Mietwohnung; Beantragung einer Zusatzförderung
Um eine zumutbare Miete zu gewährleisten, erhalten berechtigte Mieter laufende Zuschüsse (Zusatzförderung).
Die Förderung soll den Bewohnern von im Rahmen der Einkommensorientierten Förderung (EOF) gefördertem Wohnraum für die Dauer der Belegungsbindung ermöglichen die laufenden Mietbelastungen mit dem jeweils zur Verfügung stehenden Einkommen zu tragen.
GegenstandDie Zusatzförderung stellt sicher, dass die Bewohner von im Rahmen der Einkommensorientierten Förderung (EOF) gefördertem Wohnraum während der Dauer der Belegungsbindung in der Lage sind, mit dem ihnen jeweils zur Verfügung stehenden Einkommen die laufende Mietbelastung zu tragen.
ZuwendungsempfängerAntragsberechtigt ist der Mieter.
Zuwendungsfähige KostenEs werden die Mietkosten gefördert.
Art und HöheDie Zusatzförderung erfolgt als Zuschuss ohne Rechtsanspruch und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Grundlage für die Bemessung der Zusatzförderung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der höchstzulässigen Miete und der zumutbaren Miete. Dieser Betrag bleibt für die Bindungsdauer unverändert. Bei der Berechnung der monatlichen Zusatzförderung ist die von der Bewilligungsstelle festgestellte Wohnfläche zugrunde zu legen.
Voraussetzungen
Der Antragssteller muss eine Wohnung bewohnen, die in der Einkommensorientierten Förderung (EOF) gefördert wurde und einer Sozialbindung unterliegt.
Die Zusatzförderung richtet sich nach dem Gesamteinkommen des jeweiligen Haushalts (vergleiche Art. 5 BayWoFG) und dessen Zuordnung in Einkommensstufen.
Fristen
keine
Rechtsgrundlagen
-
Wohnraumförderungsbestimmungen 2023 (WFB 2023)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
Rechtsbehelfe
Formulare
- Antrag auf Mietwohnraum - Zusatzförderung - Formblatt Stabau I c
- Einkommenserklärung des Antragstellers - Stabau III a
Unterlagen
- Stabau III a und Stabau I c
- Stabau III a und Stabau I c
- Stabau III a und Stabau I c
- Stabau III a und Stabau I c
Weiterführende Links
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Stand
04.04.2024, 08:04 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)