Private weiterführende Schulen; Beantragung eines Versorgungszuschusses

Schulträger privater Realschulen, Gymnasien, Freier Waldorfschulen (ab Jahrgangsstufe 5), sowie Schulen des Zweiten Bildungsweges erhalten für den Versorgungsaufwand, der im Vorjahr für ihre Lehrkräfte angefallen ist, einen Versorgungszuschuss.

Gegenstand und Zuwendungsempfänger

Schulträger privater staatlich anerkannter und staatlich genehmigter Realschulen, Gymnasien, Freier Waldorfschulen (ab Jahrgangsstufe 5), sowie Schulen des Zweiten Bildungsweges erhalten für den lehrpersonalbezogenen Versorgungsaufwand, der im Vorjahr für ihre Lehrkräfte angefallen ist, einen Versorgungszuschuss.

Art und Höhe

Die wesentlichen Berechnungsgrundlagen sind die Schülerzahl am 1. Oktober, sich daraus errechnende Lehrerwochenstunden und die Jahresbezüge einer vergleichbaren, durchschnittlichen staatlichen Lehrkraft.

Der Versorgungszuschuss ist bei Abendgymnasien und Abendrealschulen der Höhe nach auf die tatsächlichen lehrpersonalbezogenen Versorgungsaufwendungen des Schulträgers im Vorjahr begrenzt, daher wird unter Umständen nicht der errechnete volle Versorgungszuschuss gewährt.

Darüber hinaus existieren beim Versorgungszuschuss noch die Übergangsregelungen des Art. 57a Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) für Schulträger, die nach Art. 40 BaySchFG in der bis zum 1. Januar 2006 geltenden Fassung zuschussberechtigt waren.

Voraussetzungen

Unter anderem:

  • Staatliche Förderung erhalten nur Schulen, die von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden und auf gemeinnütziger Grundlage wirken (der Nachweis ist durch Bescheinigung des Finanzamtes zu erbringen). Dazu gehören auch kirchliche Rechtsträger einschließlich derjenigen gemäß Art. 9 des Bayerischen Konkordats mit dem Heiligen Stuhl vom 29. März 1924 und Art. 13 des Vertrages zwischen dem Bayerischen Staat und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins vom 15. November 1924.
  • Staatliche Anerkennung der Schule; im Falle einer staatlichen Genehmigung sind die Voraussetzungen des Art. 45 Abs. 1 BaySchFG zu erfüllen.
    Dies sind u.a., dass
    • die Schule voll ausgebaut ist,
    • die Schule die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die Bildungs- und Erziehungsziele der entsprechenden öffentlichen Schulen in einer Weise erfüllt, die sie als öffentlichen Schulen gleichwertig erscheinen lässt,
    • keine wesentlichen schulaufsichtlichen Beanstandungen bestehen,
    • die Schule zum 01.08. eines Jahres (Bezuschussungsbeginn) mindestens 4 Schuljahre betrieben wurde und
    • der Schulbetrieb auf Dauer angelegt ist.

Fristen

Für die jährliche Bezuschussung ist die Einreichung der Anträge bis zum 31. Mai des Jahres erforderlich.

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Widerspruch oder verwaltungsgerichtliche Klage

Formulare

Unterlagen

Verwandte Leistungen

Stand

02.02.2024, 09:02 Uhr

Redaktionell verantwortlich

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Zuständigkeit

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