Kaffeesteuer; Beantragung einer Erstattung, eines Erlasses oder einer Vergütung
Wenn Sie Kaffee oder kaffeehaltige Waren nachweislich versteuert haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung, einen Erlass oder eine Vergütung der Kaffeesteuer erhalten.
Sie können eine Entlastung von der Kaffeesteuer beim örtlich zuständigen Hauptzollamt beantragen, wenn Sie den Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren ursprünglich versteuert haben, aber später zu einem Zweck verwenden, der eine Entlastung rechtfertigt.
Eine Entlastung bei der Steuer kann bedeuten:
- Erlass: Die bereits entstandene, aber noch nicht bezahlte Steuer wird Ihnen erlassen. Den entsprechenden Antrag können Sie nur stellen, wenn Sie auch Steuerschuldner für die betreffende Ware sind.
- Erstattung: Die bereits bezahlte Steuer wird Ihnen erstattet. Auch diesen Antrag können Sie nur stellen, wenn Sie auch Steuerschuldner für die betreffende Ware sind.
- Vergütung: Sie sind nicht der Steuerschuldner, der die Steuer bereits bezahlt hat, sondern ein anderer Steuerschuldner hat für die Waren die Steuerschuld entrichtet. Auf Antrag wird Ihnen die Steuer vergütet (Vergütung).
Entlastungen der Kaffeesteuer sind in den folgenden Fällen möglich:
- Sie nehmen bereits versteuerten Kaffee in Ihr Steuerlager auf. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Erzeugnisse hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen.
- Sie liefern bereits versteuerten Kaffee an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU).
- Sie liefern bereits versteuerte kaffeehaltige Waren an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder führen die Waren in ein Drittland außerhalb der EU aus.
- Sie vernichten bereits versteuerten Kaffee auf Ihre Kosten an einem anderen Ort als in Ihrem Steuerlager.
- Sie vernichten bereits versteuerte kaffeehaltige Waren in Ihrem Herstellungsbetrieb.
Wenn Sie versteuerten Kaffee oder kaffeehaltige Waren gegen Steuerentlastung in einen anderen Mitgliedstaat befördern oder kaffeehaltige Waren ausführen wollen, brauchen Sie vorher eine Zusage durch das Hauptzollamt in Form eines Zusagescheins. Diesen müssen Sie mit einem amtlichen Vordruck beantragen.
Voraussetzungen
- Sie weisen nach, dass der Kaffee oder die kaffeehaltige Ware bereits versteuert wurde.
- Sie führen Aufzeichnungen über den Kaffee, den Sie im Steuerlager aufnehmen.
- Sie können bei Lieferungen in Drittländer den Ausfuhrnachweis oder bei Lieferungen in einen anderen Mitgliedstaat der EU den Lieferschein vorweisen.
- Ihnen ist vom Hauptzollamt ein entsprechender Zusageschein erteilt worden.
- Sie melden eine geplante Vernichtung mit Art und Menge der Ware rechtzeitig an.
Fristen
Abgabe des Antrags/Anmeldung auf Steuerentlastung bei
- Aufnahme ins Steuerlager: mit der monatlichen Steuererklärung
- Vernichtung kaffeehaltiger Waren: mindestens 1 Woche vor Vernichtung unter Angabe des Zeitpunktes und des Ortes der Vernichtung und der Art und Menge der kaffeehaltigen Waren
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Formulare
- Monatliche Steueranmeldung für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren, Antrag auf Entlastung von der Kaffeesteuer (Entlastungsanmeldung)
- Formular 1808 „Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren“
- Versteuerungsbestätigung – andere als Hersteller von Alkohol zu Trinkzwecken
- Antrag auf Erteilung eines Zusagescheins über die Entlastung von der Kaffeesteuer
- Warenverzeichnis - Anlage zum Antrag (Formular 1846) auf Erteilung eines Zusagescheins für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren
- Formular 1809 „Anlage zum Antrag auf Entlastung von der Kaffeesteuer (Formular 1807)“
Unterlagen
-
Erforderliche Unterlage/n
Wenn Sie Kaffee in Ihr Steuerlager aufnehmen: Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (betriebliche Aufzeichnungen können zugelassen werden) Wenn Sie Kaffee oder kaffeehaltige Waren in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland ausliefern: bei Lieferungen in Drittländer oder Drittgebiete außerhalb der EU: der Ausfuhrnachweisbei Lieferungen an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat der EU: der Lieferscheinauf Nachfrage einen Beleg oder Nachweis, der die in § 33 Absatz 1 und § 34 Absatz 2 KaffeesteuerDurchführungsverordnung aufgeführten Angaben enthältFormular 1846 "Antrag auf Erteilung eines Zusagescheins über die Entlastung von der Kaffeesteuer" Formular 1847 "Warenverzeichnis Anlage zum Antrag (Formular 1846) auf Erteilung eines Zusagescheins für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren"Formular 1807 "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren" mit verbundenem Formular 1809 "Anlage zum Antrag auf Entlastung von der Kaffeesteuer" Wenn Sie ein Steuerlager innehaben und die Waren selbst versteuert hatten: Formular 1807 "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren" mit verbundenem Formular 1808 "Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren" Wenn Sie ein Steuerlager innehaben und Waren aufnehmen, die jemand anders versteuert hatte, zusätzlich: Formular 2735 "Versteuerungsbestätigung" -
