Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsunternehmen; Beantragung einer Schlichtung bei Streit

Sie sind in Konflikt mit einer Bank oder einem Finanzdienstleistungsunternehmen? Dann können Sie sich unter bestimmten Umständen an die Schlichtungsstelle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wenden.

Verbraucherinnen und Verbraucher können Streitigkeiten mit Unternehmen außergerichtlich klären. Dafür gibt es Streitschlichtungsstellen, bei denen Juristinnen und Juristen sich um eine unabhängige und unparteiische Konfliktlösung bemühen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) betreibt eine solche Streitschlichtungsstelle, die bei Konflikten mit Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen tätig wird. Jedoch ist diese Stelle eine Auffangschlichtungsstelle. Sie wird nur tätig, wenn keine andere anerkannte Schlichtungsstelle für Ihren Fall zuständig ist.


Bevor Sie die Streitschlichtungsstelle der BaFin kontaktieren, prüfen Sie bitte, ob keine der anderen anerkannten Schlichtungsstellen für Ihren Fall zuständig ist. Diese sogenannten Verbraucherschlichtungsstellen sind vom Bundesamt für Justiz (BfJ) anerkannt und arbeiten in einem definierten Zuständigkeitsbereich. Sie finden die Verbraucherschlichtungsstellen zum Thema Finanzen mit den konkreten Zuständigkeiten auf der Internetseite des BfJ.  Den Link zur Seite finden Sie im Bereich “Weiterführende Informationen“.  Wenn keine der Verbraucherschlichtungsstellen für Ihren Fall zuständig ist, können Sie einen Antrag auf Streitschlichtung bei der BaFin stellen.
 

Voraussetzungen

Die Eröffnung des Schlichtungsverfahrens ist nur möglich, wenn

  • ein ausreichender Antrag gestellt wurde
  • die Schlichtungsstelle für die Streitigkeit zuständig ist
  • wegen derselben Streitigkeit noch kein Verfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle eingereicht oder schon durchgeführt wurde
  • bei Streitigkeiten über den Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags weder ein Verwaltungsverfahren anhängig ist noch in einem solchen Verfahren unanfechtbar über den Anspruch entschieden worden ist
  • über die Streitigkeit von einem Gericht nicht durch Sachurteil entschieden wurde
  • die Streitigkeit nicht bei einem Gericht eingegangen ist
  • die Streitigkeit weder durch Vergleich noch in anderer Weise beigelegt wurde
  • wegen der Streitigkeit ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht abgelehnt worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot oder mutwillig erschien

Fristen

  • bei fehlerhaftem Antrag: Die BaFin gibt Ihnen die Möglichkeit, Mängel im Antrag innerhalb von 1 Monat zu korrigieren.
  • Das Unternehmen hat 1 Monat Zeit, zu Ihrem Schlichtungsantrag Stellung zu nehmen.
  • Teilt das Unternehmen mit, Ihrem Antrag nicht zu entsprechen, haben Sie die Möglichkeit, sich innerhalb von 1 Monat ergänzend zu äußern.
  • Liegt Ihnen der Schlichtungsvorschlag vor, haben Sie 6 Wochen Zeit, der Schlichtungsstelle mitzuteilen, ob Sie diesen annehmen möchten oder nicht.

Kosten

Bemerkung: Das Schlichtungsverfahren ist für Verbraucherinnen und Verbraucher kostenfrei. Auslagen wie zum Beispiel Porto, Telefongebühren, Kopien oder Anwaltskosten werden aber nicht erstattet. Von den beteiligten Unternehmen erhebt die Schlichtungsstelle grundsätzlich eine Gebühr über EUR 200,00.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Es stehen Ihnen keine Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung einer Schlichterin oder eines Schlichters zur Verfügung. Wenn Sie mit dem Ergebnis der Schlichtung nicht zufrieden sind, steht es Ihnen jedoch offen, gerichtlich gegen das Unternehmen vorzugehen.
     

Formulare

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    Legen Sie bitte alle zum Verständnis der Streitigkeit erforderlichen Unterlagen bei, wie zum Beispiel SchriftwechselVertragsbedingungenKostenberechnungen
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Online Verfahren

Weiterführende Links

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Stand

03.03.2024, 11:03 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

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Fax

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E-Mail Adresse

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Webseite

https://www.bafin.de

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