Whistleblowermeldung; Übermittlung eines Hinweises bei Verstößen von Notaren
Wenn Sie Informationen zu einem Verstoß gegen das Geldwäschegesetz durch einen Notar/eine Notarin haben, können Sie dies dem zuständigen Landgericht mitteilen.
Durch Geldwäsche werden illegal erwirtschaftete Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust und dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen.
Daher werden Vertreterinnen und Vertretern bestimmter Berufsgruppen durch das Geldwäschegesetz spezifische Pflichten auferlegt, die zu einer Verhinderung von Geldwäsche bzw. des Missbrauchs seriöser Unternehmen zur Geldwäsche beitragen sollen.
Wenn Sie Informationen zu möglichen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz haben, können Sie diese der zuständigen Aufsichtsbehörde personalisiert oder anonym mitteilen.
Hinweise stellen eine wichtige Erkenntnisquelle für die Aufsichtsbehörden der Notare dar. Solche Hinweise können beispielsweise vertrauliche Informationen beinhalten, die Hinweisgeber aus ihren Beschäftigungsverhältnissen oder aus sonstigen Vertrags- oder Vertrauensverhältnissen erfahren.
Die zuständigen Aufsichtsbehörden gehen jedem Hinweis nach und prüfen, ob ein Verstoß gegen dienstrechtlich relevante Bestimmungen vorliegt.
Zuständig für die Entgegennahme von Hinweisen, die Notare betreffen, ist der jeweilige Präsident bzw. die jeweilige Präsidentin des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar oder die Notarin seinen oder ihren Sitz hat (§ 50 Nr. 5 Buchstabe a) des Geldwäschegesetzes i.V.m. § 92 Absatz 1 Nummer 1 der Bundesnotarordnung). Im BayernPortal werden die Kontaktdaten unter "Für Sie zuständig" angezeigt, wenn Sie den Ort angeben.
Voraussetzungen
Hinweise auf Verstöße im Rahmen der Geldwäscheaufsicht können der zuständigen Aufsichtsbehörde unabhängig von einem Schwellenwert personalisiert oder anonym mitgeteilt werden.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine Meldung an die Aufsichtsbehörde zu unterscheiden ist von der Meldung eines Verdachtsfalls an die beim Zoll angesiedelte Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU). Bei Vorliegen eines meldepflichtigen Verdachtsfalls muss dieser grundsätzlich über das Portal „goAML“ der FIU gemeldet werden (siehe unter „Weiterführende Links“ und "Verwandte Themen").
Fristen
keine
Kosten
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Weiterführende Links
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Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen - Financial Intelligence Unit (FIU)
aktuelle Informationen der FIU, Informationen zu den Meldepflichtigen, zum Registrierungsprozess und zur Meldungsabgabe, Informationen zum Meldeportal "goAML" -
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen - Financial Intelligence Unit (FIU)
aktuelle Informationen der FIU, Informationen zu den Meldepflichtigen, zum Registrierungsprozess und zur Meldungsabgabe, Informationen zum Meldeportal "goAML" -
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen - Financial Intelligence Unit (FIU)
aktuelle Informationen der FIU, Informationen zu den Meldepflichtigen, zum Registrierungsprozess und zur Meldungsabgabe, Informationen zum Meldeportal "goAML"
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Stand
27.03.2024, 10:03 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)