Erforderliche Unterlage/n
Wenn Sie Kaffee in Ihr Steuerlager aufnehmen: Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (betriebliche Aufzeichnungen können zugelassen werden) Wenn Sie Kaffee oder kaffeehaltige Waren in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland ausliefern: bei Lieferungen in Drittländer oder Drittgebiete außerhalb der EU: der Ausfuhrnachweisbei Lieferungen an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat der EU: der Lieferscheinauf Nachfrage einen Beleg oder Nachweis, der die in § 33 Absatz 1 und § 34 Absatz 2 KaffeesteuerDurchführungsverordnung aufgeführten Angaben enthältFormular 1846 "Antrag auf Erteilung eines Zusagescheins über die Entlastung von der Kaffeesteuer" Formular 1847 "Warenverzeichnis Anlage zum Antrag (Formular 1846) auf Erteilung eines Zusagescheins für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren"Formular 1807 "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren" mit verbundenem Formular 1809 "Anlage zum Antrag auf Entlastung von der Kaffeesteuer" Wenn Sie ein Steuerlager innehaben und die Waren selbst versteuert hatten: Formular 1807 "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren" mit verbundenem Formular 1808 "Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren" Wenn Sie ein Steuerlager innehaben und Waren aufnehmen, die jemand anders versteuert hatte, zusätzlich: Formular 2735 "Versteuerungsbestätigung" -
Erforderliche Unterlage/n
Wenn Sie Kaffee in Ihr Steuerlager aufnehmen: Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (betriebliche Aufzeichnungen können zugelassen werden) Wenn Sie Kaffee oder kaffeehaltige Waren in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland ausliefern: bei Lieferungen in Drittländer oder Drittgebiete außerhalb der EU: der Ausfuhrnachweisbei Lieferungen an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat der EU: der Lieferscheinauf Nachfrage einen Beleg oder Nachweis, der die in § 33 Absatz 1 und § 34 Absatz 2 KaffeesteuerDurchführungsverordnung aufgeführten Angaben enthältFormular 1846 "Antrag auf Erteilung eines Zusagescheins über die Entlastung von der Kaffeesteuer" Formular 1847 "Warenverzeichnis Anlage zum Antrag (Formular 1846) auf Erteilung eines Zusagescheins für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren"Formular 1807 "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren" mit verbundenem Formular 1809 "Anlage zum Antrag auf Entlastung von der Kaffeesteuer" Wenn Sie ein Steuerlager innehaben und die Waren selbst versteuert hatten: Formular 1807 "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren" mit verbundenem Formular 1808 "Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren" Wenn Sie ein Steuerlager innehaben und Waren aufnehmen, die jemand anders versteuert hatte, zusätzlich: Formular 2735 "Versteuerungsbestätigung" -
Erforderliche Unterlage/n
Wenn Sie Kaffee in Ihr Steuerlager aufnehmen: Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (betriebliche Aufzeichnungen können zugelassen werden) Wenn Sie Kaffee oder kaffeehaltige Waren in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland ausliefern: bei Lieferungen in Drittländer oder Drittgebiete außerhalb der EU: der Ausfuhrnachweisbei Lieferungen an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat der EU: der Lieferscheinauf Nachfrage einen Beleg oder Nachweis, der die in § 33 Absatz 1 und § 34 Absatz 2 KaffeesteuerDurchführungsverordnung aufgeführten Angaben enthältFormular 1846 "Antrag auf Erteilung eines Zusagescheins über die Entlastung von der Kaffeesteuer" Formular 1847 "Warenverzeichnis Anlage zum Antrag (Formular 1846) auf Erteilung eines Zusagescheins für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren"Formular 1807 "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren" mit verbundenem Formular 1809 "Anlage zum Antrag auf Entlastung von der Kaffeesteuer" Wenn Sie ein Steuerlager innehaben und die Waren selbst versteuert hatten: Formular 1807 "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren" mit verbundenem Formular 1808 "Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren" Wenn Sie ein Steuerlager innehaben und Waren aufnehmen, die jemand anders versteuert hatte, zusätzlich: Formular 2735 "Versteuerungsbestätigung"
Online Verfahren
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Monatliche Steueranmeldung für Kaffee
Wenn Sie eine Erlaubnis haben, können Sie Ihre Steuer- und Entlastungsanmeldungen für die Kaffeesteuer online beim zuständigen Hauptzollamt abgegeben. -
Antrag auf Zusageschein mit Warenverzeichnis
Das Zoll-Portal bietet Ihnen die Möglichkeit, einen Zusageschein online zu beantragen. -
Versteuerungsbestätigung online einreichen
Das Zoll-Portal bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihre Versteuerungsbestätigung online abzugeben.
Weiterführende Links
Verwandte Leistungen
Stand
05.01.2024, 07:01 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)