranmeldung Kohle (Vordruck 1104)
  • Erforderliche Unterlage/n
    Sie reichen nur den Vordruck für Ihre Energiesteuer ein: Energiesteueranmeldung ohne Heizstoffe, Erdgas und Kohle (Vordruck 1100),Energiesteueranmeldung Heizstoffe ohne Erdgas und Kohle (Vordruck 1101),Energiesteueranmeldung Erdgas (Vordruck 1103) oderEnergiesteueranmeldung Kohle (Vordruck 1104)

Online Verfahren

  • Energie- und Stromsteuer (IVVA)
    Über die Internet-Verbrauch- und Verkehrsteuer-Anwendung (IVVA) können Sie zentrale Anträge aus dem Bereich der Energie- und Stromsteuer elektronisch und rechtsverbindlich an die Zollverwal-tung übermitteln.
  • Energie- und Stromsteuer (IVVA)
    Über die Internet-Verbrauch- und Verkehrsteuer-Anwendung (IVVA) können Sie zentrale Anträge aus dem Bereich der Energie- und Stromsteuer elektronisch und rechtsverbindlich an die Zollverwal-tung übermitteln.
  • Energie- und Stromsteuer (IVVA)
    Über die Internet-Verbrauch- und Verkehrsteuer-Anwendung (IVVA) können Sie zentrale Anträge aus dem Bereich der Energie- und Stromsteuer elektronisch und rechtsverbindlich an die Zollverwal-tung übermitteln.

Weiterführende Links

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Stand

05.01.2024, 07:01 Uhr

Redaktionell verantwortlich

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Webseite

http://www.zoll.de

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