Mietwohnungen für Menschen mit Behinderung; Beantragung einer Förderung für die Anpassung
Die Anpassung von Mietwohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung (§2 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) kann gefördert werden.
Der Freistaat Bayern fördert die behindertengerechte Anpassung von bestehendem Mietwohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung im Rahmen des Bayerischen Wohnungsbauprogramms mit einem leistungsfreien Baudarlehen von bis zu 10.000 Euro.
GegenstandFür bauliche Maßnahmen im Bestand zur Anpassung von Mietwohnraum an die Belange von Menschen mit einer Behinderung (z. B. Einbau eines behindertengerechten Bades oder Treppenliftes, Errichtung einer Rampe für Rollstuhlfahrer) können Eigentümer von Mietwohnraum ein leistungsfreies Baudarlehen bis zu 10.000 Euro erhalten.
ZuwendungsempfängerZuwendungsempfänger sind je nach Art der Förderung unterschiedliche Personen: Bei der Förderung von Wohnungsbau- und Modernisierungsmaßnahmen können dies die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, Erbbauberechtigte oder Nießbraucherinnen und Nießbraucher sein. Bei der Förderung des Erwerbs von Wohnraum sind die Erwerberinnen und Erwerber des Wohnraums zuwendungsberechtigt. Bei der Förderung zur Einräumung von Belegungs- und Mietbindungen an bestehendem Wohnraum sind die Eigentümerinnen und Eigentümer des Wohnraums oder sonstige hierzu berechtigte Personen Zuwendungsempfänger.
Zuwendungsfähige KostenGefördert werden die Gesamtkosten eines Vorhabens, also alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Bau, der Modernisierung oder dem Erwerb von Wohnraum anfallen.
Entscheidend sind dabei die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Förderbewilligung.
Beim Ersterwerb von Wohnraum können sowohl der Kaufpreis als auch die zusätzlichen Erwerbskosten (zum Beispiel Notar-, Grundbuch- oder Grunderwerbskosten) gefördert werden.
Voraussetzung ist, dass der Kaufpreis dem örtlichen Wohnungsmarkt entspricht und wirtschaftlich angemessen ist.
Art und HöheDie Förderung wird als Kredit/Darlehen gewährt.
Für bauliche Maßnahmen im Bestand zur Anpassung von Mietwohnraum an die Belange von Menschen mit einer Behinderung können Eigentümer von Mietwohnraum ein leistungsfreies Baudarlehen bis zu 10.000 Euro erhalten.
Voraussetzungen
- Durch die Förderung können nur Haushalte begünstigt werden, deren Einkommen die in Art. 11 BayWoFG bezeichneten Einkommensgrenzen nicht übersteigt.
- Es muss eine Behinderung gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX nachgewiesen werden.
- Vor der Bewilligung der Fördermittel darf mit dem Bauvorhaben nicht begonnen werden.
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.
Fristen
Für diese Förderung gibt es keine festen Fristen.
Kosten
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
-
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage
Formulare
- Antrag "Anpassung von Wohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung" - Stabau Id
- Einkommenserklärung für weitere Haushaltsangehörige (Stabau III b)
- Ratenabruf - RA 5
- Erläuterungen zur Einkommenserklärung des Antragstellers und weiterer Haushaltsangehörigen
- Einkommenserklärung des Antragstellers (Stabau III a)
Unterlagen
-
Erforderliche Unterlage/n
Nachweis über das Eigentum am GrundstückFinanzierungsnachweise - PlanskizzeNachweis der Behinderung z.B. Schwerbehindertenausweis, fachärztliches AttestKopie des amtlichen Ausweises -
Erforderliche Unterlage/n
Nachweis über das Eigentum am GrundstückFinanzierungsnachweise - PlanskizzeNachweis der Behinderung z.B. Schwerbehindertenausweis, fachärztliches AttestKopie des amtlichen Ausweises -
Erforderliche Unterlage/n
Nachweis über das Eigentum am GrundstückFinanzierungsnachweise - PlanskizzeNachweis der Behinderung z.B. Schwerbehindertenausweis, fachärztliches AttestKopie des amtlichen Ausweises -
Erforderliche Unterlage/n
Nachweis über das Eigentum am GrundstückFinanzierungsnachweise - PlanskizzeNachweis der Behinderung z.B. Schwerbehindertenausweis, fachärztliches AttestKopie des amtlichen Ausweises
Weiterführende Links
Verwandte Leistungen
Stand
04.02.2026, 12:02 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)