Import-One-Stop-Shop; Abgabe einer Steuerklärung bei Einfuhr von Waren mit einem Sachwert von bis zu 150 EUR
Wenn Sie als Unternehmer Waren mit einem Sachwert von bis zu EUR 150 in die EU einführen, können Sie die Umsätze daraus zentral mit dem Verfahren Import-One-Stop-Shop (IOSS) erklären und versteuern.
Das Verfahren Import-One-Stop-Shop (IOSS) ist eine Sonderregelung auf dem Gebiet der Umsatzsteuer. Es ermöglicht Ihnen Ihre Umsätze aus der Einfuhr von Waren mit einem Sachwert von bis zu EUR 150 in die Europäische Union (EU) zentral in einem EU-Mitgliedstaat zu versteuern. Dadurch werden Sie von der Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr befreit. Sie brauchen nur in einem EU-Mitgliedstaat eine Steuerklärung für alle Ihre Umsätze, die unter diese Sonderregelung fallen, abzugeben (Prinzip der einzigen Anlaufstelle). Danach können Sie die sich hieraus ergebende Steuer komplett in einem Schritt entrichten.
Sofern Sie einen Vertreter für die Teilnahme am IOSS-Verfahren beauftragt haben, übernimmt dieser für Sie die Abgabe der Steuererklärung und die Entrichtung der zu zahlenden Umsatzsteuer. Bei Nutzung des IOSS-Verfahrens können Sie für die Zollabfertigung eine Zollanmeldung mit reduziertem Datensatz verwenden.
Das Verfahren können Sie nutzen, sobald Sie Ihre individuelle Identifikationsnummer erhalten haben.
Sollten Sie sich gegen die Nutzung der Sonderregelung IOSS entscheiden, müssen Sie das übliche Verfahren für die Zollanmeldung durchlaufen. Sie müssen dann die Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr entrichten.
Wenn Sie in der EU ansässig sind, können Sie Ihre Teilnahme am IOSS-Verfahren in Ihrem Sitzland beantragen.
Wenn Sie nicht in der EU ansässig sind, können Sie Ihre Teilnahme in einem EU-Mitgliedstaat Ihrer Wahl beantragen.
Sofern Sie einen in der EU ansässigen Vertreter beauftragt haben, muss Ihre Teilnahme durch den Vertreter in dessen Sitzland beantragt werden.
Sie dürfen sich nur in einem EU-Mitgliedstaat für die Teilnahme am Verfahren registrieren.
Als registrierter Unternehmer müssen Sie sich in den folgenden Fällen vom Verfahren abmelden:
- Wenn Sie keine Waren mehr aus Drittgebieten oder Drittländern einführen.
- Wenn Sie die Teilnahmevoraussetzungen am IOSS-Verfahren nicht mehr erfüllen.
Ihren Antrag zur Teilnahme am IOSS-Verfahren müssen Sie oder Ihr Vertreter online über das BZSt-Online-Portal (BOP) stellen.
Beantragen Sie oder Ihr Vertreter die Teilnahme am IOSS-Verfahren in Deutschland, müssen Sie Ihre Steuererklärung elektronisch über das BOP abgeben. Stellen Sie fest, dass eine bereits übermittelte Steuererklärung nicht korrekt ist, müssen Sie dies über das BOP zu einem späteren Zeitpunkt korrigieren.
Hinweis
Die Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht wird bis zum 1.7.2021 geschehen.
Voraussetzungen
Am IOSS-Verfahren können teilnehmen:
-
Unternehmer, die
- in der Europäischen Union (EU) ansässig sind oder
- nicht in der EU ansässig sind und aus einem Land kommen, mit dem die EU ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat oder
- nicht in der EU ansässig sind und einen in der EU ansässigen Vertreter beauftragt haben und
- nicht verbrauchssteuerpflichtige Waren mit einem Sachwert von bis zu EUR 150 in die EU einführen.
Weitere Voraussetzungen:
- Sie sind im BZSt-Online-Portal (BOP) registriert und besitzen ein BOP- oder EOP-Zertifikat.
Fristen
-
Abgabe von Steuererklärungen: innerhalb eines Monats nach Ablauf eines jeden Besteuerungszeitraums
- Beispiel: Die Abgabe der Steuererklärung für Juli muss im August geschehen
-
Zahlung der Steuer: bis zum letzten Tag des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Monats
- Beispiel: Die Zahlung der Steuer für Juli muss bis zum 31.08. geschehen
- Berichtigung inkorrekter Steuererklärungen: innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem die ursprüngliche Steuererklärung abzugeben war
- Abmeldung vom Verfahren (Regelfall): vor Beginn eines neuen Besteuerungszeitraums beziehungsweise Monats
- Abmeldung vom Verfahren (Sonderfall: bei Änderung des Mitgliedstaats der Identifizierung): spätestens am 10.Tag des Monats
-
Elektronische Mitteilung von Änderungen an Registrierungsdaten: spätestens am 10.Tag des Monats, der auf die Änderung der Verhältnisse folgt
- Beispiel: Änderung von Adressdaten
Kosten
- keine
Rechtsgrundlagen
Unterlagen
-
Erforderliche Unterlage/n
keine -
Erforderliche Unterlage/n
keine -
Erforderliche Unterlage/n
keine -
Erforderliche Unterlage/n
keine
Online Verfahren
-
BZSt-Online-Portal (BOP)
Onlineverfahren ist aus dem TextModul 14 (Formulare) abgeleitet. -
BZSt-Online-Portal (BOP)
Onlineverfahren ist aus dem TextModul 14 (Formulare) abgeleitet. -
BZSt-Online-Portal (BOP)
Onlineverfahren ist aus dem TextModul 14 (Formulare) abgeleitet.
Weiterführende Links
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Stand
22.08.2024, 06:08 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)