Radioaktive Abfälle; Ablieferung
Alle auf dem Gebiet des Freistaates Bayern anfallenden schwach- und mittelradioaktiven Abfälle aus Forschung, Medizin und Industrie sind abzuliefern.
Gemäß Atomgesetz (§ 9a AtG) haben die Länder Landessammelstellen für die Annahme und Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle einzurichten.
Der Freistaat Bayern hat hierzu die Sammelstelle Bayern für radioaktive Stoffe GmbH (GRB) gegründet. Die Gesellschaft verfügt dabei über alle erforderlichen Genehmigungen, Vorrichtungen und Lagermöglichkeiten in Mitterteich.
Die Abfälle stammen vorwiegend aus Krankenhäusern, Arztpraxen und Forschungseinrichtungen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um verunreinigte Schutzkleidung, Spritzen, Reinigungsmaterial und nicht mehr verwendbare Bestrahlungsquellen, Prüfstrahler und Versuchseinrichtungen.
Die Landessammelstelle Bayern übernimmt radioaktive Abfälle,
- die ein Ablieferungspflichtiger nach§ 5 Abs. 4 Atomrechtliche Entsorgungsverordnung (AtEV) an sie abzuliefern hat und die den Bestimmungen ihrer Annahmebedingungen entsprechen (siehe "Weiterführende Links") und
- deren Ablieferung die zuständige Behörde nach § 5 Abs. 5 Atomrechtliche Entsorgungsverordnung (AtEV) zugelassen hat.
Enthalten die radioaktiven Abfälle „Kernmaterial" im Sinne der EURATOM-Verordnung 302/2005 vom 08.02.2005 ist die Abgabe dieser radioaktiven Abfälle an die Landessammelstelle Bayern unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Landessammelstelle Bayern möglich und bedarf ggf. einer gesonderten Vereinbarung. „Kernmaterial" im Sinne der EURATOM-Verordnung 302/2005 ist: Natururan, abgereichertes Uran, angereichertes Uran, Thorium, Plutonium.
Die von der Landessammelstelle Bayern übernommenen radioaktiven Abfälle werden auf die Möglichkeit zur schadlosen Wiederverwertung geprüft. Ergibt sich hieraus, dass nach dem Stand von Wissenschaft und Technik eine Wiederverwertung möglich und wirtschaftlich vertretbar ist, werden die radioaktiven Abfälle als Reststoffe verwertet.
Die Landessammelstelle führt gemäß § 5 Abs. 6 Atomrechtliche Entsorgungsverordnung (AtEV) die bei ihr zwischengelagerten radioaktiven Abfälle grundsätzlich an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle ab.
Voraussetzungen
Der Abfallverursacher verfügt über eine Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen nach Strahlenschutzverordnung (StrlSchV bis 2018) bzw. Strahlenschutzgesetz (StrlSchG ab 2019).
Für die Entsorgung radioaktiver Abfälle über die Landessammelstelle Bayern müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden (siehe "Annahmebedingungen" unter "Weiterführende Links").
Kosten
Rechtsgrundlagen
-
§ 9a Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz AtG)
Verwertung radioaktiver Reststoffe und Beseitigung radioaktiver Abfälle
Rechtsbehelfe
-
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage
Formulare
- Antrag und Begleitschein zur Ablieferung radioaktiver Abfälle zur Einlagerung bei der Landessammelstelle Bayern für radioaktive Abfälle
- Formblatt für die stoffliche Beschreibung des Abfalls zum Antrag und Begleitschein
- Formblatt zur Euratom-Erklärung zum Antrag und Begleitschein
Unterlagen
- Umgangsgenehmigung des Abfallverursachers
- Umgangsgenehmigung des Abfallverursachers
- Umgangsgenehmigung des Abfallverursachers
- Umgangsgenehmigung des Abfallverursachers
Weiterführende Links
Stand
20.02.2024, 13:02 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)