Doppelbesteuerung; Beantragung eines Verständigungs- und Schiedsverfahren nach der EU-Schiedskommission

Wenn Sie der Auffassung sind, dass eine Transaktion zwischen Ihrem Unternehmen und einem verbundenen Unternehmen in einem anderen EU-Mietgliedstaat doppelt besteuert wird, können Sie einen Antrag nach EU-Schiedskonvention stellen.

Verständigungsverfahren haben das Ziel,

  • das Recht des Steuerpflichtigen auf eine dem Übereinkommen entsprechende Besteuerung zu schützen und
  • eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Grundsätzlich müssen Unternehmen den Antrag in ihrem Ansässigkeitsstaat stellen. Sollte es sich um eine Betriebsstätte handeln, kann der Antrag auch in deren Ansässigkeitsstaat gestellt werden.
Ein Verständigungsverfahren wird nur eingeleitet, wenn Ihr Antrag

  • zulässig und begründet ist und
  • einer Doppelbesteuerung nicht unilateral abgeholfen werden kann.

Mit dem Verständigungsverfahren werden die Steueransprüche der beteiligten Staaten, die Einkünfte doppelt besteuert haben, geklärt. Verfahrenspartner im Verständigungsverfahren sind daher allein die beteiligten Vertragsstaaten. Sie sind als Antragsteller/in selbst nicht an dem Verfahren beteiligt. Sie werden aber regelmäßig über den Stand und Fortgang des Verfahrens informiert. In der ganz überwiegenden Zahl der Fälle kommt eine Verständigung zwischen den Staaten zustande.
Wenn das Verständigungsverfahren zwischen den beteiligten Behörden aus 2 (oder mehr) Vertragsstaaten nicht innerhalb von 2 Jahren nach Einleitung des Verständigungsverfahrens zur Beseitigung Ihrer Doppelbesteuerung geführt hat, kann auf Antrag ein Schiedsverfahren eingeleitet werden.

Dazu wird ein Beratender Ausschuss gebildet, der in der Regel aus folgenden Personen besteht:

  • 1 unabhängige/r Vorsitzende/r,
  • je 1 Vertreter/in der zuständigen Behörden und
  • einer geraden Anzahl - in der Regel 2 - unabhängiger Personen.

Sie haben die Möglichkeit, zur Sach- und Rechtslage gegenüber dem Beratenden Ausschuss Stellung zu nehmen.
Nach Abschluss seiner Arbeit gibt der Beratenden Ausschuss eine Stellungnahme ab. Die zuständigen Behörden der an dem Fall beteiligten Vertragsstaaten haben nun Zeit, sich zu einigen. Sie können von der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses abweichen, sofern die Doppelbesteuerung vermieden wird. Können sie sich nicht auf eine abweichende Regelung einigen, sind sie an die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses als Schiedsspruch gebunden.
Am Ende des Schiedsverfahrens kann Ihre Doppelbesteuerung beseitigt werden, wenn die beteiligten Steuerpflichtigen der Lösung zustimmen und einen Rechtsbehelfsverzicht erklären (vergleiche hierzu die Ausführungen unter „Verfahrensablauf“).

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist in Deutschland die für Einleitung von Verständigungsverfahren zuständige Behörde.
Den Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens müssen Sie formlos schriftlich beim BZSt stellen.

Hinweis:
Grundsätzlich müssen Unternehmen den Antrag in ihrem Ansässigkeitsstaat stellen. Sollte es sich um eine Betriebsstätte handeln, kann der Antrag auch in deren Ansässigkeitsstaat gestellt werden.

Voraussetzungen

Anträge auf ein Verständigungsverfahren können stellen:

  • Unternehmen und gegebenenfalls auch deren Betriebsstätten (natürliche und juristische Personen),
    • die in Deutschland ansässig sind und
    • Einkünfte (soweit sie Verrechnungspreise betreffen) Mitgliedsstaaten der Europäischen Union erzielen,
      • bei denen eine doppelte Besteuerung droht oder eingetreten ist
         

Fristen

  • Antragstellung: innerhalb von 3 Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme, die
    • eine Doppelbesteuerung herbeiführt oder
    • herbeiführen könnte

Kosten

  • keine

Hinweise:
Für Vorabverständigungsverfahren können Gebühren anfallen.
Die dem Antragsteller entstandenen Kosten (zum Beispiel für die Zusammenstellung der Dokumente oder für Rechtsberatung) werden nicht erstattet.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Einspruch bei Anlehnung des AntragsFinanzgerichtliche Klage
     

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    Bei der Antragstellung für ein Verständigungsverfahren müssen Sie einreichen: Name, Anschrift, Steuernummer und örtlich zuständiges Finanzamt der/des Abkommensberechtigten des antragstellenden Unternehmensdes Vertragsstaates sowieder anderen Beteiligten an den betreffenden Geschäftsvorfällen detaillierte Angaben zu den für den Fall relevanten Tatsachen und Umständen (einschließlich Einzelheiten über die Beziehungen zwischen dem Unternehmen und den anderen Beteiligten an den betreffenden Geschäftsvorfällen)Angaben zu den betreffenden BesteuerungszeiträumenKopien der Steuerbescheidedes Betriebsprüfungsberichts odervergleichbarer Dokumente, die zu der behaupteten Doppelbesteuerung geführt habenweiterer bedeutsamer Dokumente (zum Beispiel Verträge, Anträge auf Erstattung/Ermäßigung ausländischer Quellensteuer) detaillierte Angaben zu etwaigen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren, die das Unternehmen oder die anderen Beteiligten an den betreffenden Geschäftsvorfällen eingeleitet habenzu etwaigen den Fall betreffenden Gerichtsurteilen eine Darlegung seitens des Unternehmens, inwiefern seiner Ansicht nach die in Artikel 4 des Schiedsübereinkommens festgelegten Grundsätze nicht beachtet wurdeneine Zusage des Unternehmens, dass es so umfassend undso schnell wie möglich alle vernünftigen und angemessenen Nachfragen einer zuständigen Behörde beantworten und den zuständigen Behörden Unterlagen zur Verfügung stellen wird
     
