Pflegefachfrau/Pflegefachmann; Beantragung einer Ausbildungsverkürzung
Die Ausbildung zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann kann auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt werden.
Die zuständige Regierung kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit bis zu zwei Dritteln der Ausbildungsdauer zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann anrechnen.
Beispielsweise erhalten
- Sozialbetreuer/-innen und Pflegefachhelfer/-innen, die ihre Ausbildung ab dem Schuljahr 2020/21 begonnen haben sowie
- Pflegefachhelfer/-innen (Krankenpflege, Altenpflege), die ihre Ausbildung ab dem Schuljahr 2019/2020 begonnen haben
in der Regel die Berechtigung zum Einstieg in das zweite Ausbildungsjahr Pflege (entspricht 1 Jahr Verkürzung).
Voraussetzungen
Fristen
Kosten
Rechtsgrundlagen
Unterlagen
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Zeugnis (Abschluss-, Jahres-, Zwischenzeugnis)
Nachweis über erfolgreich abgeschlossene Ausbildungen und/ oder Ausbildungsteile -
Zeugnis (Abschluss-, Jahres-, Zwischenzeugnis)
Nachweis über erfolgreich abgeschlossene Ausbildungen und/ oder Ausbildungsteile -
Zeugnis (Abschluss-, Jahres-, Zwischenzeugnis)
Nachweis über erfolgreich abgeschlossene Ausbildungen und/ oder Ausbildungsteile -
Zeugnis (Abschluss-, Jahres-, Zwischenzeugnis)
Nachweis über erfolgreich abgeschlossene Ausbildungen und/ oder Ausbildungsteile
Weiterführende Links
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Generalistische Pflegeausbildung
Weitere Information rund um die generalistische Pflegeausbildung -
Generalistische Pflegeausbildung
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Stand
27.11.2023, 11:11 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)