Röntgeneinrichtungen und Störstrahler; Übermittlung von Prüfberichten durch Sachverständige
Röntgeneinrichtungen und Störstrahler unterliegen der Prüfpflicht durch Sachverständige nach Strahlenschutzrecht. Die dabei von den Sachverständigen erstellten Prüfberichte und Bescheinigungen müssen an die jeweils zuständige Behörde übermittelt werden.
Wer eine Röntgeneinrichtung oder einen Störstrahler betreibt, hat diese vor der Inbetriebnahme, bei wesentlichen Änderungen und ansonsten in regelmäßigen Abständen von fünf Jahren durch einen nach § 172 Strahlenschutzgesetz behördlich bestimmten Sachverständigen prüfen zu lassen. Diese erstellen zu jeder durchgeführten Prüfung einen Prüfbericht und ggf. eine Bescheinigung. Das Original erhält der Betreiber, eine Kopie geht an die für den Betreiber zuständige Aufsichtsbehörde.
Der Sachverständige hat der zuständigen Behörde eine Kopie des Prüfberichts vorzulegen (§ 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Strahlenschutzverordnung - StrlSchV). Diese Pflicht besteht in den Fällen des § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Strahlenschutzgesetz unabhängig von der Pflicht des zur Anzeige Verpflichteten, der Anzeige den Prüfbericht des behördlich bestimmten Sachverständigen beizufügen.
Die Prüfberichte sind an das Gewerbeaufsichtsamt bei der für den Firmensitz des Betreibers regional zuständigen Regierung zu übermitteln.
Voraussetzungen
Die Prüfberichte müssen von dem nach § 172 Strahlenschutzgesetz behördlich bestimmten Sachverständigen erstellt worden sein.
Fristen
Der Sachverständige hat der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen nach der Prüfung eine Kopie des Prüfberichts vorzulegen (§ 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Strahlenschutzverordnung - StrlSchV).
Kosten
Rechtsgrundlagen
Online Verfahren
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Röntgeneinrichtungen - Prüfbericht gemäß § 183 Abs. 1 StrlSchV
Sie können den Prüfbericht gemäß Strahlenschutzverordnung online einreichen. -
Röntgeneinrichtungen - Prüfbericht gemäß § 183 Abs. 1 StrlSchV
Sie können den Prüfbericht gemäß Strahlenschutzverordnung online einreichen. -
Röntgeneinrichtungen - Prüfbericht gemäß § 183 Abs. 1 StrlSchV
Sie können den Prüfbericht gemäß Strahlenschutzverordnung online einreichen.
Weiterführende Links
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Bayerische Gewerbeaufsicht - Röntgenstrahlung
Informationen zum Strahlenschutzrecht -
Strahlenschutz in Bayern
Allgemeine Information zur Strahlung, Gefahren, usw.
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Stand
12.10.2023, 15:10 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)