Steuerhilfsperson; Beantragung der Bestellung

Ihr Hauptzollamt kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerhilfsperson bestellen, um hinsichtlich der Waren Ihres Unternehmens Tatsachen festzustellen, die zoll- oder verbrauchsteuerrechtlich erheblich sind.

Das Hauptzollamt hat die Möglichkeit, Steuerhilfspersonen zu bestellen. Steuerhilfspersonen können zoll- oder verbrauchsteuerrechtliche Tatsachen feststellen., die als Grundlage im Besteuerungsverfahren dienen. 
Eine Steuerhilfsperson ermittelt für das Hauptzollamt zum Beispiel 

  • Art und Beschaffenheit einer Ware, dazu zählt
    • Menge, 
    • Gewicht oder 
    • Volumen einer Ware, 
  • überprüft die Unversehrtheit eines Zollverschlusses oder
  • beaufsichtigt die Vernichtung von Waren.

Eine Steuerhilfsperson kann jede natürliche Person sein, die sachkundig und zuverlässig im Sinne des Gesetzes ist. Sie darf zudem nicht selbst vom Ergebnis der Feststellung betroffen sein.

Eine Steuerhilfsperson kann eine Angestellte oder ein Angestellter Ihres Unternehmens beziehungsweise ein unabhängiger Dritter sein.

Voraussetzungen

Die Steuerhilfsperson muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie ist eine natürliche Person.
  • Sie ist sachkundig und zuverlässig im Sinne des Gesetzes.
  • Sie ist vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen.
     

Fristen

Es gibt keine Frist. 

Kosten

Es fallen keine Kosten  an. 

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Einspruch

Formulare

Unterlagen

Online Verfahren

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Weiterführende Links

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Stand

18.02.2023, 12:02 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

Hauptzollamt Schweinfurt

Hausanschrift

Brückenstraße 27
97421 Schweinfurt

Postanschrift

Postfach 4150
97409 Schweinfurt

Telefon

+49 9721 6464-0

Fax

+49 9721 6464-1800

E-Mail Adresse

poststelle.hza-schweinfurt@zoll.bund.de

Webseite

http://www.zoll.de

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