  • Erforderliche Unterlage/n
    Bei der Antragstellung für ein Verständigungsverfahren müssen Sie einreichen: Name, Anschrift, Steuernummer und örtlich zuständiges Finanzamt der/des Abkommensberechtigten des antragstellenden Unternehmensdes Vertragsstaates sowieder anderen Beteiligten an den betreffenden Geschäftsvorfällen detaillierte Angaben zu den für den Fall relevanten Tatsachen und Umständen (einschließlich Einzelheiten über die Beziehungen zwischen dem Unternehmen und den anderen Beteiligten an den betreffenden Geschäftsvorfällen)Angaben zu den betreffenden BesteuerungszeiträumenKopien der Steuerbescheidedes Betriebsprüfungsberichts odervergleichbarer Dokumente, die zu der behaupteten Doppelbesteuerung geführt habenweiterer bedeutsamer Dokumente (zum Beispiel Verträge, Anträge auf Erstattung/Ermäßigung ausländischer Quellensteuer) detaillierte Angaben zu etwaigen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren, die das Unternehmen oder die anderen Beteiligten an den betreffenden Geschäftsvorfällen eingeleitet habenzu etwaigen den Fall betreffenden Gerichtsurteilen eine Darlegung seitens des Unternehmens, inwiefern seiner Ansicht nach die in Artikel 4 des Schiedsübereinkommens festgelegten Grundsätze nicht beachtet wurdeneine Zusage des Unternehmens, dass es so umfassend undso schnell wie möglich alle vernünftigen und angemessenen Nachfragen einer zuständigen Behörde beantworten und den zuständigen Behörden Unterlagen zur Verfügung stellen wird
     
  • Erforderliche Unterlage/n
    Bei der Antragstellung für ein Verständigungsverfahren müssen Sie einreichen: Name, Anschrift, Steuernummer und örtlich zuständiges Finanzamt der/des Abkommensberechtigten des antragstellenden Unternehmensdes Vertragsstaates sowieder anderen Beteiligten an den betreffenden Geschäftsvorfällen detaillierte Angaben zu den für den Fall relevanten Tatsachen und Umständen (einschließlich Einzelheiten über die Beziehungen zwischen dem Unternehmen und den anderen Beteiligten an den betreffenden Geschäftsvorfällen)Angaben zu den betreffenden BesteuerungszeiträumenKopien der Steuerbescheidedes Betriebsprüfungsberichts odervergleichbarer Dokumente, die zu der behaupteten Doppelbesteuerung geführt habenweiterer bedeutsamer Dokumente (zum Beispiel Verträge, Anträge auf Erstattung/Ermäßigung ausländischer Quellensteuer) detaillierte Angaben zu etwaigen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren, die das Unternehmen oder die anderen Beteiligten an den betreffenden Geschäftsvorfällen eingeleitet habenzu etwaigen den Fall betreffenden Gerichtsurteilen eine Darlegung seitens des Unternehmens, inwiefern seiner Ansicht nach die in Artikel 4 des Schiedsübereinkommens festgelegten Grundsätze nicht beachtet wurdeneine Zusage des Unternehmens, dass es so umfassend undso schnell wie möglich alle vernünftigen und angemessenen Nachfragen einer zuständigen Behörde beantworten und den zuständigen Behörden Unterlagen zur Verfügung stellen wird
     
  • Erforderliche Unterlage/n
    Bei der Antragstellung für ein Verständigungsverfahren müssen Sie einreichen: Name, Anschrift, Steuernummer und örtlich zuständiges Finanzamt der/des Abkommensberechtigten des antragstellenden Unternehmensdes Vertragsstaates sowieder anderen Beteiligten an den betreffenden Geschäftsvorfällen detaillierte Angaben zu den für den Fall relevanten Tatsachen und Umständen (einschließlich Einzelheiten über die Beziehungen zwischen dem Unternehmen und den anderen Beteiligten an den betreffenden Geschäftsvorfällen)Angaben zu den betreffenden BesteuerungszeiträumenKopien der Steuerbescheidedes Betriebsprüfungsberichts odervergleichbarer Dokumente, die zu der behaupteten Doppelbesteuerung geführt habenweiterer bedeutsamer Dokumente (zum Beispiel Verträge, Anträge auf Erstattung/Ermäßigung ausländischer Quellensteuer) detaillierte Angaben zu etwaigen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren, die das Unternehmen oder die anderen Beteiligten an den betreffenden Geschäftsvorfällen eingeleitet habenzu etwaigen den Fall betreffenden Gerichtsurteilen eine Darlegung seitens des Unternehmens, inwiefern seiner Ansicht nach die in Artikel 4 des Schiedsübereinkommens festgelegten Grundsätze nicht beachtet wurdeneine Zusage des Unternehmens, dass es so umfassend undso schnell wie möglich alle vernünftigen und angemessenen Nachfragen einer zuständigen Behörde beantworten und den zuständigen Behörden Unterlagen zur Verfügung stellen wird
     

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18.02.2023, 12:02 Uhr

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