Pflegefachhelfer/Pflegefachhelferin; Beantragung der Anerkennung der ausländischen Berufsausbildung

Sie können einen im Ausland erworbenen schulischen/beruflichen Abschluss in der Pflegehilfe auf Gleichwertigkeit mit der bayerischen Berufsausbildung zum "Pflegefachhelfer/in (Altenpflege)" bzw. "Pflegefachhelfer/in (Krankenpflege)" prüfen lassen.

Die Tätigkeit als "Pflegefachhelfer/in (Altenpflege)" bzw. "Pflegefachhelfer/in (Krankenpflege)" ist in Bayern nicht reglementiert. Sie dürfen eine Tätigkeit in diesem Feld auch ohne Anerkennung der Gleichwertigkeit durchführen.

Sie dürfen sich aber nur dann als "Pflegefachhelfer/in (Altenpflege)" bzw. "Pflegefachhelfer/in (Krankenpflege)" bezeichnen, wenn die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Qualifikation anerkannt wurde.

Voraussetzungen

Ein Verfahren auf Gleichwertigkeitsprüfung kann jede Person beantragen, die

  • im Ausland einen Ausbildungsabschluss oder eine sonstige berufliche Qualifizierung in der Pflegehilfe erworben hat und
  • beabsichtigt, in Bayern eine den Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben.

Ausbildungsnachweis/Ausbildungsabschluss bedeutet, dass eine im Ausland abgeschlossene Berufsqualifizierung nachgewiesen werden muss.

Erwerbstätigkeitsabsicht bedeutet, dass die antragstellende Person die Absicht haben muss, in Bayern erwerbstätig zu sein. Diese Absicht müssen Sie gegenüber der zuständigen Stelle dokumentieren und ggf. auf Anforderung nachweisen.

Weiterführende Informationen finden Sie in den Merkblättern auf der Internetseite des Bayerischen Landesamt für Pflege (siehe unter "Weiterführende Links").

Fristen

keine

Kosten

Das Verfahren kostet in der Regel zwischen 40,00 und 70,00 EUR. 

Zudem kommen Kosten für die Urkunde in Höhe von 40,00 EUR hinzu.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Gegen den Bescheid kann Klage zum jeweils zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Unterlagen

  • Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
    tabellarische Aufstellung der Ausbildungsgänge und gegebenenfalls über die bisher ausgeübten ErwerbstätigkeitenIdentitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)im Ausland erworbene AusbildungsnachweiseNachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise (z. B. zu beruflichen Weiterbildungen oder Umschulungszeugnisse)Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde Dem Antrag sind die Unterlagen grundsätzlich in Kopie digital und in deutscher Sprache beizufügen.
  • Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
    tabellarische Aufstellung der Ausbildungsgänge und gegebenenfalls über die bisher ausgeübten ErwerbstätigkeitenIdentitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)im Ausland erworbene AusbildungsnachweiseNachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise (z. B. zu beruflichen Weiterbildungen oder Umschulungszeugnisse)Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde Dem Antrag sind die Unterlagen grundsätzlich in Kopie digital und in deutscher Sprache beizufügen.
  • Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
    tabellarische Aufstellung der Ausbildungsgänge und gegebenenfalls über die bisher ausgeübten ErwerbstätigkeitenIdentitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)im Ausland erworbene AusbildungsnachweiseNachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise (z. B. zu beruflichen Weiterbildungen oder Umschulungszeugnisse)Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde Dem Antrag sind die Unterlagen grundsätzlich in Kopie digital und in deutscher Sprache beizufügen.
  • Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
    tabellarische Aufstellung der Ausbildungsgänge und gegebenenfalls über die bisher ausgeübten ErwerbstätigkeitenIdentitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)im Ausland erworbene AusbildungsnachweiseNachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise (z. B. zu beruflichen Weiterbildungen oder Umschulungszeugnisse)Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde Dem Antrag sind die Unterlagen grundsätzlich in Kopie digital und in deutscher Sprache beizufügen.

Online Verfahren

Weiterführende Links

Verwandte Leistungen

Stand

03.01.2025, 07:01 Uhr

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