Mietwohnungen; Beantragung einer Förderung für Neu- und Umbaumaßnahmen

Der Freistaat fördert den Neubau, die Gebäudeänderung und -erweiterung von Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern.

Zweck

Unterstützt wird der Bau oder Umbau von bedarfsgerechten und bezahlbaren Miet- und Genossenschaftswohnungen in Mehrfamilienhäusern für Haushalte, mit geringen und mittleren Einkommen.

Gegenstand

Der Freistaat Bayern fördert im Bayerischen Wohnungsbauprogramm den Bau und den Umbau von bedarfsgerechten Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern. Das Ziel ist bezahlbaren Wohnraum für Haushalte mit geringen und mittleren Einkommen zu schaffen. Die geförderten Wohnungen sollen so geplant und ausgeführt werden, dass sie langfristig von einem möglichst großen Personenkreis genutzt werden können, insbesondere auch von älteren Menschen.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind natürliche Personen, juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts als Eigentümer, Erbbauberechtigte oder der Nießbraucher eines geeigneten Grundstücks.

Zuwendungsfähige Kosten

Förderfähig sind die Gesamtkosten im Sinn der §§ 5 bis 8 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV).

Art und Höhe

Die Förderung wird als Kredit/Darlehen gewährt.

  • Die Förderung erfolgt über ein Baudarlehen und einen Zuschuss.
  • Die Förderung erfolgt für die Dauer von 40 oder 55 Jahren.
  • Der Mieter erhält bei der Einkommensorientierten Förderung einen Mietzuschuss, der die vereinbarte Marktmiete auf eine ihm nach seinem Einkommen zumutbare Miete senkt. 

Voraussetzungen

  • Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern darf nur gefördert werden, wenn vor Ort nachweislich ein bedeutsamer, nicht nur kurzfristiger Bedarf für diesen Wohnraum besteht. Als Mehrfamilienhäuser gelten Gebäude mit mindestens drei Mietwohnungen. 
  • Die Wohnungen dürfen nur an Haushalte (Mieter) vermietet werden, deren Einkommen die in Art. 11 BayWoFG bestimmten Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Ziel ist es, dass mit den höchstmöglichen Einkommensgrenzen rund 60 Prozent der bayerischen Haushalte Zugang zur Wohnraumförderung haben.
  • Es ist ein angemessener Eigenkapitalanteil von mind.15 % der Gesamtkosten erforderlich.
  • Die Landesbodenkreditanstalt führt gegebenenfalls eine Bonitätsprüfung durch.
  • Vor der Bewilligung der Fördermittel darf mit dem Bauvorhaben nicht begonnen werden.
  • Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.

Fristen

Für diese Förderung gibt es keine festen Fristen.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

Formulare

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    Nachweis zum Grundstück und ErbbaurechtNachweis über Fremd- und EigenmittelSonstige Nachweise (z.B. bei einer Baubetreuung)Bautechnische Unterlagen zum Bauvorhaben
  • Erforderliche Unterlage/n
    Nachweis zum Grundstück und ErbbaurechtNachweis über Fremd- und EigenmittelSonstige Nachweise (z.B. bei einer Baubetreuung)Bautechnische Unterlagen zum Bauvorhaben
  • Erforderliche Unterlage/n
    Nachweis zum Grundstück und ErbbaurechtNachweis über Fremd- und EigenmittelSonstige Nachweise (z.B. bei einer Baubetreuung)Bautechnische Unterlagen zum Bauvorhaben
  • Erforderliche Unterlage/n
    Nachweis zum Grundstück und ErbbaurechtNachweis über Fremd- und EigenmittelSonstige Nachweise (z.B. bei einer Baubetreuung)Bautechnische Unterlagen zum Bauvorhaben

Online Verfahren

Weiterführende Links

Verwandte Leistungen

Stand

23.02.2026, 07:02 Uhr

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