Mietwohnungen und Pflegeplätze in stationären Pflegeeinrichtungen; Beantragung einer Förderung für Modernisierungsmaßnahmen
Der Freistaat Bayern fördert die Modernisierung von Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern sowie von Pflegeplätzen in stationären Pflegeeinrichtungen gemäß dem SGB XI nach den Richtlinien für das Bayerische Modernisierungsprogramm.
Ziele der Förderung sind:
- Erhöhung des Gebrauchswerts von Wohnraum,
- Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse,
- Anpassung von Wohnraum an die Bedürfnisse älterer Menschen,
- Energie- und Wassereinsparung,
- CO2-Minderung infolge einer Modernisierung,
- Erhaltung und Wiederherstellung der städtebaulichen Funktion älterer Wohnviertel,
- Sicherstellung einer sozialverträglichen Miete nach der Modernisierung,
- Bestimmung des berechtigten Personenkreises durch ein allgemeines Belegungsrecht.
Im Auftrag des Freistaats Bayern fördert die Bayerische Landesbodenkreditanstalt (BayernLabo) die Modernisierung und Erneuerung (Instandsetzung) von Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern sowie von Pflegeplätzen in stationären Pflegeeinrichtungen.
ZuwendungsempfängerAntragsberechtigt sind Eigentümer, Erbbauberechtigte und Nießbraucher von Mietwohngebäuden und von stationären Pflegeeinrichtungen.
Zuwendungsfähige KostenDie Kosten von Modernisierungs- und Erneuerungsmaßnahmen sind bis zu 60 Prozent vergleichbarer Neubaukosten förderfähig. Im begründeten Einzelfall kann die Bewilligungsstelle höhere förderfähige Kosten anerkennen, aber nicht mehr als 75 Prozent vergleichbarer Neubaukosten.
Art und HöheGefördert wird ohne Rechtsanspruch mit zinsgünstigen Darlehen und ergänzenden Zuschüssen im Rahmen der verfügbaren Mittel bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten.
Der Zuschuss „Basis“ beträgt bis zu 300 €/m2 Wohnfläche. Der Zuschuss „Nachhaltigkeit“ für besonders nachhaltige Vorhaben beträgt bis zu 200 €/m2 Wohnfläche.
Weitere Informationen über die Höhe der Förderbeträge und die Darlehenskonditionen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe "Weiterführende Links").
Voraussetzungen
- Das Gebäude soll mindestens 15 Jahre alt sein und mindestens 3 Miet- oder Genossenschaftswohnungen oder bei stationären Pflegeeinrichtungen mindestens 8 Pflegeplätze umfassen.
- Werden Maßnahmen nach der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude durchgeführt, muss das Gebäude mindestens 5 Jahre alt sein.
- Die Wohnungen müssen nach der Modernisierung heute üblichen Wohnbedürfnissen entsprechen.
- Die förderfähigen Kosten müssen im Durchschnitt mindestens 5.000 € je Wohnung eines Gebäudes betragen.
- Die geplanten Maßnahmen müssen nach öffentlich-rechtlichen und mietrechtlichen Vorschriften zulässig sein.
- Vor der Bewilligung der Fördermittel darf mit dem Bauvorhaben nicht begonnen werden.
Auf die Gewährung der Fördermittel besteht kein Rechtsanspruch. Gefördert werden kann nur im Rahmen der verfügbaren Mittel.
BelegungsbindungFür neu zu vermietende Wohnungen besteht für die Dauer von 10 oder 20 Jahren ein allgemeines Belegungsrecht für Haushalte, deren Einkommen die Grenze des Art. 11 Abs. 1 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetztes nicht übersteigt.
Fristen
Bei stationären Pflegeeinrichtungen muss die Anmeldung des Projekts zum 1. März eines jeden Jahres erfolgen.
(Dies gilt nicht für Mietwohnungen.)Kosten
Das Antrags- und Bewilligungsverfahren ist kostenfrei.
Rechtsgrundlagen
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Gesetz über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz - BayWoFG)
BayRS 2330-2-I; GVBl S. 260; GVBl S. 286 -
Richtlinien für das Bayerische Modernisierungsprogramm (BayModR)
BayMBl. Nr. 201
Rechtsbehelfe
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Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage
Formulare
- Antrag "Modernisierung von Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern und Pflegeplätzen in zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen" - BayModR I
- Erläuterungen zum Ausfüllen des Antrags BayModR I
- Ratenabruf - RA-MOD
Unterlagen
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Bitte fügen Sie dem Antrag die folgenden Unterlagen (1-fach) bei:
Lageplan (M 1 : 1 000) mit Flurnummern Bauzeichnungen (M 1 : 100) Wohnflächenberechnung nach Maßgabe des § 5 der Wohnflächenverordnung (WoFlV) entsprechend §§ 42 bis 44 II. BV bzw. entsprechend WoFlV Grundbuchblattabschrift nach dem neuesten Stand Bestätigungen der bisherigen Darlehensgeber über Darlehensreste Nachweise über Zusagen von Fremdmitteln Nachweise über Eigenleistungen Nachprüfbare Kostenanschläge oder Kostenangebote Ablichtungen eines amtlichen Ausweispapiers eines jeden Antragstellers (nur bei Privatpersonen) -
Beizufügen sind ferner:
In den Fällen, die die Anforderungen der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG) oder Einzelmaßnahmen (BEG EM) erfüllen, ist mit dem Förderantrag die Bestätigung eines Energieeffizienz-Experten über die Planung der Baumaßnahme zur Erreichung einer Effizienzhaus-Stufe nach der BEG WG oder die Antragstellung für die Förderung nach der BEG EM nachzuweisen. -
Im Fall einer Baubetreuung sind beizufügen:
Betreuungsvertrag Vertretungsvollmacht des Betreuers
Weiterführende Links
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Modernisierung von Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern sowie von Pflegeplätzen in stationären Altenpflegeeinrichtungen
Juristische Grundlagen, Merkblatt, Verfahrenshinweise usw. -
Modernisierung von Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern sowie von Pflegeplätzen in stationären Altenpflegeeinrichtungen
Juristische Grundlagen, Merkblatt, Verfahrenshinweise usw. -
Modernisierung von Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern sowie von Pflegeplätzen in stationären Altenpflegeeinrichtungen
Juristische Grundlagen, Merkblatt, Verfahrenshinweise usw.
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Stand
08.12.2023, 15:12 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)