Pflegeunterstützungsgeld oder Beitragszuschuss bei Pflegezeit; Beantragung

Gibt es eine akute Pflegesituation, können Sie der Arbeit bis zu 10 Arbeitstage fernbleiben und Pflegeunterstützungsgeld erhalten. Für eine Pflegezeit von bis zu 6 Monaten haben Sie in bestimmten Fällen Anspruch auf Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Wenn Sie berufstätig sind und ein nahes Familienmitglied akut pflegebedürftig wird, können Sie Ihrer Arbeit bis zu 10 Arbeitstage fernbleiben, um die Pflege des Familienmitglieds zu organisieren. Die Zustimmung Ihres Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Der Anspruch besteht auch in kleinen Betrieben mit wenigen Mitarbeitenden. Wenn Sie sich die Pflege in der Akutsituation mit anderen Familienmitgliedern teilen, haben Sie gemeinsam Anspruch auf insgesamt 10 Arbeitstage Auszeit von der Arbeit.

Die kurzzeitige Freistellung von Ihrer Arbeit soll es Ihnen beispielsweise ermöglichen,

  • sich über Pflegeleistungen zu informieren,
  • für das Familienmitglied einen Pflegedienst oder eine Pflegeperson zu organisieren,
  • Behördengänge zu erledigen und Anträge zu stellen.

Zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber für diese Zeit der Akutpflege kein Gehalt, haben Sie Anspruch auf ein Pflegeunterstützungsgeld. Es beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, jedoch höchstens 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung. Sie beantragen das Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse Ihres pflegebedürftigen Familienmitglieds. Zudem zahlt diese Ihnen auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Das Pflegeunterstützungsgeld können nur sozialversicherungspflichtige Beschäftigte erhalten. Wenn Sie selbstständig oder verbeamtet sind oder Arbeitslosengeld II oder III beziehen, haben Sie keinen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Wenn Sie unternehmerisch in der Landwirtschaft tätig sind, steht Ihnen anstelle des Pflegeunterstützungsgelds für bis zu 10 Tage eine Betriebshilfe zu. Näheres erfahren Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Laut Gesetz liegt eine akute Pflegesituation vor, wenn sie unerwartet auftritt, zum Beispiel durch einen Unfall oder einen Schlaganfall, oder wenn eine bestehende Pflegebedürftigkeit sich plötzlich verschlechtert. Darüber hinaus muss eine Ärztin oder ein Arzt bestätigen, dass Ihr pflegebedürftiges Familienmitglied voraussichtlich die Pflegegrade 1 bis 5 zuerkannt bekommt.

Über die Auszeit im Akutfall hinaus können Sie sich für maximal 6 Monate ganz oder teilweise von Ihrer Arbeit freistellen lassen, um ein pflegebedürftiges nahes Familienmitglied häuslich zu pflegen. Diese Freistellung wird Pflegezeit genannt. Falls Sie in der Pflegezeit nicht mehr durch Ihren Arbeitgeber oder die Familienversicherung abgesichert sind und sich deshalb freiwillig versichern, können Sie Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten. Diese beantragen Sie bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Familienmitglieds. Der Zuschuss beträgt maximal die Höhe der Mindestbeiträge, die Sie zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung zu zahlen haben. Für nähere Informationen wenden Sie sich an die Pflegekasse Ihres Familienmitglieds.
 

Voraussetzungen

  • die pflegebedürftige Person ist ein nahes Familienmitglied, dazu zählen:
    • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
    • Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft
    • Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner
    • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder
  • die pflegebedürftige Person ist Mitglied in der deutschen Pflegeversicherung

Für das Pflegeunterstützungsgeld:

  • die akute Pflegesituation ist unerwartet eingetreten
  • eine Ärztin oder ein Arzt bestätigt, dass Ihr Familienmitglied voraussichtlich in die Pflegegrade 1 bis 5 eingestuft wird
  • Sie haben Ihrem Arbeitgeber die kurzzeitige Arbeitsverhinderung mitgeteilt
  • Sie erhalten während der Auszeit kein Entgelt vom Arbeitgeber

Für den Beitragszuschuss bei Pflegezeit:

  • Sie haben bei Ihrem Arbeitgeber Pflegezeit beansprucht
  • Sie sind während Freistellung nicht mehr über Ihre Arbeit oder die Familienversicherung abgesichert, sondern haben sich freiwillig versichert
  • Ihr Arbeitgeber beschäftigt mindestens 16 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
     

Fristen

Bei akuter Pflegesituation von bis zu 10 Arbeitstagen:

  • Sie müssen Ihrem Arbeitgeber Ihr Fernbleiben und dessen voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen.
  • Sie müssen das Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse beziehungsweise dem Pflegeunternehmen des pflegebedürftigen Familienmitglieds unverzüglich beantragen.

Für den Beitragszuschuss bei Pflegezeit:

  • Sie müssen Ihrem Arbeitgeber die Freistellung spätestens 10 Arbeitstage vorher schriftlich ankündigen.

Kosten

Für den Antrag müssen Sie nichts bezahlen.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • WiderspruchKlage vor dem Sozialgericht
     

Formulare

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    Für das Pflegeunterstützungsgeld: ärztliches Attest, das die zu erwartende Pflegebedürftigkeit des Familienmitglieds bescheinigtEntgeltbescheinigung Ihres Arbeitgebers zur Berechnung des Pflegeunterstützungsgeldes Für den Beitragszuschuss bei Pflegezeit: Nachweis über die Höhe Ihrer monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung 
  • Erforderliche Unterlage/n
    Für das Pflegeunterstützungsgeld: ärztliches Attest, das die zu erwartende Pflegebedürftigkeit des Familienmitglieds bescheinigtEntgeltbescheinigung Ihres Arbeitgebers zur Berechnung des Pflegeunterstützungsgeldes Für den Beitragszuschuss bei Pflegezeit: Nachweis über die Höhe Ihrer monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung 
  • Erforderliche Unterlage/n
    Für das Pflegeunterstützungsgeld: ärztliches Attest, das die zu erwartende Pflegebedürftigkeit des Familienmitglieds bescheinigtEntgeltbescheinigung Ihres Arbeitgebers zur Berechnung des Pflegeunterstützungsgeldes Für den Beitragszuschuss bei Pflegezeit: Nachweis über die Höhe Ihrer monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung 
  • Erforderliche Unterlage/n
    Für das Pflegeunterstützungsgeld: ärztliches Attest, das die zu erwartende Pflegebedürftigkeit des Familienmitglieds bescheinigtEntgeltbescheinigung Ihres Arbeitgebers zur Berechnung des Pflegeunterstützungsgeldes Für den Beitragszuschuss bei Pflegezeit: Nachweis über die Höhe Ihrer monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung 

Weiterführende Links

Stand

20.08.2023, 14:08 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bundesministerium für Gesundheit (siehe BayernPortal)

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