Private Förderschulen und private Schulen für Kranke; Beantragung einer Förderung zum Ausgleich besonderer Härten
Der Freistaat Bayern gewährt Zuschüsse an Träger privater Förderschulen und privater Schulen für Kranke zum Ausgleich besonderer Härten, soweit sonstige Leistungen nach dem Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz die tatsächlichen und notwendigen Aufwendungen nicht decken.
Mit der Neuregelung der Finanzierung der privaten Förderschulen wurde u.a. in Art. 34a Abs. 2 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) eine neue Härteregelung geschaffen. Diese freiwillige Leistung kann nach Maßgabe des Staatshaushaltes dann gewährt werden, soweit
- die verbesserten staatlichen Leistungen die tatsächlichen und notwendigen Aufwendungen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder im Sinn des § 2 der Krankenhausschulordnung (KraSO), die schulpflichtig sind oder sich an weiterführenden Förderschulen bis einschließlich der Jahrgangsstufe 12 befinden, nicht decken und
- der Schulträger einen entsprechenden Antrag stellt.
Voraussetzungen
- Es handelt sich um eine private Förderschule oder private Schule für Kranke, die an der Förderung nach Art. 34a BaySchFG teilnimmt.
- Die betreffende Schule war am 1. August 2015 genehmigt, oder falls die staatliche Genehmigung erst später erfolgt ist, muss die Schule zumindest 2 Jahre ab Genehmigung ohne wesentliche Beanstandung bestanden haben
- Die Leistungen nach dem BaySchFG decken die tatsächlichen entstandenen und notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb, der Verwaltung und der Organisation einer konkret benannten Schule (Trägerverwaltungskosten) für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder im Sinne des § 2 KraSO nicht.
- Schriftlicher Antrag des Schulträgers der bei der zuständigen Regierung für eine konkret bezeichnete Schule zu stellen ist.
Fristen
Kosten
Rechtsgrundlagen
-
Durchführung der Härteregelung nach Art. 34a Abs. 2 BaySchFG
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 28. Mai 2019, Az. III.7-BH4700.0/8/2
Stand
12.04.2024, 08:04 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)