Pflegefachhelfer/Pflegefachhelferin; Beantragung der Anerkennung der ausländischen Berufsausbildung
Sie können einen im Ausland erworbenen schulischen/beruflichen Abschluss in der Pflegehilfe auf Gleichwertigkeit mit der bayerischen Berufsausbildung zum "Pflegefachhelfer/in (Altenpflege)" bzw. "Pflegefachhelfer/in (Krankenpflege)" prüfen lassen.
Die Tätigkeit als "Pflegefachhelfer/in (Altenpflege)" bzw. "Pflegefachhelfer/in (Krankenpflege)" ist in Bayern nicht reglementiert. Sie dürfen eine Tätigkeit in diesem Feld auch ohne Anerkennung der Gleichwertigkeit durchführen.
Sie dürfen sich aber nur dann als "Pflegefachhelfer/in (Altenpflege)" bzw. "Pflegefachhelfer/in (Krankenpflege)" bezeichnen, wenn die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Qualifikation anerkannt wurde.
Voraussetzungen
Ein Verfahren auf Gleichwertigkeitsprüfung kann jede Person beantragen, die
- im Ausland einen Ausbildungsabschluss oder eine sonstige berufliche Qualifizierung in der Pflegehilfe erworben hat und
- beabsichtigt, in Bayern eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Ausbildungsnachweis/Ausbildungsabschluss bedeutet, dass eine im Ausland abgeschlossene Berufsqualifizierung nachgewiesen werden muss.
Erwerbstätigkeitsabsicht bedeutet, dass die antragstellende Person die Absicht haben muss, in Bayern erwerbstätig zu sein. Diese Absicht müssen Sie durch einen Nachweis dokumentieren, wie z. B. durch einen Nachweis der Beantragung eines Einreise-Visums zur Erwerbstätigkeit oder einen Nachweis, dass Sie mit potenziellen Arbeitgebern Kontakt hatten. Wenn Sie Staatsangehöriger der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sind oder dort Ihren Wohnsitz haben und keine besonderen Gründe gegen Ihre Absicht sprechen, müssen Sie keinen Nachweis erbringen.
Der Antrag muss grundsätzlich persönlich gestellt werden. Bevollmächtigungen sind möglich.
Ein Antrag kann unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Aufenthaltsstatus gestellt werden.
Kosten
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
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Gegen den Bescheid kann Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden. Ein Widerspruchsverfahren nach Art. 15 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) ist nicht vorab durchzuführen. Insbesondere handelt es sich nicht um "personenbezogene Prüfungsentscheidungen" im Sinne von Art. 15 AGVwGO.
Unterlagen
- tabellarische Aufstellung der Ausbildungsgänge und gegebenenfalls über die bisher ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass) in Kopie
- bei Namensänderung innerhalb der Dokumente: eine Kopie der Heiratsurkunde
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Nachweis, dass der Antragsteller in Bayern arbeiten will, in deutscher Sprache
(z. B. durch Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern, Absichtserklärung über die Aufnahme einer Beschäftigung in Bayern, Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt) -
Nachweis des im Ausland erworbenen Ausbildungsabschlusses oder einer sonstigen Qualifizierung mit Stunden- und Fächerübersicht
(in Kopie sowie mit Übersetzung in deutscher Sprache von einen öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer) -
sonstige Befähigungsnachweise
(z. B. zu beruflichen Weiterbildungen oder Umschulungszeugnisse), in Kopie sowie mit Übersetzung in deutscher Sprache von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer - Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (z. B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher) in Kopie sowie mit Übersetzung in deutscher Sprache von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer
- ggf. Unterlagen zu früheren Anerkennungsverfahren
Online Verfahren
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Ausländische Ausbildung als Pflegefachhelferin/Pflegefachhelfer – Antrag auf Anerkennung
Sie können die Anerkennung einer ausländischen abgeschlossenen Ausbildung als Pflegefachhelferin/Pflegefachhelfer online beantragen. -
Ausländische Ausbildung als Pflegefachhelferin/Pflegefachhelfer – Antrag auf Anerkennung
Sie können die Anerkennung einer ausländischen abgeschlossenen Ausbildung als Pflegefachhelferin/Pflegefachhelfer online beantragen. -
Ausländische Ausbildung als Pflegefachhelferin/Pflegefachhelfer – Antrag auf Anerkennung
Sie können die Anerkennung einer ausländischen abgeschlossenen Ausbildung als Pflegefachhelferin/Pflegefachhelfer online beantragen.
Weiterführende Links
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Anabin
Informationsportal zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse -
Anerkennung in Deutschland
Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen -
BQ-Portal
Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen
Verwandte Leistungen
Stand
11.04.2024, 07:04 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)